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News zu Biomasse

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Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters weiter verschoben - EEG- und KWKG-Meldepflichten bleiben davon unberührt

Ursprünglich sollte das Marktstammdatenregister zum 01.09.2017 seine Funktion aufnehmen und als zentrales Register fortan alle wesentlichen Stammdaten des Strom- und Gasmarktes erfassen. Dabei soll es unter anderem das für erneuerbare Energieanlagen bisher geltende Anlagenregister ablösen. Die Bundesnetzagentur teilte nunmehr mit, dass die zwischenzeitlich für Herbst 2017 geplante Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters erneut verschoben werden muss, da die Arbeiten am webbasierten Meldeportal zum Marktstammdatenregister noch nicht abgeschlossen sind (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 20.07.2017).

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Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Biomasse liegen vor

Die Bundesnetzagentur hat die Zuschläge der ersten Ausschreibungsrunde für Biomasse (Gebotstermin: 01.09.2017) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Ergebnisse dieser ersten Ausschreibungsrunde spiegeln die Zurückhaltung der Branche wieder. Es wurden lediglich 33 Gebote mit einem Gesamtgebotsvolumen von 40.912 Kilowatt eingereicht. Das entspricht gerade einmal knapp einem Drittel des zu diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Volumens von insgesamt 122.466 Kilowatt. Von den 33 eingegangenen Geboten mussten zudem neun Gebote mit einem Gebotsvolumen von insgesamt 13.361 kW vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden.

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Erste Ausschreibungsrunde für Biomasse eingeläutet

Mit Bekanntgabe des Gebotstermins, 01.09.2017, hat die Bundenetzagentur nun auch die erste Ausschreibungsrunde für Biomasse eingeleitet. Ausgeschrieben wird ein Volumen von 150 MW. Es können Gebote für bereits genehmigte, aber noch nicht in Betrieb genommene Neuanlagen ab 150 kW abgegeben werden. Zudem dürfen auch Betreiber bereits bestehender Biomasseanlagen an der Ausschreibung teilnehmen, um sich um eine sog. Anschlussförderung zu bewerben. Maßgabe hierbei ist jedoch, dass die Bestandsanlage über eine Genehmigung bis mindestens 31.12.2028 verfügt und die Restförderdauer nach der für die jeweilige Anlage maßgeblichen EEG-Fassung zum 01.09.2017 nicht mehr als acht Jahre beträgt.

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Europarechtswidrigkeit von Planerhaltungsvorschriften?

Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Planerhaltungsvorschrift des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB mit Art. 11 der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) geäußert und legt diese Frage nun dem EuGH vor. Hintergrund ist ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde, diese hatte – wie so viele Gemeinden – die Bekanntmachung des Planes zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß gefasst. Nach neuerer Bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen der Gemeinde vorliegende umweltbezogene Informationen zumindest schlagwortartig aufgelistet werden, was nicht geschehen war. Dieser Verfahrensfehler hätte indessen innerhalb einer Jahresfrist gerügt werden müssen, was nicht erfolgt war, sodass der Fehler nach aktueller Rechtslage, konkret gem. § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB verfristet und somit unbeachtlich geworden ist.

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NEUAUFLAGE. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage der EER - Erneuerbare-Energien-Recht Gesetzessammlung

Ab sofort die 2. überarbeitete und erweiterte Auflage der EER - Erneuerbare-Energien-Recht Gesetzessammlung, Martin Maslaton (Hrsg.) Aus der anwaltlichen Praxis heraus entstanden, vereint diese Gesetzessammlung die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Bereich der Erneuerbaren Energien. Das EER ist eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage für alle Branchenteilnehmer in diesem dynamischen Rechtsgebiet. Die integrierte Griffl eiste, Querverweise und ein umfangreiches Sachwortregister ermöglichen einen schnellen Einstieg und erleichtern so die tägliche Arbeit. Seit der letzten Auflage der EER-Geset...

