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News zu Windenergie

Bild zu Erneuerbare-Energien-Branche kämpft um Zugang zu Grundstücksinformationen - Mehrere Kataster- und Vermessungsbehörden bremsen den Ausbau der erneuerbaren Energien

Erneuerbare-Energien-Branche kämpft um Zugang zu Grundstücksinformationen - Mehrere Kataster- und Vermessungsbehörden bremsen den Ausbau der erneuerbaren Energien

Die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfolgt zurzeit mehrere rechtshängige Klageverfahren gegen Entscheidungen von Vermessungs- und Katasterämtern, welche die Herausgabe von Eigentümerinformationen an Energieversorgungsunternehmen und Projektierer der Windenergiebranche ablehnten. Diese werden jedoch zwingend für die Flächenakquise benötigt, da nur mithilfe dieser Daten Kontakt zu den Eigentümern von Flächen aufgebaut werden kann, welche sich möglicherweise für eine Windenergienutzung eignen. Die Begründung der Kataster- und Vermessungsämter für diese Weigerung zur Herausgabe besteht im Wesentlichen aus der Annahme, (1) ein berechtigtes Interesse abzulehnen bzw. sie sei erst bei Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung!! für die Errichtung einer Windenergieanlage in dem betreffenden Gebiet anzunehmen und (2) die Herausgabe verstoße gegen entgegenstehende Rechte Dritter sowie das Datenschutzrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Bild zu Bundesrat als Bremsklotz der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung

Bundesrat als Bremsklotz der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung

Bereits 2018 entschied sich die Bundesregierung dem nächtlichen Dauerblinken durch Windenergieanlagen (WEA) künftig ein Ende zu setzen. Ab dem 1. Juli 2020 sollte eine Transponderpflicht herrschen, um so durch 98% weniger Beleuchtungszeit die Akzeptanz von Anwohnern zu steigern, denn entsprechend ausgestattete WEA sollen künftig nur noch dann Blinken, wenn sich tatsächlich ein Flugzeug nähert. Die Umsetzungsfrist wurde jedoch wegen Umsetzungsproblemen bereit um ein Jahr verlängert. Neuen Schwung in die Sache sollte nun eigentlich der 18-Punkte Arbeitsplan von Peter Altmaier (CDU) bringen, jedoch scheint nun sogar die im Vorfeld zunächst unumstrittene Reform der Verwaltungsvorschrift „AVV-Kennzeichnung“, die die technischen Voraussetzungen für die BNK schaffen sollte, durch den Bundesrat verzögert zu werden.

Bild zu VG Gießen stellt Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG in Frage

VG Gießen stellt Ausnahme vom Tötungsverbot nach § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG in Frage

Laut einer Pressemitteilung des Rechtsportals Juris vom 11.02.2020 hat sich das VG Gießen mit Entscheidung vom 22.01.2020 (Az.: 1 K 6019/18.Gl) zur Ausnahme im besonderen Artenschutzrecht gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG geäußert. Eine bereits erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen in Butzbach, Gemarkung Hoch-Weisel und Münster, wurde von einer klagebefugten anerkannten Umweltvereinigung beklagt. Das VG Gießen hat die Genehmigung aufgrund eines artenschutzrechtlichen Verstoßes aufgehoben. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei in Bezug auf die Arten Wespen- und Mäusebussard verletzt. In der Pressemitteilung heißt es, dass ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die örtliche Population“ der beiden Arten vorliege. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Tötungsverbot jedoch individuenbezogen zu verstehen ist.

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VGH Mannheim: Waldumwandlungsgenehmigung wird von Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst

Der VGH Mannheim hat sich in seinen Beschlüssen vom 17.12.2019 (10 S 566/19 sowie 10 S 823/19) bezüglich der Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG positioniert. Bei der nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg (LWaldG) erforderlichen Genehmigung für eine Umwandlung der Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart zum Zweck der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, handelt es sich um eine die Anlage betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG. Die Waldumwandlungsgenehmigung wird deshalb insofern von der Konzentrationswirkung dieser Vorschrift erfasst.

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Planungsregion Chemnitz stoppt die Windenergieplanung

Die Unentschlossenheit der Bundespolitik führt zu Unsicherheiten auf regionaler Ebene. Der Planungsverband Region Chemnitz teilte daher kürzlich mit, die Planung für Windenergie gänzlich einzustellen, bis auf Bundes- und Landesebene Entscheidungen getroffen werden, die für mehr Rechtssicherheit für die Planung sorgen. Auf Bundesebene werden derzeit Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Kohleverstromung diskutiert, die mit Vorgaben für die Nutzung von Windkraft gekoppelt werden sollen. Unter anderem wird ein neuer § 35a BauGB einen pauschalen Abstand von 1000 Metern für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung festlegen. Der Koalitionsvertrag der Parteien CDU, SPD und Bündnis 90-Die Grünen für die Jahre 2019 bis 2024 in Sachsen sieht bereits vor, von einer den Ländern eingeräumten Ermächtigung, geringere Abstände vorzusehen, keinen Gebrauch zu machen, um die Akzeptanz der Bevölkerung für Windkraftanlagen zu steigern. Außerdem soll eine Nutzung der Windenergie im Wald ausgeschlossen werden.

