Gesetzgeber reagiert: Keine Rückabwicklung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV?!
Der Bundesgerichtshof hatte erst kürzlich mit Beschluss vom 12.04.2016 (Az. EnVR 25/13) entschieden, dass die Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV), über die die den Netzbetreibern aufgrund individueller Netzentgeltvereinbarungen entgangenen Erlöse seit 01.01.2012 bundesweit auf die Netzentgelte der übrigen Letztverbraucher umgelegt worden sind, mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) nichtig ist (wir berichteten mit Newsletter vom 17.06.2016). Infolgedessen stand eine bundesweite Rückabwicklung der unzulässigen Zahlungsflüsse zu befürchten.