Tracking pixel News zu Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Windenergie

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Einführung des Marktstammdatenregisters: Neue Meldepflichten auch für Bestandsanlagen

Mit dem Marktstammdatenregister wird ein neues Instrument für eine umfassende Erfassung der energiewirtschaftlichen Daten eingeführt. Mit dem Register sollen die bisher für die unterschiedlichen Marktakteure und Erzeugungseinheiten der leitungsgebundenen Strom- und Gasversorgung separat erfassten Daten zusammengeführt und für jedermann öffentlich zugänglich gemacht werden. Rechtliche Grundlage bildet die von der Bundesregierung verabschiedete Marktstammdatenregisterverordnung (kurz: MaStRV). Die MaStRV soll zum 01.07.2017 in Kraft treten und damit das Marktstammdatenregister seinen Betrieb aufnehmen. Dieses wird von der Bundesnetzagentur als online-basierte Datenbank eingerichtet und betreut. Die MaStRV regelt unter anderem die Registrierungs- und Meldepflichten der einzelnen Marktakteure, u.a. auch für Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sowie Stromspeichern.

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Erste Ausschreibung für Wind an Land

Die mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens betraute Bundesnetzagentur hat auf ihrer Internetseite den ersten Ausschreibungstermin für Wind an Land bekannt gegeben. Gebotstermin ist der 01.05.2017. Da es sich hierbei jedoch um einen bundesweit einheitlichen gesetzlichen Feiertag handelt, verschiebt sich die Frist zur Abgabe von Geboten auf Dienstag, den 02.05.2017. Bis zu diesem Tag um 24 Uhr können noch Gebote für Windenergieanlagen an Land bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden. Ausgeschrieben ist ein Volumen von 800 Megawatt an neu zu installierender Anlagenleistung. Die Ausschreibung betrifft alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt.

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Mäusebussard und Windenergieanlagen - Windkraftsensibel oder nicht?

Seit der Veröffentlichung der „Progress-Studie“ zieht der Mäusebussard bei der Planung von Windenergieanlagen seine Kreise. Die Handhabung dieser neuen Thematik durch die Genehmigungsbehörden und die UNBs ist aktuell noch sehr uneinheitlich, was natürlich zu einer Verunsicherung bzw. erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Etwas Klarheit bringt nun ein weiterer Beschluss des VGH Mannheim vom 21.02.2017, welcher seinen Beschluss vom Sommer 2016 nochmal klar bestätigt: Demnach ist es aktuell naturschutzfachlich vertretbar, d.h. von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt, den Mäusebussard nicht als windkraftsensibel zu erachten.

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Änderungsgenehmigungen für den Bestandsschutz von Windenergie-Übergangsanlagen schädlich?

Erster Hinweisentwurf der Clearingstelle EEG Die Clearingstelle EEG hat am 08.02.2017 ein Hinweisverfahren zum Thema „Genehmigungen von Übergangs-Windenergieanlagen im EEG 2017“ eingeleitet. Anlass ist die Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017. Danach sind Windenergieanlagen, die bereits vor dem 01.01.2017 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt worden sind und diese Genehmigung vor dem 01.02.2017 an das Anlagenregister der Bundesnetzagentur gemeldet haben, von der Ausschreibung nach EEG 2017 ausgenommen, sofern sie vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen werden. Für diese sog. Übergangsanlagen besteht gerade keine Pflicht zu Teilnahme am Ausschreibungsverfahren, vielmehr kann der gesetzlich bestimmte Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

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Reform des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

„Was lange währt, wird endlich gut“, lautet ein bekanntes Zitat, das dem römischen Dichter Ovid zugeschrieben wird. Am 15.02.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Dieser Gesetzentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf, den das Bundesministerium der Finanzen den Verbänden mit Schreiben vom 26.04.2016 vorgelegt hat (wir informierten darüber mit unserem Newsletter vom 13.05.2016), wesentliche Änderungen, die auf die massive Kritik an diesem Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr zurückzuführen sind. Hervorzuheben ist insofern zunächst, dass das stark umstrittene beihilferechtliche Kumulierungsverbot, das vor allem nachteilige Auswirkungen für Betreiber von KWK-Anlagen gehabt hätte, in dem nunmehr vorliegenden Kabinettsentwurf vom 15.02.2017 nicht mehr enthalten ist.

