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News zu Photovoltaik

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Doch fünfjährige Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bezüglich PV-Dachanlagen?

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Mängelansprüchen Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat mit Urteil vom 02.06.2016 erneut über die Frage der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei PV-Dachanlagen entschieden. In der Praxis ist immer wieder streitig, innerhalb welcher Frist etwaige Gewährleistungsrechte gegenüber dem Lieferanten oder Errichter der PV-Dachanlage geltend zu machen sind. Abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (kurz: BGB), die eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren vorsehen, gilt für die Verjährung von Mängelansprüchen die Sonderregelung des § 438 BGB (Kaufvertragsrecht) bzw. § 638a BGB (Werkvertragsrecht). Danach gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Nur für Bauwerke bzw. Sachen, die für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren - und zwar unabhängig davon, ob die Mängelgewährleistungsansprüche aus Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht herrühren.

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PV-Freiflächenanlagen: Neue Ausschreibungsrunde eröffnet

Bundesnetzagentur gibt Ausschreibungstermin 01.08.2016 bekannt  Die Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den nächsten Gebotstermin für PV-Freiflächenanlagen bekannt gegeben. Bis zum Montag, den 01.08.2016, 24 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn abgegeben werden. Für die Gebotsabgabe sind die aktuellen Formularvorlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden. Diese sind auf der Internetseite der Behörde abrufbar und müssen zwingend am Computer ausgefüllt werden.

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Keine Verletzung der Abnahmepflicht bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Netzbetreiber  Mit Urteil vom 11.05.2016 (Az. VIII ZR 123/15) hat der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) entschieden, dass der Netzbetreiber die ihm nach Erneuerbare-Energien Gesetz (kurz: EEG) obliegende Abnahmepflicht nicht verletzt, wenn er zur Durchführung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten die Anlage vorübergehend vom Netz trennt. Mithin stehen dem Anlagenbetreiber auch keine Schadensersatzansprüche zu.  Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Biogasanlage hatte die Netzbetreiberin auf Schadensersatz verklagt, da diese die Anlage für ca.25 Stunden vom Netz getrennt hatte, um eine Lastschaltanlage auszutauschen. Während dieser Zeit wurde die Biogasanlage weder mit Strom versorgt, noch konnte diese Strom ins Netz einspeisen.

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Neueste Entwicklungen der EEG-Novelle

Nach zähen Verhandlungen in Berlin zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder hat das BMWi am 02.06.2016 einen überarbeiteten Referentenentwurf vorgelegt, in den die wesentlichen Verhandlungsergebnisse bereits eingearbeitet wurden.  So konnte man sich nunmehr auf eine feste Ausschreibungsmenge für Wind an Land in Höhe von 2.800 MW brutto pro Jahr verständigen und die sog. „Weltformel“, nach der sich die Ausschreibungsmenge in Abhängigkeit der Zubaumenge der anderen erneuerbaren Energieträger bestimmen sollte, wurde gestrichen. Die zwischenzeitlich diskutierte einmalige Degression von 7,5 % im Jahr 2017 ist vom Tisch; an ihrer Stelle wurde eine einmalige Degression von 5 % zum 01.06.2017 im Referentenentwurf vorgesehen.

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Neuauflage der AbLaV

Die erste Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz: AbLaV) ist am 01.01.2013 in Kraft getreten, um im Hinblick auf eine Flexibilisierung industrieller Verbrauchslasten für Unternehmen finanzielle Anreize zu setzen, den Übertragungsnetzbetreibern freiwillig Abschaltkapazitäten für Maßnahmen der Netzstabilität und -sicherheit bereitzustellen. Die Verordnung war auf drei Jahre befristet und ist mithin zum 01.01.2016 außer Kraft getreten. Nunmehr ist jedoch eine Neuauflage der AbLaV geplant.  Hintergrund ist der weiterhin zunehmende Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien im Stromversorgungssystem, welcher auch eine zunehmende Flexibilisierung von Erzeugung und Verbrauch erforderlich macht. Eine Möglichkeit der Verbrauchsflexibilisierung besteht in der gezielten Laststeuerung. Über die neu zu erlassende AbLaV sollen auch künftig zuverlässig zur Verfügung stehende abschaltbare Lasten generiert werden können, die insbesondere für Systemstabilitätszwecke, zur Netzengpassentlastung oder in akuten Gefahrensituationen der Unterfrequenz eingesetzt werden können.

