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News zu Verwaltungsrecht

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Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig

Wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun entschieden: Der Bau von WEA in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist zulässig (BayVGH, Urt. v. 16.09.2015, 22 B 14.1263). (Wetterradar und Windenergie - es bleibt spannend!, DWD bekommt Grenzen aufgezeigt ,Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht) Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, setzt sich damit ein vom VG Trier (Urteil vom 23.03.2015,6 K 869/14.TR) begonnener „Trend“ in der Rechtsprechung fort: Um den Bau von WEA zu verhindern, muss der DWD im Detail darlegen, warum eine technische Beeinträchtigung den Betrieb des Wetterradars unzumutbar einschränkt. Er kann sich damit wohl nicht auf einen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zurückziehen, wonach fachliche Zweifel hinsichtlich der genauen Auswirkungen auf das Wetterradar zu Lasten der Windenergiebranche gehen. Das VG Regensburg hatte dies in der ersten Instanz (Urteil vom 17.10.2013, RO 7 K 12.1702) noch anders gesehen.

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Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend!

Am 16.09.2015 war eine vom DWD geltend gemachte Beeinträchtigung eines der 17 in Deutschland verteilten Wetterradarstandorte durch eine WEA wieder Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, dieses Mal dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Gegenstand des Verfahrens ist die bisher verweigerte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine einzelne WEA, die 11,5 km nordwestlich des Wetterradarstandortes des DWD geplant ist. Der DWD hat sich, ohne dass ihm eine gesetzliche Kompetenz dafür zugewiesen wäre, bisher auf den Standpunkt gestellt, dass WEA in einem Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte seiner Zustimmung bedürfen. Entsprechend wurden auch hier gegen das Vorhaben die üblichen Bedenken ins Feld geführt, wonach einzelne Pixel (600x750m) in den untersten Radarmessungen durch die WEA unbrauchbar werden könnten und dadurch insbesondere die Möglichkeit, vor extremen Wetterphänomenen zu warnen, beeinträchtigt wird.

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OVG Bautzen bestätigt Unwirksamkeit der Regionalplanung Chemnitz-Erzgebirge

Das sächsische OVG bestätigte mit Beschluss vom 29.07.2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005, indem es die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorausgegangenen Urteile des VG Chemnitz vom 10.02.2014 ablehnte. Damit sind die Urteile des VG rechtskräftig. Das VG Chemnitz erachtete den Regionalplan 2002 und auch die windenergetische Teilfortschreibung 2005 in seinen Urteilen aus mehreren Gründen für unwirksam. (wir berichteten – Newsletter vom 29.04.2014) Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Teilfortschreibung Windenergie – ungeachtet der ihr fehlenden Planungsgrundlage –abwägungsfehlerhaft sei, da in dem zu Grunde liegenden Planungskonzept nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden wurde und teilweise auch Gebiete – z.B. „avifaunistisch bedeutsame Gebiete“ oder Vorsorgeabstände zu Siedlungen - fehlerhaft den „harten“ Tabuzonen zugeordnet wurden.

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Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Industriegebieten

Das OVG Lüneburg hat mit seinem Urteil vom 25.06.2015 entschieden, dass ein Windenergievorhaben grundsätzlich in einem Industriegebiet i.S.v. § 9 BauNVO zulässig sein kann. Der Senat stellte sich damit gegen die Ansicht der Vorinstanz, die eine Vereinbarkeit von Windenergieanlagen mit dem Gebietstypus „Industriegebiet“ noch gänzlich ablehnte.  Das Verwaltungsgericht hielt es zwar aus heutiger Sicht denkbar, kommerziell genutzte Windenergieanlagen als in Industriegebieten allgemein zulässige Gewerbebetriebe aufzufassen. Jedoch finde für den hier in Rede stehenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 die BauNVO des Jahres 1968 Anwendung, sodass das seinerzeit vorherrschende Normverständnis zu Grunde zu legen sei. Eine ernsthafte kommerzielle Nutzung kam nach Ansicht des VG unter damaligen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Die den technischen Fortschritt berücksichtigende Rechtsentwicklung deute auf eine Sonderstellung der Windenergienutzung hin. Sie sei an unterschiedlichen Stellen innerhalb des BauGB und der BauNVO gesondert geregelt.

