OVG Koblenz: Keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Unterschreitung von Abstandsempfehlungen
Das OVG Koblenz hat sich in seinem Beschluss vom 16.08.2019 (1 B 10539/19.OVG) zur signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geäußert. Eine Unvereinbarkeit des geplanten Windenergievorhabens mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot konnte das Gericht trotz Unterschreitung des Mindestabstands einer Windenergieanlage von 1.500 m zu einem Rotmilanhorst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen. Dieser Umstand allein ist an sich noch nicht ausreichend, um die Signifikanz eines erhöhten Tötungsrisikos zu begründen. Sachverhalt In Rheinland-Pfalz erteilte der Landkreis Birkenfeld im Juni 2015 einem Projektierer die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Gebiet der Ortsgemeinde Wilzenberg-Hußweiler. Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das VG Koblenz die aufschiebende Wirkung des durch die Ortsgemeinde erhobenen Widerspruchs gegen die Genehmigung wiederhergestellt. Dagegen legte der beigeladene Projektierer Beschwerde zum OVG Koblenz ein.