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News zu Verwaltungsrecht

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Brennpunkte zwischen technischen Einrichtungen & Windenergieanlagen

Es gibt eine Vielzahl an Brennpunkten zwischen Windenergieanlagen und technischen Einrichtungen, kurz erläutert durch unseren Geschäftsführer der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prof. Dr. Martin Maslaton. So liegen die Konflikte nicht nur im Bereich Luftverkehr, Radar und Funknavigation, auch Flugplatzrunden blockieren mögliche Ausbaukapazitäten, die hier laut Bundesverband WindEnergie mittlerweile eine Dimension von etwa 4 GW umfassen. Jüngst kristallisierte sich ein neuer Reibungspunkt heraus - der Deutsche Wetterdienst (DWD) machte aufgrund von Störungen radartechnische Beeinträchti...

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Niederlage vor dem VGH München: DWD wird in Schranken gewiesen

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits am 18.09.2015 entschieden hatte, dass Windenergieanlagen in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) grundsätzlich zulässig sein können (Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig), wurden nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Dabei ließ es sich der VGH nicht nehmen, den Behauptungen des DWD eine deutliche Absage zu erteilen. Der DWD hatte sich während des Verfahrens immer wieder darauf berufen, dass die geplanten WEA im Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte zu erheblichen Beeinträchtigungen seiner Aufgaben, insbesondere dem Katastrophenschutz, führen können. Als Begründung führte er v.a. an, dass einzelne Pixel in den untersten Radarmessungsebenen durch die WEA gestört werden könnten. Dadurch würden die Möglichkeiten des DWD insbesondere vor extremen Wetterphänomen zu warnen, unzumutbar erschwert.

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Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig

Wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun entschieden: Der Bau von WEA in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist zulässig (BayVGH, Urt. v. 16.09.2015, 22 B 14.1263). (Wetterradar und Windenergie - es bleibt spannend!, DWD bekommt Grenzen aufgezeigt ,Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht) Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, setzt sich damit ein vom VG Trier (Urteil vom 23.03.2015,6 K 869/14.TR) begonnener „Trend“ in der Rechtsprechung fort: Um den Bau von WEA zu verhindern, muss der DWD im Detail darlegen, warum eine technische Beeinträchtigung den Betrieb des Wetterradars unzumutbar einschränkt. Er kann sich damit wohl nicht auf einen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zurückziehen, wonach fachliche Zweifel hinsichtlich der genauen Auswirkungen auf das Wetterradar zu Lasten der Windenergiebranche gehen. Das VG Regensburg hatte dies in der ersten Instanz (Urteil vom 17.10.2013, RO 7 K 12.1702) noch anders gesehen.

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Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend!

Am 16.09.2015 war eine vom DWD geltend gemachte Beeinträchtigung eines der 17 in Deutschland verteilten Wetterradarstandorte durch eine WEA wieder Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, dieses Mal dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Gegenstand des Verfahrens ist die bisher verweigerte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine einzelne WEA, die 11,5 km nordwestlich des Wetterradarstandortes des DWD geplant ist. Der DWD hat sich, ohne dass ihm eine gesetzliche Kompetenz dafür zugewiesen wäre, bisher auf den Standpunkt gestellt, dass WEA in einem Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte seiner Zustimmung bedürfen. Entsprechend wurden auch hier gegen das Vorhaben die üblichen Bedenken ins Feld geführt, wonach einzelne Pixel (600x750m) in den untersten Radarmessungen durch die WEA unbrauchbar werden könnten und dadurch insbesondere die Möglichkeit, vor extremen Wetterphänomenen zu warnen, beeinträchtigt wird.

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OVG Bautzen bestätigt Unwirksamkeit der Regionalplanung Chemnitz-Erzgebirge

Das sächsische OVG bestätigte mit Beschluss vom 29.07.2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005, indem es die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorausgegangenen Urteile des VG Chemnitz vom 10.02.2014 ablehnte. Damit sind die Urteile des VG rechtskräftig. Das VG Chemnitz erachtete den Regionalplan 2002 und auch die windenergetische Teilfortschreibung 2005 in seinen Urteilen aus mehreren Gründen für unwirksam. (wir berichteten – Newsletter vom 29.04.2014) Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Teilfortschreibung Windenergie – ungeachtet der ihr fehlenden Planungsgrundlage –abwägungsfehlerhaft sei, da in dem zu Grunde liegenden Planungskonzept nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden wurde und teilweise auch Gebiete – z.B. „avifaunistisch bedeutsame Gebiete“ oder Vorsorgeabstände zu Siedlungen - fehlerhaft den „harten“ Tabuzonen zugeordnet wurden.

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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Industriegebieten

Das OVG Lüneburg hat mit seinem Urteil vom 25.06.2015 entschieden, dass ein Windenergievorhaben grundsätzlich in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO zulässig sein kann. Der Senat stellte sich damit gegen die Ansicht der Vorinstanz, die eine Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit dem Gebietstypus „Industriegebiet“ noch gänzlich ablehnte.  Das Verwaltungsgericht hielt es zwar aus heutiger Sicht denkbar, kommerziell genutzte Windenergieanlagen als in Industriegebieten allgemein zulässige Gewerbebetriebe aufzufassen. Jedoch finde für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 die BauNVO des Jahres 1968 Anwendung, sodass das seinerzeit vorherrschende Normverständnis zu Grunde zu legen sei. Eine ernsthafte kommerzielle Nutzung kam nach Ansicht des VG unter damaligen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Die den technischen Fortschritt berücksichtigende Rechtsentwicklung deute auf eine Sonderstellung der Windenergienutzung hin. Sie sei an unterschiedlichen Stellen innerhalb des BauGB und der BauNVO gesondert geregelt.

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Änderung des UmwRG - Klagerecht privater Dritter im Falle einer fehlerhaften UVP?

Kürzlich wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes (UmwRG) veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, konkret der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 („Altrip“) im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen. Der EuGH hatte seinerzeit entschieden, dass die „betroffene Öffentlichkeit“, sprich ein privater Dritter nicht nur eine vollständig unterbliebene, sondern auch eine nur fehlerhafte UVP angreifen können müsse. Im neuen § 4 des UmwRG soll zunächst deutlicher zwischen sog. „absoluten“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1) und sonstigen, nur „relativen“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1a) unterschieden werden.

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Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt konkretisiert Anforderungen an Repowering

Am 01.07.2015 trat das vom sachsen-anhaltinischen Landtag beschlossene Landesentwicklungsgesetz (LEnG LSA) in Kraft, welches das bis dato geltende Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. Dabei wurden insbesondere neue Bestimmungen getroffen, die das Repowering von Windenergieanlagen konkret regeln sollen. So verfolgt das Gesetz zunächst folgendes Ziel:„Die Entwicklung der Windenergiekapazität ist auf die Erneuerung bisheriger Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen (Altanlagen) in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren.“ Diesbezüglich sollen im Rahmen der Regionalplanung geeignete Flächen für die Nutzung von Windenergie festgesetzt werden.