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News zu IT- und Onlinerecht

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Harsche Kritik auf dem CCC-Jahreskongress (35C3) in Leipzig

Der Chaos Computer Club (CCC) traf sich vom 27. bis 30. Dezember 2018 zu seinem 35. Chaos Communication Congress (35C3) im Congess Center Leipzig. (Nicht nur) Auf diesem äußerte sich der Hackerverein offen kritisch zu Themen der Überwachung und des Datenschutzes. Im Fokus stehen Schlagworte wie die Vorratsdatenspeicherung, biometrische Erkennung oder das neue Polizeigesetz. Nicht nur für Hacker Der 35. Chaos Communication Congress lockte nach Angaben des CCC insgesamt etwa 16.000 Besucher auf das Territorium der Leipziger Messe. Mit Blick auf die Mitgliederzahl, welche nach Aussage desselben bei gut 9.000 Mitgliedern liegt, wird deutlich, dass der Jahreskongress nicht allein von und für Mitglieder bestimmt ist, sondern auch darüber hinaus Wirkung entfaltet.

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Online-Händler aufgepasst: Die neue Geoblocking-Verordnung ist in Kraft getreten und fordert ein umfassendes Diskriminierungsverbot

Seit dem 03.12.2018 gilt die sog. Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302; i.F. GB-VO) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie sieht Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassungsort des Kunden vor. Für wen gilt die neue Geoblocking-Verordnung?Erfasst ist der Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an „Kunden“. Hierunter fallen letztlich alle Endabnehmer, neben EU-ansässigen Verbrauchern auch hiesige Unternehmen (Art. 2 Nr. 13 GB-VO). Ausgenommen ist der Zugang zu audiovisuellen Dienstleistungen. Damit stehen in erster Linie die klassischen Onlineshop-Betreiber im Fokus der Verordnung.

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Nachtrag zum Newsletter vom 22.10.2018: Zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen - diesmal: OLG Hamburg u. LG Wiesbaden

Erneut äußern sich deutsche Gerichte zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – ein Nachtrag zu unserem Newsletter vom 22.10.2018. In unserem Newsletter vom 22.10.2018 berichteten wir über die Entscheidung des LG Bochum vom 07.08.2018 (Az. I-12 O 85/18). Dieses hatte neben den abschließenden Regelungen der Art. 77 bis 80 DSGVO keinen Platz für die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Konkurrenten für Datenschutzverstöße gesehen. Zu einer anderen Auffassung kam nun das OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17); wohingegen das LG Wiesbaden (Urteil vom 5.11.2018, Az. 5 O 214/18) sich den Ausführungen aus Bochum weitestgehend anschloss.

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Online-Händler atmen auf: Keine Abmahnung von Verstößen gegen Artikel 13 DSGVO durch Mitbewerber – oder etwa doch?

Ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden – sagt zumindest das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung vom 07.08.2018 (LG Bochum, Urt. v. 7. August 2018, Az. I-12 O 85/18). Zum Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens war der Streit zweier Internethändler, welche u.a. Druckerzeugnisse, Autokleber, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher verkaufen. Am 01.06.2018 erfolgte seitens eines Händlers die Abmahnung gegen seinen Konkurrenten. In dieser bemängelte er das Fehlen mehrerer Informationen zum Datenschutz sowie deren Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Newsletter: BGH-Entscheidung: Betrug mit Abmahnungen ist strafbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2017 – Az: 1 StR 483/16 entschieden, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen als Betrug (§ 263 StGB) strafbar ist, wenn sich der Anwalt und der Mandant die erzielten Abmahngebühren teilen und dem Mandanten infolgedessen keine Kosten entstehen. Der Angeklagte Rechtsanwalt wurde zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

