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News zu Fachplanungsrecht

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Flaute im Windpark – Energiewende in Gefahr

100 Prozent Strom aus Erneuerbaren Quellen bis 2040 - dieses Ziel hat die rot-rot-grüne Landesregierung für Thüringen gesteckt. Dafür sollen künftig auf einem Prozent der Fläche des Freistaates Windräder stehen. Doch die Ziele des Landes für den Ausbau der Windenergie werden in den Regionen immer offener hinterfragt, abgelehnt und sabotiert. "Exakt - Die Story" nimmt die wachsenden gesellschaftlichen Konflikte rund um die Windenergie in den Blick und fragt nach, was deren Zuspitzung für die Energiewende in Thüringen bedeutet. (Video nur in D) Video: https://www.mdr.de/mediathek/mdr-videos/c/vi...

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Veranstaltung - "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"

Gleich zu Beginn des Neuen Jahres dürfen wir Sie auf eine neue Veranstaltung des BWE hinweisen: "Grundlagen Recht der erneuerbaren Energien/ Windenergie"  Der BWE - bietet viele exzellente Seminare an. Mit dem o. g. Seminar sollen Spezialisten aber auch Einsteiger und andere Branchenteilnehmer erstmals die Möglichkeit erhalten, in einem Tagesseminar sich einen Überblick über das Gesamtsystem des Rechts der erneuerbaren Energien zu verschaffen: Beginnend bei der Frage von zivilrechtlichen Aspekten bei der Nutzung von Grundstücken zur Errichtung von Windenergieanlagen, über planungsrechtliche Aspekte aus dem Bereich der Landesplanung, Regionalplanung- und Flächennutzungsbebauungsplanung, über das eigentliche Verwaltungsverfahren zur Anlagengenehmigung, sowie den dabei typischerweise vorhandenen Einwendungen im Bereich des Verwaltungsverfahrens, des UVPG und des Immissionsschutzrechtes; in einem weiteren abschließenden Block sollen dann  Vergütungsmöglichkeiten von erneuerbaren Energien von der aktuellen Novellierungsdiskussion zum EEG, über die Ausschreibung bis hin zu EEG unabhängigen Vergütungsformen aufgezeigt und diskutiert werden.

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LEP-Fortschreibung Rheinland-Pfalz – unmittelbare Rechtswirkungen für private Dritte?

Seit Kurzem ist die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Rheinland-Pfalz in Kraft und beunruhigt – wie schon der Entwurf – mit seinem scharfen, zielförmigen Regelungen zur Windenergienutzung Projektierer und Betreiber. Geregelt ist nun beispielsweise ein pauschaler 1.000m-bzw. 1.100m-Abstand von Windenergieanlagen zu bestimmten Wohnnutzungen oder ein generelle Ausschluss von Windenergieanlagen aus diversen Schutzgebieten. Nach dem Wortlaut des LEP könnten diese Regelungen durchaus unmittelbar auf die Genehmigungsebene als Genehmigungshindernis durchschlagen, d.h. die Genehmigungsbehörden hätten bei ihrer Entscheidung zu prüfen, ob z.B. der Siedlungsabstand eingehalten wird.

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Unwirksamkeit eines an einen Regionalplan angepassten Flächennutzungsplan

Das OVG Magdeburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Flächennutzungsplan unwirksam ist, wenn dieser die Vorranggebiete eines Regionalplanes übernommen hat und dieser Regionalplan gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Im Falle einer solchen Übernahme „infiziert“ dieser Fehler den Flächennutzungsplan. Damit vertritt das OVG Magdeburg eine diametral andere Auffassung als noch das OVG Berlin-Brandenburg, welches im Jahr 2009 vielmehr argumentierte, ein kommunaler Planungsträger sei verpflichtet, sich an den in der Regionalplanung betroffenen Festlegungen zu orientieren.

