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News zu Verwaltungsrecht

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Am 06. - 07.09.2016 in Leipzig Seminar "Recht neue Windenergie"

Anmeldeformular herunterladen VeranstaltungsinhaltAuch 2016 wollen wir wieder aktuelle Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis aufgreifen und mit Ihnen diskutieren, unter anderem aus den Bereichen EEG 2017, Luftverkehr, Wetterradar, Regionalplanung und UVP. In diesem Jahr wird zudem aus aktuellem Anlass die Umsetzung der Ausschreibung für WEA im Fokus der Veranstaltung stehen. Ziel der Veranstaltung ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Weiterentwicklung des Fördersystems der erneuerbaren Energien in der Zukunft und natürlich über die aktuelle Rechtsprechung zu verschaffen. Dabei steht die praxis- und ergebnisorientierte Lösung von Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen und profi tieren Sie von der langjährigen Erfahrung Ihrer Referenten.

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Bürokratiekosten am Beispiel der Ausschreibungen

Die Bundesregierung sieht in den kommenden Ausschreibungen ein Allheilmittel für die Kosten der Energiewende. Völlig außen vor bleibt dabei, zu welchem enormen bürokratischen Aufwand die Ausschreibungen führen können. Die Regierung kalkuliert den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Wind an Land auf 4,7 Mio. Mio. Euro pro Jahr und den Verwaltungsaufwand auf 520.000 Euro pro Jahr. Für alle Erneuerbaren-Technologien zusammen rechnet die Regierung mit jährlich 24 Mio. Euro Mehrkosten. Der Gesetzgeber neigt jedoch dazu, Bürokratiekosten zu unterschätzen. Und im Rahmen der Ausschreibungsverfahren werden sich neue Rechtsschutzfragen ergeben. Bieter, deren Gebote keinen Zuschlag erhalten, können gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vorgehen und im Wege einer sogenannten Verpflichtungsbeschwerde für sich selbst einen zusätzlichen Zuschlag erwirken.

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Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen – Urteil des OVG Lüneburg v. 23.06.2016, Az.: 12 KN 64/14

Das OVG Lüneburg entschied mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 12 KN 64/14) über den Umfang der Rügebefugnis von Flächennutzungsplänen (FNP) im Normenkontrollverfahren sowie über einzelne Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Darstellungen im FNP, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfalten sollen. Trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit den Verfahrensfehlern, die der streitgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung vorangegangen waren, entschied das OVG Lüneburg, dass diese als formelle Fehler nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gegen FNP gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog seien. Rechtlicher Hintergrund ist folgender:

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Neue LAI-Hinweise zum Schallschutz – die Rechtsprechung setzt Grenzen

Noch immer verunsichert die geplante Änderung der Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen die Fachwelt. Der erwartete der Beschluss der LAI über den Entwurf wurde auf den kommenden Herbst vertagt und nicht wie geplant im April verabschiedet. Die Änderung soll insbesondere die Methodik zur Berechnung der Schallausbreitung bei der Schallprognose von Windenergieanlagen betreffen. Bisher wurden diese entsprechend A.2.3.4 der TA Lärm nach dem Verfahren nach DIN ISO 9613-2 durchgeführt. Dieses soll in der geplanten Änderung durch das sog. Interimsverfahren ersetzt werden, das eine neue, verminderte Berücksichtigung der Bodendämpfung vorsieht (Neue LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Newsletter vom 15.04.2016). Grundlage dieser Veränderung soll die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp & Partner vom 11.11.2014 darstellen.

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Flugsicherungseinrichtungen - (K)Ein Absturz für die Windenergie?

Am 07.04.2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits sein Urteil im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 03.12.2014 (12 LC 30/12) verkündet. Inhaltlich ging es um die Klage eines Windenergiebetreibers, dessen geplanter Windpark durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) abgelehnt worden war, weil - auf der Grundlage eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) - angenommen wurde, dass die Windenergieanlagen die Funknavigationsanlage VOR Leine im Sinne des § 18a LuftVG stören könnten. Hierauf hatte die Genehmigungsbehörde, den beantragten Vorbescheid abgelehnt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage hatte (aus planungsrechtlichen Gründen „nur“) zunächst teilweise Erfolg, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm angenommenen vollständigen Überprüfbarkeit der Entscheidung des BAF zu der Überzeugung gelangte, dass aus den verfügbaren Quellen (insb. denen aus dem sog „ICAO-Abkommen“; siehe hierzu u.a. Newsletter vom 29.07.2015 „Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR”) sich ein zulässiger Winkelfehler von 3,5° für die VOR Leine entnehmen lasse anstelle der von DFS und BAF geltend gemachten 3,0° und dieser Fehler nicht überschritten werde.