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Änderung des UmwRG - Klagerecht privater Dritter im Falle einer fehlerhaften UVP?

Kürzlich wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes (UmwRG) veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, konkret der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 („Altrip“) im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen. Der EuGH hatte seinerzeit entschieden, dass die „betroffene Öffentlichkeit“, sprich ein privater Dritter nicht nur eine vollständig unterbliebene, sondern auch eine nur fehlerhafte UVP angreifen können müsse. Im neuen § 4 des UmwRG soll zunächst deutlicher zwischen sog. „absoluten“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1) und sonstigen, nur „relativen“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1a) unterschieden werden.

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Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt konkretisiert Anforderungen an Repowering

Am 01.07.2015 trat das vom sachsen-anhaltinischen Landtag beschlossene Landesentwicklungsgesetz (LEnG LSA) in Kraft, welches das bis dato geltende Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. Dabei wurden insbesondere neue Bestimmungen getroffen, die das Repowering von Windenergieanlagen konkret regeln sollen. So verfolgt das Gesetz zunächst folgendes Ziel:„Die Entwicklung der Windenergiekapazität ist auf die Erneuerung bisheriger Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen (Altanlagen) in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren.“ Diesbezüglich sollen im Rahmen der Regionalplanung geeignete Flächen für die Nutzung von Windenergie festgesetzt werden.

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Einwände des DWD gegen Windenergie ungerechtfertigt: Baden-Württemberg veröffentlicht Gutachten

Unlängst hat das Umweltministerium Baden-Württemberg die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Fachgutachten und Rechtsgutachten) zur Frage der Vereinbarkeit zum Windenergieanlagen im näheren Umfeld von Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) veröffentlicht. Insbesondere die aus den Gutachten hervorgehenden rechtlichen Erwägungen schließen sich der bereits seit mehreren Jahren argumentativ zu diesem Problem vorgetragenen Linien von MASLATON an (vgl. Newsletter „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“ v. 13.04.2015; „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen“ v. 26.03.2015; MASLATON „Windenergieanlagen Rechtshandbuch“, 1. Auflage 2015, S. 57 ff.). Schon von Beginn an hat MASLATON im Zusammenhang mit den weitreichend vorgetragenen Einwänden gegen des DWD gegen Windenergieprojekte darauf hingewiesen, dass es weder eine pauschale Abstandsvorgabe aus internationalen

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Landkreis als Betreiber einer Photovoltaikanlage

- OVG Magdeburg: kommunalwirtschaftsrechtlich unzulässig - Inwieweit kann sich ein Landkreis an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien beteiligen, ohne gegen Kommunalwirtschaftsrecht zu verstoßen? Mit dieser Frage hatte sich das OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 07.05.2015 auseinanderzusetzen. Anlass war der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch einen Landkreis, welcher den erzeugten Strom in das Netz eines überörtlichen Stromerzeugers einspeiste. Dies hatte die Kommunalaufsichtsbehörde als Verstoß gegen § 116 Abs. 1 S.2 GO LSA a.F. (§ 128 KVG LSA n.F.) beanstandet und den Rückbau angeordnet. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage Kommune diene ausschließlich der Gewinnerzielung und ermangele daher des erforderlichen „öffentlichen Zweckes“. Hiergegen wehrte sich der Landkreis mittels

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OVG Lüneburg: Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan als legitimes Planungsziel

Das OVG Lüneburg äußerte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens am 10.02.2015 zu der Frage, inwieweit die Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan zum Zwecke der Erholung und zum Schutz vor Zersiedelung, unabhängig vom ökologischen oder touristischen Wert eines unbeplanten Außenbereichs, ein legitimes Planungsziel innerhalb eines Bebauungsplans sein kann. Das OVG bestätigte damit seine Rechtsprechung zu derartigen „Freihalte-Plänen“. Vorliegend war der Antragsteller Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks, welches nicht innerhalb eines der vom Bebauungsplan explizit vorgesehen Baufenster lag. Die bebauungsfernsten Grenzen dieser Baufenster waren in keinem Fall mehr als ca. 250 m vom nächsten landwirtschaftlichen Gebäude entfernt. Das Grundstück des Antragstellers befand sich jedoch in einem Abstand von mind. 500 m zur vorhandenen Bebauung. Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs trug dieser keine Einwendungen vor.