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Keine Stromsteuerbefreiung mehr bei kaufmännisch-bilanzieller Einspeisung

Das Bundesfinanzministerium (kurz: BMF) hat zum 06.01.2017 einen Erlass (AZ. III 3 B – V 4201/16/10001) herausgegeben, der die stromsteuerrechtliche Behandlung im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung neu regelt. Nach den bisherigen Verwaltungsanweisungen des BMF galt die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom ebenso wie der damit einhergehende Bezug von Ersatzstrom nicht als „Leisten“ im stromsteuerrechtlichen Sinne. Dies hatte zur Folge, dass der rein bilanziell bezogene Ersatzstrom von der Stromsteuer befreit war. Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien konnten im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung somit zum einen von der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) und zum anderen von der Stromsteuerbefreiung nach Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) profitieren.

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Netzausbaugebiet verbindlich festgelegt

Die Bundesnetzagentur hat am 20.02.2017 im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Verordnungsregeln zum Netzausbaugebiet erlassen. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 24.11.2016) bilden die Verordnungsregeln keine eigenständige Stammverordnung, sondern werden im Rahmen einer Änderungsverordnung der bereits bestehenden Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (kurz: EEAV) angefügt. Die EEAV regelt dann mit Wirkung ab 01.03.2017 in den §§ 10 bis 13 EEAV die für die Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets maßgeblichen Vorgaben. Diese sind gegenüber dem ersten Verordnungsentwurf im Wesentlichen unverändert beibehalten worden.

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Neue „Amnestie-Regelung“ im EEG - Bedingte EEG-Umlagebefreiung auch für Mieterstromkonzepte?

Mit dem zum 01.01.2017 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) schafft der Gesetzgeber Klarheit zur EEG-Umlagepflicht für sog. Scheibenpachtmodelle. Fraglich ist jedoch, ob auch Mieterstrommodelle profitieren.  Während der fremdbezogene Strom seit jeher mit der vollen EEG-Umlage belastet ist, profitierten Eigenversorger bis zum 31.07.2014 von einer gänzlichen Umlagebefreiung. Die Privilegierung der Eigenversorgung wurde im Zuge der EEG-Novelle 2014 jedoch stark eingeschränkt. Seit dem 01.08.2014 umgesetzte Eigenversorgungskonzepte unterfallen deshalb nunmehr der uneingeschränkten EEG-Umlagepflicht. D.h. für jede vom Anlagenbetreiber selbst erzeugte und selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom ist die volle EEG-Umlage zu entrichten. Lediglich die Eigenversorgung mittels Erneuerbaren-Energien-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen ist noch begünstigt. Insoweit ist „nur“ eine anteilige EEG-Umlage zu entrichten.

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BVVG-Kaufverträge nach EALG / AusglLeistG – Entscheidung des Kammergerichts zu Beteiligungsklauseln im Zusammenhang mit windenergetischer Nutzung

Das mit Spannung erwartete Berufungsurteil des Kammergerichts zu dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.02.2015 (Az. 19 O 207/14) liegt nun mit Entscheidungsgründen vor (Urteil vom 21.12.2016, Az. 28 U 7/15). Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und eröffnet zugleich eine „Hintertür“ für die BVVG Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG), die möglicherweise erhebliche Auswirkungen haben wird. Aufgrund Revisionseinlegung wird der Bundesgerichtshof (BGH) im Ergebnis entscheiden. Das Verfahren ist am BGH unter dem Az. V ZR 12/17 anhängig. Das Urteil des Kammergerichts ist aktuell für Verhandlungsführungen mit der BVVG im Zusammenhang mit Entschädigungsklauseln für Erneuerbare-Energien-Projekte von erheblicher Relevanz. Zugleich ist angesichts der Entscheidung zu empfehlen, Rückforderungsansprüche gegen die BVVG zu prüfen, soweit Entschädigungszahlungen aufgrund von Klauseln geleistet wurden, deren Unwirksamkeit das Kammergericht nunmehr bestätigt hat.

Bild zu Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte – Kabinett beschließt Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte – Kabinett beschließt Netzentgeltmodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat Ende Januar den Entwurf des Netzentgeltmodernisierungsgesetz (kurz: NEMoG) beschlossen, so dass der Gesetzesentwurf nunmehr im parlamentarischen Verfahren behandelt werden kann.  Der ursprüngliche Referentenentwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 10.11.2016) enthielt noch eine Ermächtigungsgrundlage zur bundesweiten Vereinheitlichung der Netzentgelte. Diese wurde jedoch aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Regelungszweck des NEMoG ist nunmehr vielmehr nur noch die Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte, mit denen nach derzeitiger Rechtslage die dezentrale Stromeinspeisung honoriert wird.