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Bayerischer VerfGH bestätigt 10-H-Regelung weitgehend

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied am 09. Mai 2016 über die kontrovers diskutierte 10-H-Regelung in der Bayerischen Bauordnung. Bezüglich dieser berichteten wir bereits in den Newslettern vom 13.11.2014 und vom 05.03.2015. Windenergieanlagen gelten grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als im Außenbereich privilegiert zulässig. In diesem Zusammenhang wurde durch Bundesgesetz vom 15. Juli 2014 § 249 Abs. 3 in das Baugesetzbuches eingeführt, welcher die Länder ermächtigt, durch Landesgesetz zu bestimmen, dass eine Privilegierung im Außenbereich nur gilt, wenn die Windenergieanlage einen bestimmten Abstand zu Gebäuden einhält. (Newsletter vom 09.04.2014) Die CSU-Landesregierung des Freistaates Bayern hat von dieser „Länderöffnungsklausel“ gebraucht gemacht, indem Windenergievorhaben im Außenbereich nur privilegiert sein sollen, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten.

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Urteile - Energiewirtschaft

TABUZONEN Sichere Abgrenzung Waldflächen stehen einer Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht entgegen. (OVG Münster vom 22. September 2015 – AZ 10 D 82/13.NE) Der Antragsteller begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen außerhalb der im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen. Er trug vor, dass die Einstufung von Waldgebieten als „harte“ Tabuzonen fehlerhaft erfolgte. Waldflächen müssten grundsätzlich auf die Geeignetheit als Standort für die Windenergie untersucht und dürften nicht von vornherein als harte Tabuzone charakterisiert werden. Das OVG folgte der Rechtsauffassung des Antragstellers. Es führte aus, dass die technische Entwicklung inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich ermögliche. Demnach seien Waldflächen keine harten Tabuzonen mehr.

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Neue LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen

- Beschluss für 25.04.2016 geplant - Die geplante Änderung der Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen sorgt seit einigen Monaten bei Projektieren wie bei Fachleuten und Behörden für Unruhe. Das bisher angewandte Verfahren nach DIN ISO 9613-2 soll durch das sog. „Interiumsverfahren“ zur Beurteilung der Bodendämpfung angepasst werden, was letztlich eine Verschärfung der Messmethoden bedeutet. Vor diesem Hintergrund werden die neuen Hinweise äußerst kritisch unter die Lupe genommen, u.a. hatte sich der FGW e.V. im März mit einer Stellungnahme geäußert. Bemängelt wird vor allem – durchaus zu Recht – dass die nun geplanten Änderungen auf eine einzige Messkampagne in Nordrhein-Westfalen zurückgehen, deren Verallgemeinerungsfähigkeit in Frage gestellt wird.

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Drehfunkfeuern – viele Fragen bleiben offen - alternative Ansätze prüfen!

Am heutigen Tag (07.04.2016) hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage eines Windenergieanlagenbetreibers in Niedersachsen verhandelt und die Klage abgewiesen. Gegenständlich war eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in ca. 3 km Entfernung zu einem Drehfunkfeuer (konkret ein DVOR). Betroffen sind deutschlandweit hunderte von geplanten Windenergieanlagen. Im Hinblick auf den Störungsbegriff tendiert das Bundesverwaltungsgericht offenbar dazu, eine rein technische Betrachtung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies einseitig darauf, dass im Rahmen einer solchen Entscheidung nach § 18 a LuftVG der Zweck der Einrichtung keine Rolle spielen würde. Dies ist mehr als bedenklich, da bei einer solchen Auslegung technische Flugsicherungseinrichtungen – selbst wenn sie flugbetrieblich keinerlei Relevanz haben, weil beispielsweise eine flugbetriebliche Nutzung entweder gar nicht mehr stattfindet oder aber beispielsweise bestimmte Flugsicherungseinrichtungen auf Grund anderweitiger Reglementierungen gar nicht benutzt werden können – zum reinen Selbstzweck betrieben werden könnten.