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NRW überprüft pauschale Schutzradien um seismologische Messstationen

Nachdem das nordrhein-westfälische Umweltministerium zusammen mit dem Wirtschaftsministerium am 16.03.2016 einen gemeinsamen Erlass veröffentlicht hat, in welchem u.a. pauschale Prüfradien („sensibler Bereich“) von bis zu 10 km um seismologische Messstationen festgelegt hat, rudert nun die Landesregierung Nordrhein-Westfalens zurück und will den Einfluss von Windenergieanlagen auf Erdbeben-Messstationen wissenschaftlich untersuchen lassen. Sie reagiert damit wohl u.a. auf das Gutachten des Landesverbandes Erneuerbarer Energien NRW, in welcher insbesondere pauschale Prüfabstände von 10 km angezweifelt wurden.

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Am 06. - 07.09.2016 in Leipzig Seminar "Recht neue Windenergie"

Anmeldeformular herunterladen VeranstaltungsinhaltAuch 2016 wollen wir wieder aktuelle Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis aufgreifen und mit Ihnen diskutieren, unter anderem aus den Bereichen EEG 2017, Luftverkehr, Wetterradar, Regionalplanung und UVP. In diesem Jahr wird zudem aus aktuellem Anlass die Umsetzung der Ausschreibung für WEA im Fokus der Veranstaltung stehen. Ziel der Veranstaltung ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Weiterentwicklung des Fördersystems der erneuerbaren Energien in der Zukunft und natürlich über die aktuelle Rechtsprechung zu verschaffen. Dabei steht die praxis- und ergebnisorientierte Lösung von Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen und profi tieren Sie von der langjährigen Erfahrung Ihrer Referenten.

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Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen – Urteil des OVG Lüneburg v. 23.06.2016, Az.: 12 KN 64/14

Das OVG Lüneburg entschied mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 12 KN 64/14) über den Umfang der Rügebefugnis von Flächennutzungsplänen (FNP) im Normenkontrollverfahren sowie über einzelne Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Darstellungen im FNP, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfalten sollen. Trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit den Verfahrensfehlern, die der streitgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung vorangegangen waren, entschied das OVG Lüneburg, dass diese als formelle Fehler nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gegen FNP gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog seien. Rechtlicher Hintergrund ist folgender:

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Bayerischer VerfGH bestätigt 10-H-Regelung weitgehend

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied am 09. Mai 2016 über die kontrovers diskutierte 10-H-Regelung in der Bayerischen Bauordnung. Bezüglich dieser berichteten wir bereits in den Newslettern vom 13.11.2014 und vom 05.03.2015. Windenergieanlagen gelten grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als im Außenbereich privilegiert zulässig. In diesem Zusammenhang wurde durch Bundesgesetz vom 15. Juli 2014 § 249 Abs. 3 in das Baugesetzbuches eingeführt, welcher die Länder ermächtigt, durch Landesgesetz zu bestimmen, dass eine Privilegierung im Außenbereich nur gilt, wenn die Windenergieanlage einen bestimmten Abstand zu Gebäuden einhält. (Newsletter vom 09.04.2014) Die CSU-Landesregierung des Freistaates Bayern hat von dieser „Länderöffnungsklausel“ gebraucht gemacht, indem Windenergievorhaben im Außenbereich nur privilegiert sein sollen, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten.

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Urteile - Energiewirtschaft

TABUZONEN Sichere Abgrenzung Waldflächen stehen einer Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht entgegen. (OVG Münster vom 22. September 2015 – AZ 10 D 82/13.NE) Der Antragsteller begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen außerhalb der im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen. Er trug vor, dass die Einstufung von Waldgebieten als „harte“ Tabuzonen fehlerhaft erfolgte. Waldflächen müssten grundsätzlich auf die Geeignetheit als Standort für die Windenergie untersucht und dürften nicht von vornherein als harte Tabuzone charakterisiert werden. Das OVG folgte der Rechtsauffassung des Antragstellers. Es führte aus, dass die technische Entwicklung inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich ermögliche. Demnach seien Waldflächen keine harten Tabuzonen mehr.