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News zu Verwaltungsrecht

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OVG Koblenz: Keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Unterschreitung von Abstandsempfehlungen

Das OVG Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 16.08.2019 (1 B 10539/19.OVG) zur signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geäußert. Eine Unvereinbarkeit des geplanten Windenergievorhabens mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot konnte das Gericht trotz Unterschreitung des Mindestabstands einer Windenergieanlage von 1.500 m zu einem Rotmilanhorst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen. Dieser Umstand allein ist an sich noch nicht ausreichend, um die Signifikanz eines erhöhten Tötungsrisikos zu begründen. Sachverhalt In Rheinland-Pfalz erteilte der Landkreis Birkenfeld im Juni 2015 einem Projektierer die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler. Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das VG Koblenz die aufschiebende Wirkung des durch die Ortsgemeinde erhobenen Widerspruchs gegen die Genehmigung wiederhergestellt. Dagegen legte der beigeladene Projektierer Beschwerde zum OVG Koblenz ein.

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Flaute im Windpark – Energiewende in Gefahr

100 Prozent Strom aus Erneuerbaren Quellen bis 2040 - dieses Ziel hat die rot-rot-grüne Landesregierung für Thüringen gesteckt. Dafür sollen künftig auf einem Prozent der Fläche des Freistaates Windräder stehen. Doch die Ziele des Landes für den Ausbau der Windenergie werden in den Regionen immer offener hinterfragt, abgelehnt und sabotiert. "Exakt - Die Story" nimmt die wachsenden gesellschaftlichen Konflikte rund um die Windenergie in den Blick und fragt nach, was deren Zuspitzung für die Energiewende in Thüringen bedeutet. (Video nur in D) Video: https://www.mdr.de/mediathek/mdr-videos/c/vi...

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Weitere Verschärfung der Düngeverordnung steht bevor – Angst vor einem zweiten Vertragsverletzungsverfahren bewahrheitet sich

In die Situation der Rahmenbedingungen für Düngung kommt keine Ruhe. Einerseits steht hierzulande eine Verschärfung der Vorschriften bevor. Andererseits gehen diese Vorgaben Brüssel noch nicht weit genug. I. Neueste Entwicklung des Nitratstreits Hintergrund des Ganzen ist der Konflikt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission über die Nitratwerte auf landwirtschaftlichen Flächen, die v.a. über die DüngeVO geregelt werden. Bereits im Jahr 2016 wurde wegen Verletzung der Nitratrichtlinie gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission eingeleitet. Die Nitratrichtlinie hat zum Ziel, die Wasserqualität in Europa zu verbessern, in dem die Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verhindert und der Einsatz landwirtschaftlicher Verfahren gefördert wird.

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Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Klimaschutz und Artenschutz durch eine TA Artenschutz/Wind?

  Der Verwaltung werden durch die Rechtsprechung des BVerwG, vor allem aber durch den jüngsten Beschluss des BVerfG, weite gerichtlich eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume zugewiesen. Aber auch der Gesetzgeber wird in die Pflicht genommen: Er darf die Verwaltung nicht in einem „Erkenntnisvakuum“ belassen, sondern muss dieses handelnd auflösen. Vor diesem rechtlichen und dem politischen Hintergrund des Klimaschutzes durch den Ausbau Erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, fragt der Aufsatz nach den potenziellen Inhalten einer „TA Artenschutz/Wind“.

Bild zu Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

Druckfrisch - Direkt über unseren Verlag bestellbar: vae@maslaton.de  Die Arbeit von Frau Krone beschäftigt sich mit drei aktuellen Themen im Bereich des Spannungsverhältnisses zwischen Umwelt- und Energierecht und den aktuellen Entwicklungen in Forschung und Technik, die vor allen Dingen für die Windparks von zentraler Bedeutung sind. Wie weit hat die Verwaltung ein nicht überprüfbares eigenes Entscheidungsrecht in diesen Bereichen? Das „Zauberwort von der Einschätzungsprärogative“ - führt es weiter und welche dieser genannten Themenbereiche verändert sich in Zukunft duch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Mit all diesen Dingen beschäftigt sich die Inauguraldissertation von Frau Krone. Bibliografische Daten:295 Seiten59,90 Euro [D]ISBN: 978-394-1780-1-87