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Ein fast dramatischer Schwenk für Sachsen

Über Jahrzehnte konnte man Sachsen genüsslich als dicken, schwarzen Kohletanker karikieren. Die Staatskanzlei hatte offensichtlich an der tiefsten Stelle des Tagebaus Nochten fest gemacht: 40 Meter unter der Geländekante, wo der Horizont genau bis zur Grasnabe der Wiesen ging, die hier gerade weggebaggert wurden. Auch viele Universitäten und die Ständevertretung der Wirtschaft waren stramm auf Kohle gepolt. Energieunternehmen, Zulieferer und sonstige Profiteure des Kohleabbaus hielten die Erneuerbaren raus aus dem Freistaat. Zwar saßen große Solarproduzenten in Uni-Städten wie Freiberg und beschäftigten bis zu 1000 Mitarbeiter. Aber weder ist das Bundesland groß als Förderer der Solarenergie aufgefallen, noch ging der Ausbau rasant voran. Beim Vergleich des technischen Potenzials zum tatsächlichen Ausbau der PV belegt das Land einen schlechten Mittelplatz.

Bild zu Neue Auslegungsrunde der Regionalplanentwürfe in Schleswig-Holstein steht bevor - Ende des Moratoriums für Windenergie in Schleswig-Holstein?

Neue Auslegungsrunde der Regionalplanentwürfe in Schleswig-Holstein steht bevor - Ende des Moratoriums für Windenergie in Schleswig-Holstein?

Ab Ende des Jahres 2020 könnten reguläre Genehmigungen für Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein wieder möglich sein. Dafür sorgt der Planungsstand hinsichtlich der Windenergie-Regionalpläne, der nunmehr in die dritte Runde geht. Der dritte Entwurf wurde zu Beginn dieser Woche von der Landesregierung genehmigt. Als Reaktion auf das Scheitern der vorherigen Planung vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig wegen erheblicher formeller und materieller Mängel, hatte das Land im Jahr 2015 durch das Windenergieplanungssicherstellungsgesetz die Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen untersagt (Genehmigungsmoratorium, siehe bereits Newsletter vom 02.07.2015 und 31.01.2015).

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Artenschutz und Windenergie - projektkonkret | OVG Koblenz fängt die Rechtsprechung der 4. Kammer des VG Koblenz erneut ein

Erneut musste das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz korrigierend in die Rechtsprechung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz bei der Beurteilung des Konfliktfeldes Windenergie und Artenschutzrecht eingreifen. Es hat entschieden, dass eine Windenergieanlage das Kollisions- und Tötungsrisiko für ziehende Kraniche nicht in signifikanter Weise erhöht, so dass eine Abschaltauflage zum Schutz des Kranichzugs nicht erforderlich ist. - OVG Koblenz, Urteil vom 31. Oktober 2019 (Az. 1 A 11643/1) –  Diese Entscheidung stellt ein weiteres Kapitel einer Geschichte dar, in der das Oberverwaltungsgericht die Entwicklung der Einbeziehung immer unrealistischerer Vorgaben für die Windenergie in Bezug auf Artenschutz durch Behörden und Verwaltungsgerichte einschränkt.

Bild zu Koalitionsvertag steht – Visionen der Keniakoalition für Umwelt, Natur und Landwirtschaft

Koalitionsvertag steht – Visionen der Keniakoalition für Umwelt, Natur und Landwirtschaft

Nach dreimonatiger Verhandlung hat die in Sachsen anvisierte Kenia-Koalition, bestehend aus CDU, SPD und den Grünen, den Entwurf für das Regierungsprogramm im Freistaat bis 2024 vorgelegt. Hinsichtlich der Kapitel Umwelt, Natur und Landwirtschaft haben wir im Folgenden die wichtigsten Schlaglichter zusammengetragen. Umwelt und Natur Liest man den nach dreimonatiger Verhandlung fertigen Entwurf des Regierungsprogramms für Sachsen der geplanten Kenia-Koalition, taucht ein Wort wie ein Mantra immer wieder auf: Nachhaltigkeit. Um diese zu erreichen haben sich Beteiligten hohe Ziele gesetzt, insbesondere der Umwelt- und Naturschutz soll künftig an Bedeutungshoheit gewinnen. Woher diese Neuausrichtung kommt wird unter anderem dann deutlich, wenn man sich die Besetzung des neuen Ressorts für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft anschaut, denn dieses Ressort wird künftig von den Grünen geleitet.

Bild zu Koalitionsvertag steht – CDU, SPD und Grüne und ihre Vision der Windkraft in Sachsen bis 2024

Koalitionsvertag steht – CDU, SPD und Grüne und ihre Vision der Windkraft in Sachsen bis 2024

Nach dreimonatiger Verhandlung hat die in Sachsen anvisierte Kenia-Koalition, bestehend aus CDU, SPD und den Grünen den Entwurf für das Regierungsprogramm im Freistaat bis 2024 vorgelegt. In einem eigenen Kapitel für Energie- und Klimaschutz werden in dem 131 Seiten starken Papier die Leitlinien für die nächsten fünf Jahre Klimapolitik im Freistaat festgezurrt. Der Koalitionsvertrag liest sich an dieser Stelle vollmundig. Die Koalition bekräftigt die Ziele des Pariser Klimaabkommens, das Ziel der Treibhausgasneutralität der Europäischen Union bis 2050, sowie den Kohleausstieg bis 2038. Es soll darüber hinaus der Klimaschutz als Staatszielbestimmung seinen Weg in die Landesverfassung finden. Ein Klimaschutzgesetz auf Landesebene soll erlassen werden. Die „Umweltbildung“ soll gestärkt werden, Klimaschutz, Klimawandel und Klimaanpassungen gehören für die Landesregierung in den Lehrplan. Schwappt also die grüne Welle durch den Freistaat? Der Teufel steckt bei dieser Frage wohl im Detail.