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Gravierende Änderungen des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Verbänden mit Schreiben vom 26.04.2016 den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt.  Dieses avisierte Gesetz soll im Frühjahr 2017 in Kraft treten und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.  Für den Fall, dass dieser Referentenentwurf unverändert in Kraft träte, resultierten daraus gravierende Änderungen für die Praxis; insbesondere dezentrale Versorgungskonzepte würden hierdurch erneut wirtschaftlich unattraktiver werden.  § 8d StromStG-E soll den bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ersetzen und zukünftig grundsätzlich nur noch Strom aus – versteuerten – Energieerzeugnissen erfassen.

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Beratungen über EEG 2016 vertagt

Das mit Spannung erwartete Treffen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder am 12.05.2016 hat keine Einigung gebracht. Bund und Länder haben vereinbart, ihre Beratungen über die künftige Förderung erneuerbarer Energien am 31.05.2016 fortzusetzen. Der Diskussionsbedarf ist nach wie vor groß, wie sich bereits aus der Beschlussvorlage im Vorfeld der Beratungen ergab. Auch auf Landesebene besteht hinsichtlich einiger Positionen Uneinigkeit.  Damit ist der weitere Zeitplan der anstehenden Novellierung weiter unklar. Der ursprünglich für den Kabinettsbeschluss vorgesehene Termin am 25.05.2016 dürfte nun nicht mehr zu halten sein. 

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Beihilfecharakter des EEG durch Gericht der Europäischen Union bestätigt

Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 10.05.2016 die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, in dem diese zu der Feststellung gelangte, dass das zum 01.01.2012 novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasse, abgewiesen.  Ausgangspunkt war eine Beschwerde des Bunds der Energieversorger gegenüber der Europäischen Kommission, im Rahmen derer dieser bestimmte Neuregelungen des EEG 2012 als mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen rügte, woraufhin die Europäische Kommission Ende 2013 ein förmliches Prüfverfahren einleitete.

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Bald auch ausländischer Solarstrom nach EEG förderfähig

Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Referentenentwurf für Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien  Anfang März veröffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium ein erstes Eckpunktepapier zur Öffnung der PV-Pilotfreiflächenausschreibung für EU-Mitgliedstaaten (wir berichteten mit Newsletter vom 31.03.2016). Seit gestern liegt nunmehr der erste offizielle, aber innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmte Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur sog. "Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien“ (kurz: Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung bzw. GEEV) vor. 

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Systemstabilitätsverordnung: Nachrüstfrist läuft demnächst aus!

Zum 14.03.2015 ist die geänderte Systemstabilitätsverordnung (kurz: SysStabV) in Kraft getreten, nach der nunmehr auch Betreiber von Bestandsanlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Biogas sowie Kraft-Wärme-Kopplung zur Nachrüstung ihrer Frequenzschutzeinrichtungen verpflichtet sind, um eine Gefährdung der Systemstabilität bei auftretenden Über- oder Unterfrequenzen im Stromnetz zu vermeiden.  Die betroffenen Betreiber wurden durch die jeweiligen Verteilnetzbetrieber mittels sog. Nachrüstaufforderung über ihre Pflicht zur Nachrüstung unterrichtet. Ab Zugang der Nachrüstaufforderung hat der jeweilige Anlagenbetreiber grundsätzlich 12 Monate Zeit, die Frequenzschutzeinrichtung seiner Anlage entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers nachzurüsten und dies dem Netzbetreiber mitzuteilen.