Tracking pixel News zu Datenschutzrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Datenschutzrecht

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Social DIstancing im Homeoffice – Corona vs. DSGVO Teil 2

Einwilligungserfordernis bei Videokonferenzen In unseren vorangegangenen Newslettern haben wir uns bereits mit dem Datenschutz in der Krisenzeit und insbesondere mit den rechtlichen Problemen des Homeoffice beschäftigt. In diesem Teil möchten wir auf die speziellen Anforderungen bei der Nutzung von Videokonferenzen hinweisen. Was für Daten werden verarbeitet? Bei der Anmeldung bzw. Einwahl in das Tool sind regelmäßig Namen, Unternehmenskürzel, geschäftliche Telefon- und E-Mail-Adressen anzugeben sowie die jeweiligen Einwahladressen (Im Homeoffice u.a. auch private IP) gespeichert. Weiterhin werden die gesprochene Sprache sowie Abbildung der aufgenommenen Personen verarbeitet. Dies gilt unabhängig, ob die Bild- und Tondaten nur übertragen oder auch gespeichert werden - es liegt immer eine Verarbeitung i.S.d. DSGVO vor!

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Social DIstancing im Homeoffice – Corona vs. DSGVO

Auf Grund der aktuellen globalen Coronavirus Sars-CoV-2 Pandemie ermöglichen viele Unternehmen den Mitarbeitern ihren Tätigkeiten im Homeoffice nachzugehen. Die aktuelle Krise stellt uns alle - Unternehmer und Verbraucher - vor neue rechtliche und insbesondere datenschutzrechtliche Herausforderungen. Bereits in unserem Beitrag vom 19.03.2020 hatten wir auf datenschutzrechtliche Probleme bezüglich der Arbeitstätigkeit im Homeoffice hingewiesen. Die datenschutzkonforme Umsetzung erfordert gerade bei der technischen Umsetzung, beispielsweise der Einrichtung von Videokonferenzen, besonderes Augenmerk. Hierbei sollten insbesondere die technisch-organisatorischen Maßnahmen festgelegt bzw. überprüft werden.

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Hinweise zur aktuellen Corona-Pandemie - Bürobetrieb, Verwaltungsverfahren, Ausschreibung EEG, Gerichte, Homeoffice

1. MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Anwesenheitstermine mit Dritten in unseren Räumen reduzieren wir auf das absolut Nötigste. Der Bürobetrieb und die Sachbearbeitung läuft wie bislang unverzögert weiter. Auch für den Fall noch weitergehender Maßnahmen ändert sich daran voraussichtlich nichts. 2. Behörden, Verwaltungsverfahren Anwesenheitstermine, insbesondere Öffentlichkeits-/ Erörterungstermine nach dem BImSchG werden nicht durchgeführt bzw. abgesagt. Unsererseits nehmen wir dann entsprechende Verfahrensschritte/ -Anzeigen den Behörden gegenüber vor. Bislang sind die zuständigen Behörd...

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Gesichtserkennung im öffentlichen Raum – Im Zwiespalt zwischen Privatsphäre und Sicherheit

I.  Hintergrund Die biometrische Gesichtserkennung ist eine moderne Sicherheitstechnologie, die in letzter Zeit für viel Aufsehen in Sicherheitskreisen, als auch bei Datenschützern erregt hat. Gerade an belebten Orten - wie beispielsweise U-Bahn Stationen oder auch bei Demonstrationen - geschehen viele Verbrechen, deren Aufklärung aufgrund der hohen Menschenaufkommen nur schwer möglich ist, da solch große Ansammlungen für die Täter eine gewisse Anonymität bedeuten. Dem könnte mit der biometrischen Gesichtserkennung nun womöglich abgeholfen werden. Dabei werden an den einschlägigen Örtlichkeiten - wie z.B. den Eingängen von U-Bahn Stationen - Kameras installiert, die mithilfe moderner Software die Gesichter der Menschen erfassen und im Bedarfsfall identifizieren. Man denke insbesondere an die Fälle der sogenannten „U-Bahn Treter“, bei denen ohne nachvollziehbaren Grund Menschen plötzlich auf die Bahngleise getreten wurden.

Bild zu Erneuerbare-Energien-Branche kämpft um Zugang zu Grundstücksinformationen - Mehrere Kataster- und Vermessungsbehörden bremsen den Ausbau der erneuerbaren Energien

Erneuerbare-Energien-Branche kämpft um Zugang zu Grundstücksinformationen - Mehrere Kataster- und Vermessungsbehörden bremsen den Ausbau der erneuerbaren Energien

Die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfolgt zurzeit mehrere rechtshängige Klageverfahren gegen Entscheidungen von Vermessungs- und Katasterämtern, welche die Herausgabe von Eigentümerinformationen an Energieversorgungsunternehmen und Projektierer der Windenergiebranche ablehnten. Diese werden jedoch zwingend für die Flächenakquise benötigt, da nur mithilfe dieser Daten Kontakt zu den Eigentümern von Flächen aufgebaut werden kann, welche sich möglicherweise für eine Windenergienutzung eignen. Die Begründung der Kataster- und Vermessungsämter für diese Weigerung zur Herausgabe besteht im Wesentlichen aus der Annahme, (1) ein berechtigtes Interesse abzulehnen bzw. sie sei erst bei Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung!! für die Errichtung einer Windenergieanlage in dem betreffenden Gebiet anzunehmen und (2) die Herausgabe verstoße gegen entgegenstehende Rechte Dritter sowie das Datenschutzrecht als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Bild zu Startschuss zur Digitalisierung der Energiewende – Smart-Meter-Rollout zwischen Datenschutz und Messstellenbetriebsgesetz

