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News zu Energierecht

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„Gut-Wetter“ für die Windenergie - OVG Koblenz weist Berufung des DWD zurück

Am 13.01.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Berufung des Deutschen Wetterdienstes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 23.03.2015 (Verweis auf Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt” und vom 26.03.2015 „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen”) zurückgewiesen.  In diesem Verfahren hatte der DWD zwei Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt. Zur Begründung verwies der DWD auf eine vermeintlich zu erwartende Störwirkung der Windenergieanlagen sowie eine damit verbundene Gefahr durch mangelhafte Unwetterwarnungen. Der Senat hat hielt - gestützt auf den Vortrag des auch schon erstinstanzlich bestellten Gutachters - die vom DWD vorgetragenen Befürchtungen allerdings nicht für zureichend, um darauf basierend eine Genehmigung für privilegierte Windenergievorhaben zu versagen bzw. aufzuheben.

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Normenkontrollurteil des OVG Lüneburg

Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie - Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau kein „hartes“ Tabukriterium Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 03.12.2015 einen Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt, da in dessen zu Grunde liegenden Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie unter anderem Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau als sogenannte „harte“ Tabuzone von vornherein für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden waren. Dies erachtete das Gericht als abwägungsfehlerhaft. Das Gericht hat zwar offen gelassen, ob im Einzelfall Waldflächen dann zulässigerweise als „harte“ Tabuzone einzustufen sind, wenn konkret dargelegt wird, weshalb in dem betreffenden Bereich die Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist.

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KWKG-Novelle tritt zum 01.01.2016 in Kraft

Der Gesetzgebungsprozess zum Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG 2016) findet seinen Abschluss. Nachdem der Gesetzesentwurf zum KWKG 2016 im Rahmen des Ausschussverfahrens noch einige deutliche Änderungen erfahren hatte, wurde er am 03.12.2015 nach zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet (wir berichteten mit Newsletter vom 07.12.2015). Nunmehr passierte das Gesetz am 18.12.2015 auch den Bundesrat, welcher von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch machte und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus, wird aber für die zweite bzw. dritte Januarwoche erwartet. Das KWKG 2016 soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten.

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KWKG 2016 verabschiedet

Das Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz. KWKG 2016) wurde am 03.12.2015 nach zweiter und dritter Lesung vom Parlament in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. 18/6910) verabschiedet. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19.10.2015 haben sich im Rahmen des Ausschussverfahrens noch einige wesentliche Änderungen ergeben (lesen Sie hierzu unsere beiden Newsletter vom 14.09.2015 und 28.09.2015): Zum einen wird das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens viel diskutierte Ausbauziel nunmehr nicht mehr prozentual bestimmt, sondern nominal festgelegt. Bis zum Jahr 2020 soll die Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 110 TWh und bis zum Jahr 2025 um weitere 10 TWh auf 120 TWh erhöht werden. Damit soll eine Ausbauperspektive bis zum Jahr 2025 eröffnet werden. Die bisher vorgesehene Regelung hätte sogar einen Rückbau von KWK-Anlagen zum Ziel gehabt.

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Böse Überraschung aus Karlsruhe: BGH erfindet PV-Anlagenbegriff neu

Der Bundesgerichtshof hat am 01.12.2015 die Begründung zu seinem Urteil vom 04.11.2015 (Az. VIII ZR 244/14) vorgelegt. Im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BGH eigentlich mit der Frage der Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2009 zu befassen: Die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, hatte in einem Fall, in dem ein Solarpark über den Jahreswechsel 2011/2012 in Betrieb genommen worden war und in dem die Betreiberin für die noch im Jahr 2011 in Betrieb gesetzten Module den sog. „Glühbirnentest“ zum Beleg der Inbetriebnahme durchgeführt hatte, noch geurteilt, dass dieser Test allein für eine Inbetriebnahme von PV-Modulen auch im Geltungsbereich des EEG 2009 noch nicht hinreichend sei. Vielmehr sei es auch im Rahmen des EEG 2009 bereits notwendig gewesen, dass die maßgeblichen PV-Module grundsätzlich dauerhaft Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz erzeugen und anbieten können, was mehr oder minder erfordere, dass die Anlage – wie es eigentlich erst seit dem EEG 2012 ausdrücklich im Gesetz verankert ist – auch an ihrem angedachten Standort in Betrieb genommen wird.

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Wie wird es aussehen, das künftige EEG 2016?

BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ Bereits Ende Juli hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ ein erstes Gesamtkonzept für die künftige Ausgestaltung der Ausschreibungen für Erneuerbare Energien vorgelegt (wir berichteten mit Newsletter vom 03.08.2015). Bis zum 01.10.2015 stand das Eckpunktepapier zur Konsultation. Nach Angaben des BMWi sind insgesamt 177 Stellungnahmen von Bundesländern, Verbänden und Unternehmen eingegangen. Diese hat das BMWi nunmehr ausgewertet und auf dessen Grundlage das Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ erstellt, welches einen ersten Ausblick auf die künftige Neufassung des EEG gibt. Gegenüber dem Eckpunktepapier vom Juli ergeben sich hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns folgende wesentliche Änderungen:

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Gemeinsamer Erlass des sächsischen Innen- und Wirtschaftsministeriums zu Mindestabständen zwischen Wohngebieten und Vorranggebieten für die Windenergie veröffentlicht

Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr haben am 20.11.2015 einen gemeinsamen Erlass über Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie veröffentlicht: Ziel dieses Erlasses soll die Konkretisierung der Vorgaben des Landesentwicklungsplanes und eine landeseinheitlich vergleichbare Ausübung des planerischen Gestaltungsspielraumes der Regionalen Planungsverbände bei der Festsetzung von Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten sein. Zu diesem Zweck empfiehlt der Erlass u.a., dass bei der Festlegung von derartigen Mindestabständen bei der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie zur nächstgelegenen Wohnbebauung das immissionsschutzrechtlich gebotene Mindestabstandsmaß „erkennbar überschritten werden“ solle.

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Verjährung bei mangelhafter Montage einer PV-Anlage

OLG München, Urteil vom 09.07.2015 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Montage einer PV-Dachanlage gilt die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sofern daneben Deliktsrecht zur Anwendung gelangt, gilt bezüglich deliktischer Schadensersatzansprüche die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. So entschied das OLG München mit Urteil vom 09.07.2015 (Az.: 14 U 91/15). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte Schadensersatzansprüche auf Grund der mangelhaften Montage der PV-Anlage auf den Dach seines bereits errichteten Rheinhauses geltend. Hiergegen erhob die Beklagte, die die PV-Anlage zu liefern und zu installieren hatte, die Einrede der Verjährung.

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Wegfall der Stromsteuerbefreiung durch Strommarktgesetz

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen (Newsletter vom 11.11.2015: http://www.maslaton.de/news/Bundeskabinett-beschliesst-Gesetzesentwurf-zum-Strommarktgesetz--n399). Mit Newsletter vom 13.04.2015 informierten wir, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 23.03.20151 und weiterem Schreiben vom 25.03.20152 die bestehende Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erheblich eingeschränkt hat (Newsletter vom 13.04.2015: http://www.maslaton.de/news/Einschraenkung-der-Stromsteuerbefreiung--n347). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage als Energieerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) StromStG von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen, von der Steuer befreit.