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Erste Rechtsprechung zur EEG-Umlagepflicht bei Eigenversorgungsmodellen - LG Heidelberg entscheidet zu „Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag“

Die EEG-Umlage ist grundsätzlich in voller Höher (derzeit 6,345 ct/kWh) für jede an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom zu entrichten, auch für Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen. Etwas anderes gilt in Fällen der sog. Eigenversorgung, bei denen der Anlagenbetreiber den mit seiner Anlage erzeugten Strom selbst verbraucht. Bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 war die Eigenversorgung vollständig von der EEG-Umlage befreit, nunmehr gilt zumindest eine anteilige Befreiung. Vor diesem Hintergrund wurden bereits in der Vergangenheit von der Praxis zahlreiche Modelle zur Realisierung einer Eigenversorgung entwickelt, mittels derer die EEG-Umlage vermieden werden soll. Welche dieser Konzepte tatsächlich den rechtlichen Anforderungen einer umlagebefreiten Eigenversorgung genügen, wird jedoch die Rechtsprechung zeigen.

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Bald wieder Vermarktung von „Grünstrom“ möglich?

BMWi legt Eckpunkte für regionale Grünstromkennzeichnung vor  Auf Grund des Doppelvermarktungsverbots ist seit der Streichung des sog. Grünstromprivilegs im Zuge der EEG-Novelle 2014 eine Vermarktung von Strom, der bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) gefördert wird, gegenüber dem Stromkunden als „Grünstrom“ nicht mehr möglich. Dies soll sich künftig ändern. Das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) veröffentlichte am 11.03.2016 erste Eckpunkte für eine regionale Grünstromkennzeichnung und stellt damit ein Modell vor, welches bei der Vermarktung die Ausweisung der „grünen“ Eigenschaft von Strom aus Erneuerbaren Energien-Anlagen, der an Stromkunden in der Region geliefert wird, ermöglichen soll. Von einer regionalen Grünstromkennzeichnung erhofft sich das BMWi eine Steigerung der Akzeptanz der Energiewende vor Ort; Stromverbraucher sollen sich besser mit den Erneuerbaren-Energien-Anlagen in ihrer Region identifizieren können.

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Das Ziel lautet Eigenversorgung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat seit dem Jahr 2000 eine Vielzahl von Änderungen erfahren, zuletzt im Jahr 2014. Nunmehr steht eine neue Reform ins Haus. Diesmal vor allen Dingen mit dem Schwerpunkt der Ausschreibung. Diese aktuell anstehende Reform des EEG ist nicht zuletzt daraufhin zu hinterfragen, inwiefern sie Kommunen, Bürgern und regionale Unternehmen die Möglichkeit weiterhin einzuräumt, an der Energiewende mitzuwirken. Diese Mitwirkung setzt auf unternehmerischer Ebene regional und kommunal eine größtmögliche Akteursvielfalt voraus. Hinter diesem Begriff steht die Vorstellung, dass erneuerbare Energien vor allen Dingen dezentral erzeugt werden sollen. Der Aspekt der Akteursvielfalt setzt dabei sowohl auf eine Vielfalt in der Energieerzeugung wie auch in der Energievermarktung.

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Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern verbrauchten Strom

BFH entscheidet zur Steuerbefreiung des Stromverbrauchs in Wechselrichter einer PV-Anlage - Urt. v. 06.10.2015 – Az.: VII R 25/14 -  Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) ist Strom der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Davon erfasst ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuerdurchführungsverordnung (kurz: StromStV) auch Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. In der Praxis stellte sich oftmals die Frage, wie vor diesem Hintergrund der für den Betrieb von Wechselrichtern verbrauchte Strom stromsteuerrechtlich zu behandeln ist, wenn die PV-Anlage selbst keine Versorgung der Wechselrichter mit Strom gewährleistet und der Strom deswegen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird. Die Stromsteuer beträgt derzeit 2,05 ct/kWh.

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BGH: Null heißt Null!

Auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung für Stromeinspeisungen aufgrund der Reduzierung auf Null bei Pflichtverstößen  Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2015 (Az. VIII ZR 304/14) entschieden, dass bei einer Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers wegen Pflichtverstoßes auf null, vom Netzbetreiber auch nach den Maßgaben der ungerechtfertigten Bereicherung kein Wertersetz für den eingespeisten Strom verlangt werden kann. Das Urteil bezieht sich dabei auf die Rechtslage nach dem EEG 2012.

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Böse Überraschung aus Karlsruhe: BGH erfindet PV-Anlagenbegriff neu

Der Bundesgerichtshof hat am 01.12.2015 die Begründung zu seinem Urteil vom 04.11.2015 (Az. VIII ZR 244/14) vorgelegt. Im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BGH eigentlich mit der Frage der Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2009 zu befassen: Die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, hatte in einem Fall, in dem ein Solarpark über den Jahreswechsel 2011/2012 in Betrieb genommen worden war und in dem die Betreiberin für die noch im Jahr 2011 in Betrieb gesetzten Module den sog. „Glühbirnentest“ zum Beleg der Inbetriebnahme durchgeführt hatte, noch geurteilt, dass dieser Test allein für eine Inbetriebnahme von PV-Modulen auch im Geltungsbereich des EEG 2009 noch nicht hinreichend sei. Vielmehr sei es auch im Rahmen des EEG 2009 bereits notwendig gewesen, dass die maßgeblichen PV-Module grundsätzlich dauerhaft Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz erzeugen und anbieten können, was mehr oder minder erfordere, dass die Anlage – wie es eigentlich erst seit dem EEG 2012 ausdrücklich im Gesetz verankert ist – auch an ihrem angedachten Standort in Betrieb genommen wird.

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Wie wird es aussehen, das künftige EEG 2016?

BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ Bereits Ende Juli hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ ein erstes Gesamtkonzept für die künftige Ausgestaltung der Ausschreibungen für Erneuerbare Energien vorgelegt (wir berichteten mit Newsletter vom 03.08.2015). Bis zum 01.10.2015 stand das Eckpunktepapier zur Konsultation. Nach Angaben des BMWi sind insgesamt 177 Stellungnahmen von Bundesländern, Verbänden und Unternehmen eingegangen. Diese hat das BMWi nunmehr ausgewertet und auf dessen Grundlage das Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ erstellt, welches einen ersten Ausblick auf die künftige Neufassung des EEG gibt. Gegenüber dem Eckpunktepapier vom Juli ergeben sich hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns folgende wesentliche Änderungen:

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Verjährung bei mangelhafter Montage einer PV-Anlage

OLG München, Urteil vom 09.07.2015 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Montage einer PV-Dachanlage gilt die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sofern daneben Deliktsrecht zur Anwendung gelangt, gilt bezüglich deliktischer Schadensersatzansprüche die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. So entschied das OLG München mit Urteil vom 09.07.2015 (Az.: 14 U 91/15). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte Schadensersatzansprüche auf Grund der mangelhaften Montage der PV-Anlage auf den Dach seines bereits errichteten Rheinhauses geltend. Hiergegen erhob die Beklagte, die die PV-Anlage zu liefern und zu installieren hatte, die Einrede der Verjährung.

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ElektroG erfasst nunmehr auch PV-Module

Neues Elektro- und Elektronikgesetz am 24.10.2015 in Kraft getreten Am 24.10.2015 ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) in Kraft getreten. Wie der Gesetzestitel schon verrät, regelt das ElektroG die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebenszyklus der Geräte - vom Inverkehrbringen über die Rücknahme bis hin zur umweltgerechten Entsorgung. Zunächst einmal sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Anwendungsbereich des ElektroG verpflichtet sich mit der Geräteart und Marke bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Darüber hinaus muss kalenderjährlich eine Finanzierungsgarantie nachgewiesen werden, die die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellen soll.