Tracking pixel Wegfall der Stromsteuerbefreiung durch Strommarktgesetz · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wegfall der Stromsteuerbefreiung durch Strommarktgesetz

« Newsübersicht

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen (Newsletter vom 11.11.2015: http://www.maslaton.de/news/Bundeskabinett-beschliesst-Gesetzesentwurf-zum-Strommarktgesetz--n399).

Mit Newsletter vom 13.04.2015 informierten wir, dass das Bundesministerium der Finanzen mit
Schreiben vom 23.03.20151 und weiterem Schreiben vom 25.03.20152 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt hat (Newsletter vom 13.04.2015: http://www.maslaton.de/news/Einschraenkung-der-Stromsteuerbefreiung--n347).

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, von der Steuer befreit.

Bereits mit Wirkung zum 01.08.2013 wurde § 12b Abs. 4 StromStV neu eingeführt. Diese Regelung konkretisiert – restriktiv – die von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfassten Leistungsbeziehungen. 

Seit Einführung des § 12b Abs. 4 StromStV war rechtlich umstritten, ob für Strom, der nach dem EEG begünstigt wird, zudem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG eine Stromsteuerbefreiung geltend gemacht werden kann.

Mit dem zuvor zitierten Schreiben vom 23.03.2015 hat sich das BMF dahingehend positioniert, dass dieses Nebeneinander der Begünstigung nach dem EEG und der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG – jedenfalls aus Sicht des BMF – nicht mehr möglich sein soll.

Vor diesem Hintergrund haben wir in unserem Newsletter vom 13.04.2015 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass wir diese Rechtsauffassung unter maßgeblicher Berücksichtigung der drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 20.04.20043 für falsch erachten und prognostiziert, dass sich Rechtsstreitigkeiten künftig in zahlreichen Fällen nicht vermeiden lassen, um sich insbesondere gegen eventuelle Steuernachforderungen in Folge einer geänderten Verwaltungspraxis auf der Grundlage der zitierten Schreiben des BMF zur Wehr zu setzen.

Am 04.11.2015 hat nunmehr das Bundeskabinett das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen.

Dieser Kabinettsentwurf sieht insbesondere vor, dass nach § 19 Abs. 1 EEG folgender Absatz 1a eingeführt wird:

„(1a) Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Abs. 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden…“

In der Gesetzesbegründung ist hierzu Folgendes ausgeführt worden:

„Nummer 5 fügt in § 19 EEG 2014 einen neuen Absatz 1a ein, der klarstellt, dass eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 und eine Begünstigung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 StromStG nicht miteinander kumuliert werden können, soweit der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.“

Nach unserer begründeten Überzeugung kann jedoch unter maßgeblicher Berücksichtigung folgender Aspekte keine Rede davon sein, dass es sich bei dieser beabsichtigten Gesetzesänderung um eine „Klarstellung“ handelt:

Einerseits hat der Bundesfinanzhof bereits am 20.04.2004 in den zuvor genannten drei Entscheidungen expressis verbis zum Ausdruck gebracht, dass sich die Fördermöglichkeiten des EEG und die Stromsteuerbefreiung im Stromsteuergesetz nicht ausschließen, solange der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft. Eine andere gesetzliche Regelung liegt bislang nicht vor.

Andererseits ist zwingend zu vergegenwärtigen, dass es sich nach unserer Auffassung weder bei der Förderung nach dem EEG noch bei den geltenden Stromsteuerbefreiungstatbeständen um Beihilfen handelt.

Vor diesem Hintergrund würde diese beabsichtigte Änderung des EEG durch das Strommarktgesetz nach unserer begründeten Überzeugung nicht zu einer „Klarstellung“, sondern vielmehr zu einer diametralen Änderung der gegenwärtigen Rechtslage führen.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Christian Frohberg, E-Mail: frohberg@maslaton.de,
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de

1 GZ: III G 6-VI 4.25/05/10003
2 GZ: III B 6-VI 4250/05/10003 :004
3 BFH, Urteile vom 20.04.2004 – Az.: VII R 54/03, VII R 57/03; VII 44/03