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Eilmeldung: Regionalplan Lausitz-Spreewald unwirksam

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in der heutigen mündlichen Verhandlung eines Normenkontrollverfahrens gegen den Regionalplan Lausitz-Spreewald mitgeteilt, dass der Plan formell und materiell rechtswidrig und damit unwirksam ist. Nun ist nach dem Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ ein weiterer Regionalplan in Brandenburg für unwirksam erklärt worden. Für die gesamte Windbranche in Brandenburg ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Plan nicht nur wegen formeller Mängel, die gegebenenfalls heilbar wären, sondern gerade auch das materielle Planungskonzept rechtswidrig ist.

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Moratorium in Brandenburg als Bremse für Windenergieausbau

Am 10.04.2019 hatte der brandenburgische Landtag ein Änderungsgesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) beschlossen, mit dem zum Einen die Mitwirkungsrechte kleiner Kommunen in den Regionalversammlungen gestärkt werden, indem künftig alle amtsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände mit min. 5000 Einwohnern in der Regionalversammlung ihre Stimmrechte ausüben können. Gesetzgeberische Intention ist dabei die Akzeptanzsteigerung der Planungsergebnisse bei den Bürgerinnen und Bürgern. Zum Anderen und mit weitreichenden Auswirkungen für die Windenergiebranche, soll zur Sicherung erforderlich werdender Neuaufstellungen unwirksam gewordener Regionalpläne, ein landesplanerische Untersagungsinstrument (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG) statuiert werden, mittels dessen die Behörden nicht nur im Einzelfall, sondern generell die Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren aussprechen können (sog. Windkraft-Moratorium).

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Hannovers Windparkplanung unwirksam – unzureichende Differenzierung und Verstoß gegen TA Lärm

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover auf Grund von Planungsfehlern für unwirksam erklärt (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.03.2019, Az. 12 KN 202/17 u.a.). Darin war eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie in Gestalt von Windparks vorgesehen. Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Gegenstand der Entscheidung Die Entscheidung basiert auf vier Normenkontrollanträgen, die sich gegen die Festsetzungen im Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 (RROP) wandten. Insgesamt wurden gegen das RROP elf Normenkontrollanträge gestellt. Im RROP hatte die Region Hannover unter anderem einen sog. „Siedlungsbereich“ als insgesamt weiche Tabuzone bestimmt, welcher sich „faktisch aus harten und weichen Tabukriterien“ zusammensetzen sollte.

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Eichrechtskonforme Umrüstung von Ladesäulen

Die Elektromobilität kann dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union und Deutschlands zu erreichen. Sie kann zu einer deutlichen Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten beitragen. Der Markthochlauf von Elektromobilen erfordert einen stetigen Ausbau einer bedarfsgerechten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Dabei muss ein sicherer Ausbau und Betrieb von Ladepunkten gewährleistet werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein einer harmonisierten interoperablen Ladeinfrastruktur erforderlich. Ladeeinrichtungen werden in Deutschland als Messgeräte betrachtet und müssen sowohl die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllen.

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Bestimmung harter Tabuzonen für WEA – keine Frage der Größe

Auch wenn die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan beabsichtigt, ausschließlich Flächen für jeweils mindestens drei Windenergieanlagen (WEA) darzustellen, können kleinere Flächen nicht per se als harte Tabuzonen ausgeschieden werden, weil sie weniger als drei WEA aufnehmen können. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember entschieden (BVerwG Urt. v. 13.12.2018, Az. 4 CN 3.18). Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Sachverhalt Das BVerwG hatte im Revisionsverfahren über einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog zu entscheiden. Der Antragsteller im Verfahren hatte sich gegen die Änderung eines Flächennutzungsplans gewendet, der Konzentrationsflächen für WEA ausweist. Er ist Eigentümer eines außerhalb der Konzentrationszonen liegenden Grundstücks im Außenbereich und beabsichtigt die dortige Errichtung von Windkraftanlagen. Die Konzentrationsflächenplanung im betroffenen Flächennutzungsplan sollte auf dem Grundstück des Antragstellers die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten lassen, so dass ihm eine Errichtung von WEA nicht (mehr) möglich wäre.