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Die 10 wichtigsten Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu wird in weiten Teilen auch das nationale Datenschutzrecht, insb. das Bundesdatenschutzschutzgesetz (BDSG), neu geregelt. Aufgrund der Vielzahl von Öffnungsklauseln in der DSGVO kann das nationale Recht der Mitgliedsstaaten in vielen Bereichen von den Europäischen Standards abweichen. Bis zum 25. Mai 2018 haben alle in einem Mitgliedsstaat der EU niedergelassenen Unternehmen ihre Geschäftsprozesse den Neuerungen anzupassen und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung innerhalb oder außerhalb der EU stattfi ndet. Verstöße gegen die neuen Regelungen können mit Bußgeldern bis zu 10 Mio. oder 20 Mio. EUR oder in Höhe von 2 % bzw. 4 % des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes des Unternehmens verfolgt werden. Dennoch haben in Deutschland bisher nur etwa 13% der Unternehmen mit der Umsetzung der neuen Datenschutzvorgaben begonnen; jedes dritte Unternehmen hat sich mit der Datenschutzgrundverordnung derweil noch überhaupt nicht auseinandergesetzt.

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BGH: Filesharing - Eltern müssen den Namen ihrer Kinder preisgeben

Der BGH hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Az. I ZR 19/16) entschieden, dass Eltern bei Kenntnis der Täterschaft ihres Kindes dessen Namen preisgeben müssen, um einer eigenen Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zu entgehen. Zum Sachverhalt Die Klägerin ist Inhaberin der Verwertungsrechte an den Musiktiteln des Albums „Loud“ der Sängerin Rhianna. Die Beklagten sind die Eltern dreier volljähriger Kinder, die jeweils über einen eigenen PC mit Zugang zum Internet in der gemeinsamen Wohnung verfügen. Das Musikalbum wurde nachweislich über den durch Passwort geschützten, über WLAN-Router zuganglichen Internetanschluss der Beklagten mittels eines Filesharing-Programms zum Download angeboten. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses wegen der Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz in Anspruch. Die Beklagten stritten eine eigene Täterschaft ab und verwiesen stattdessen darauf, dass nachweislich eines ihrer Kinder die Pflichtverletzung begangen hat, ohne jedoch dessen Namen zu nennen.

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OLG Koblenz: Pflicht zur Verlinkung auf OS-Plattform trifft Online-Händler selbst

Seit dem 09.01.2016 sind Internethändler auf Plattformen wie Ebay und Amazon verpflichtet, Verbrauchern einen leicht zugänglichen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS-Plattform) zur Verfügung zu stellen. Hintergrund der Verpflichtung ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (sog. Online Dispute Resolution Verordnung, kurz: ODR-VO), wonach dem Verbraucher bei Online-Verträgen mit einem Unternehmer eine einfache, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Streitbeilegung ermöglicht werden soll, unabhängig davon, ob der Unternehmer zur Teilnahme an dieser verpflichtet oder einverstanden ist. In jüngster Vergangenheit hatten die Instanzgerichte darüber zu entscheiden, ob Art. 14 ODR-VO bereits dann genüge getan wird, wenn die Plattformbetreiber (z.B. Ebay, Amazon) einen entsprechenden Link zur Verfügung stellen oder jeder Unternehmer selbst bei Vertragsabschluss einen Link bereitstellen muss.

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Gericht lässt Geschwindigkeitsdaten auslesen

Fahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt – LG Köln liest Daten des Pkw aus Moderne Autos können mittlerweile als Rechner auf vier Rädern bezeichnet werden – Autos sind bewegliche Rechenzentren. Vergleichbar zum Mobiltelefon ist es möglich, mittlerweile sämtliche Daten zu speichern, diese aber auch im Ergebnis auszulesen. Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren hat das Landgericht Köln (Urteil vom 23.05.2016 – 113 KLs 34/15) die Daten aus dem Tatfahrzeug auslesen lassen und somit in Erfahrung gebracht, dass der Täter, der in der Innenstadt mit seinem Fahrzeug einen Fahrradfahrer tödlich verletzte, zum Zeitpunkt der Kollision weit über 100 km/h gefahren sein muss. Das Landgericht Köln, das den Angeklagten im Ergebnis wegen fahrlässiger Tötung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilte, beauftragte einen Sachverständigen, um die Fahrtroute nebst Geschwindigkeitswerten zu rekonstruieren.