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Einführung des Marktstammdatenregisters: Neue Meldepflichten auch für Bestandsanlagen

Mit dem Marktstammdatenregister wird ein neues Instrument für eine umfassende Erfassung der energiewirtschaftlichen Daten eingeführt. Mit dem Register sollen die bisher für die unterschiedlichen Marktakteure und Erzeugungseinheiten der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung separat erfassten Daten zusammengeführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden. Rechtliche Grundlage bildet die von der Bundesregierung verabschiedete Marktstammdatenregisterverordnung (kurz: MaStRV). Die MaStRV soll zum 01.07.2017 in Kraft treten und damit das Marktstammdatenregister seinen Betrieb aufnehmen. Dieses wird von der Bundesnetzagentur als online-basierte Datenbank eingerichtet und betreut. Die MaStRV regelt unter anderem die Registrierungs- und Meldepflichten der einzelnen Marktakteure, u.a. auch für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sowie Stromspeichern.

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Reform des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

„Was lange währt, wird endlich gut“, lautet ein bekanntes Zitat, das dem römischen Dichter Ovid zugeschrieben wird. Am 15.02.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Dieser Gesetzentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf, den das Bundesministerium der Finanzen den Verbänden mit Schreiben vom 26.04.2016 vorgelegt hat (wir informierten darüber mit unserem Newsletter vom 13.05.2016), wesentliche Änderungen, die auf die massive Kritik an diesem Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr zurückzuführen sind. Hervorzuheben ist insofern zunächst, dass das stark umstrittene beihilferechtliche Kumulierungsverbot, das vor allem nachteilige Auswirkungen für Betreiber von KWK-Anlagen gehabt hätte, in dem nunmehr vorliegenden Kabinettsentwurf vom 15.02.2017 nicht mehr enthalten ist.

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Keine Stromsteuerbefreiung mehr bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung

Das Bundesfinanzministerium (kurz: BMF) hat zum 06.01.2017 einen Erlass (AZ. III 3 B – V 4201/16/10001) herausgegeben, der die stromsteuerrechtliche Behandlung im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung neu regelt. Nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen des BMF galt die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom ebenso wie der damit einhergehende Bezug von Ersatzstrom nicht als „Leisten“ im stromsteuerrechtlichen Sinne. Dies hatte zur Folge, dass der rein bilanziell bezogene Ersatzstrom von der Stromsteuer befreit war. Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien konnten im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung somit zum einen von der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) und zum anderen von der Stromsteuerbefreiung nach Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) profitieren.

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Neue „Amnestie-Regelung“ im EEG - Bedingte EEG-Umlagebefreiung auch für Mieterstromkonzepte?

Mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) schafft der Gesetzgeber Klarheit zur EEG-Umlagepflicht für sog. Scheibenpachtmodelle. Fraglich ist jedoch, ob auch Mieterstrommodelle profitieren.  Während der fremdbezogene Strom seit jeher mit der vollen EEG-Umlage belastet ist, profitierten Eigenversorger bis zum 31.07.2014 von einer gänzlichen Umlagebefreiung. Die Privilegierung der Eigenversorgung wurde im Zuge der EEG-Novelle 2014 jedoch stark eingeschränkt. Seit dem 01.08.2014 umgesetzte Eigenversorgungskonzepte unterfallen deshalb nunmehr der uneingeschränkten EEG-Umlagepflicht. D.h. für jede vom Anlagenbetreiber selbst erzeugte und selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom ist die volle EEG-Umlage zu entrichten. Lediglich die Eigenversorgung mittels Erneuerbaren-Energien-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen ist noch begünstigt. Insoweit ist „nur“ eine anteilige EEG-Umlage zu entrichten.

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Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte – Kabinett beschließt Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat Ende Januar den Entwurf des Netzentgeltmodernisierungsgesetz (kurz: NEMoG) beschlossen, so dass der Gesetzesentwurf nunmehr im parlamentarischen Verfahren behandelt werden kann.  Der ursprüngliche Referentenentwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 10.11.2016) enthielt noch eine Ermächtigungsgrundlage zur bundesweiten Vereinheitlichung der Netzentgelte. Diese wurde jedoch aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Regelungszweck des NEMoG ist nunmehr vielmehr nur noch die Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte, mit denen nach derzeitiger Rechtslage die dezentrale Stromeinspeisung honoriert wird.