Startschuss zur Digitalisierung der Energiewende – Smart-Meter-Rollout zwischen Datenschutz und Messstellenbetriebsgesetz

Manchmal mahlen auch die Mühlen der Digitalisierung langsam. Bereits 2016 war im Rahmen eines Gesetzespaketes zur Digitalisierung der Energiewende das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verabschiedet worden. Die zentrale Verpflichtung, der sukzessive Einbau intelligenter Echtzeitmesssysteme für Stromverbrauchsstellen stand allerdings noch unter dem Vorbehalt der Marktreife hinreichend zuverlässiger IT-Infrastruktur. Erst nach Marktverfügbarkeit entsprechender Messgeräte bei mindestens drei verschiedenen Anbietern sollte die Installationspflicht greifen, § 30 MsbG.  Nun ist dem Kernstück der neuen Messsysteme, dem sog. Smart-Meter-Gateway vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eben diese Marktreife attestiert worden.

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Datenschutzrechtliche Sanktionen in Deutschland, neues Berechnungsmodell und Datenschutzanpassungen

Die DSGVO sieht gem. Art. 83 DSGVO bei Verstößen hohe Bußgelder vor: Es können bis zu 20 Millionen Euro, oder bis zu 4 Prozent des Vorjahresumsatzes des Unternehmens, je nachdem welcher Betrag von beiden höher ausfällt, verhängt werden. Verfolgt man die Entwicklungen rund um die DSGVO und die bisher verhängten Bußgelder wird der Eindruck erweckt, dass in anderen Ländern der EU deutlich höhere Bußgelder als in Deutschland verhängt werden. Das bisher höchste in Deutschland verhängte Bußgeld im Rahmen der DSGVO in Höhe von knapp 200.000 Euro, gegen Delivery Hero, wirkt vergleichsweise lasch, zu den 50 Millionen Euro welche gegen Google in Frankreich verhängt wurden. Durch diese (vergleichsweisen) geringen Bußgelder wird der Anschein vermittelt, dass in Deutschland Verstöße gegen die DSVO weniger hart geahndet werden. Dieser Eindruck ist jedoch trügerisch, denn bei Google und den anderen Unternehmen, gegen die entsprechend hohe Bußgelder verhängt wurden, handelt es sich um sehr umsatzstarke Unternehmen. Aus dieser Umsatzstärke resultiert daher zwangsläufig i.S.d. Art. 83 DSGVO ein deutlich höheres Bußgeld.

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Der Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters steht nicht in Konflikt zur DSGVO

Nach Beendigung der Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für einen Versicherungsermittler verlangt der Handelsvertreter den Buchauszug. Der Prinzipal verweigert ihm diesen jedoch. In der Berufungsinstanz stützt er sich auch auf die DSGVO, hat damit vor den Richtern des OLG München aber keinen Erfolg (OLG München, Urt. 31.07.2019, Az.: 7 U 4012/17). Verhindert das Datenschutzrecht den Buchauszugsanspruch? Geklagt hatte ein Handelsvertreter gegen einen Vermittler von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Anlagen (Prinzipal). Er war seit April 2018 (selbstständig) in dieser Funktion tätig gewesen. Im Jahr 2015 war es dann zur Beendigung des Handels- und Versicherungsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien gekommen. Nunmehr verlangte der Handelsvertreter gemäß §§ 92, 87c Abs. 2 HGB den Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015.

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OLG präzisiert Anforderungen an Werbeeinwilligungen i.S.v. Art. 6 Abs. S. 1 lit. a DSGVO

Erstmalig hat ein OLG die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung zu Werbezwecken i.S.d. DSGVO präzisiert. Im konkreten Fall ging es um elektronisch erfolgte Einwilligungen zu Telefonwerbung von verschiedenen Unternehmen als Voraussetzung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel. Voraussetzung an eine wirksame Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ist u.a. die Freiwilligkeit der Betroffenen Person. Das OLG urteilte im konkreten Fall, dass ein Anlocken oder Vergünstigungen wie die Teilnahme an einem Gewinnspiel der Freiwilligkeit nicht entgegenstehen.

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Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2019 wurde (endlich) verabschiedet!

Das Ergebnis ist jedoch ernüchternd. Der Bundestag hat in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause in der Nacht zum Freitag, den 28.06.2019, um 1:30 Uhr ein zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU Verordnung 2016 / 679 und zur Umsetzung der EU- Richtlinie 2016 / 680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs-und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) beschlossen, dem CDU/CSU und SPD zustimmten, während die Opposition ihn ablehnte. I. Inhalt und Zweck des Anpassungsgesetzes Das zweite Datenschutz-Anpassungsgesetz soll in erster Linie bereichsspezifische Datenschutzregeln in Fachgesetzen an die verbindlichen Vorgaben der DS-GVO anpassen.