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Bild zu Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Handels- u. Gesellschaftsrecht · Windenergie

Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

Der Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände. Dies umfasst auch zahllose Bürgerenergiegesellschaften, die regional verankert sind. Im Rahmen des EEG 2017 wurde dieser Akteur erstmals in § 3 Nr. 15 legal definiert. Sinn und Zweck war es, einheitliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Bürgerenergiegesellschaft zu schaffen und somit die Privilegierungen für diese Art von Projektierern, die das EEG 2017 an verschiedenen Stellen vorsieht, zu rechtfertigen. Diese – nicht sehr ausführlich formulierte – gesetzliche Hürde, welche eine Bürgerenergiegesellschaft überwinden musste, wurde jedoch bislang inhaltlich nicht weiter konkretisiert. Umso bedeutender ist daher der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5.9.2018 (Az. 3 Kart 80/17 (V)), der gewissermaßen Licht ins Dunkle bringt.

Bild zu Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) - Weiterhin kein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook-Fanpages

| Datenschutzrecht · IT- und Onlinerecht

Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK) - Weiterhin kein datenschutzkonformer Betrieb von Facebook-Fanpages

In dem Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 01.04.2019 wird Stellung genommen zum (Weiter-)Betrieb von sogenannten „Facebook-Fanpages“ nach dem Urteil des EuGH vom 05.06.2018. Danach müssen sowohl Facebook als auch die Fanpage-Betreiber ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen. Dazu müssen sie die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Dies ergebe sich aus der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO sowie in Bezug auf Verpflichtungen nach Art. 24, 25, 32 DSGVO.

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| Datenschutzrecht · Handels- u. Gesellschaftsrecht

Bundestag verabschiedet „Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)“

Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das der Bundestag am 21.03.2019 verabschiedet hat, wird die EU-Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung durch ein neues Stammgesetz in deutsches Recht transformiert. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies stellte bislang keinen ausreichenden Schutz dar.

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| Energierecht · Energiewirtschaftsrecht · Erneuerbare-Energien-Recht

Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) beschlossen

Der Bundestag hatte am 04.04.2019 das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) beschlossen. Bereits am vergangenen Freitag passierte das Gesetz auch den Bundesrat. Die im Vorfeld geäußerte Kritik in Hinblick auf Power-to-Gas-Anlagen soll dennoch Berücksichtigung finden. NABEG alias „Energiesammelgesetz 2“ Am 04.04.2019 hatte der Deutsche Bundestag in seiner 92. Sitzung (Drucksachen 19/7375, 19/7914) das NABEG beschlossen. Dem Bundesrat lag das Gesetz nunmehr in seiner 976. Sitzung am 12.04.2019 vor. Dieser musste dem Einspruchsgesetz zwar nicht ausdrücklich zustimmen, war aber dennoch ordnungsgemäß zu beteiligen. Erwartungsgemäß legte der Bundesrat keinen Einspruch ein und verzichtete – nachdem das Land Schleswig-Holstein einen dahingehenden Antrag zurückgenommen hatte – zudem auf die Möglichkeit, gemäß Art. 77 Abs. 2 GG einen Vermittlungsausschuss einzuberufen.

Bild zu 220.000 Euro Bußgeld wegen Verletzung der Informationspflichten nach DSGVO

| Datenschutzrecht

220.000 Euro Bußgeld wegen Verletzung der Informationspflichten nach DSGVO

Ein Unternehmen hatte aus Kostengründen von der Information zahlreicher betroffener Personen abgesehen. Die polnische Datenschutzaufsichtsbehörde (UODO) sah Art. 14 DSGVO verletzt und verhängte ein stattliches Bußgeld von 943 000 PLN (entspr. 220.138,64 €, Tageskurs vom 10.04.2019). Nachfolgend erfahren Sie warum die Entscheidung zu hinterfragen und trotzdem beachtlich ist. Informationspflicht aus Art. 14 DSGVO Art. 13 und 14 DSGVO regeln die Informationspflichten des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person, wenn es zur Erhebung personenbezogener Daten kommt. Dabei ist es unerheblich, ob die Erhebung unmittelbar bei der betroffenen Person oder auf sonstige Weise (durch Dritte) geschieht. In jedem Fall ist die betroffene Person zu informieren. Im Falle nur mittelbarer Erhebung richtet sich dies nach Art. 14 DSGVO.

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| Bauordnungsrecht · Bauplanungsrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Hannovers Windparkplanung unwirksam – unzureichende Differenzierung und Verstoß gegen TA Lärm

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte die Regelungen des Regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover auf Grund von Planungsfehlern für unwirksam erklärt (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.03.2019, Az. 12 KN 202/17 u.a.). Darin war eine Konzentrationsplanung für die Nutzung der Windenergie in Gestalt von Windparks vorgesehen. Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Gegenstand der Entscheidung Die Entscheidung basiert auf vier Normenkontrollanträgen, die sich gegen die Festsetzungen im Regionalen Raumordnungsprogramm 2016 (RROP) wandten. Insgesamt wurden gegen das RROP elf Normenkontrollanträge gestellt. Im RROP hatte die Region Hannover unter anderem einen sog. „Siedlungsbereich“ als insgesamt weiche Tabuzone bestimmt, welcher sich „faktisch aus harten und weichen Tabukriterien“ zusammensetzen sollte.

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| Elektromobilität · Energierecht · Verwaltungsrecht

Eichrechtskonforme Umrüstung von Ladesäulen

Die Elektromobilität kann dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union und Deutschlands zu erreichen. Sie kann zu einer deutlichen Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten beitragen. Der Markthochlauf von Elektromobilen erfordert einen stetigen Ausbau einer bedarfsgerechten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Dabei muss ein sicherer Ausbau und Betrieb von Ladepunkten gewährleistet werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein einer harmonisierten interoperablen Ladeinfrastruktur erforderlich. Ladeeinrichtungen werden in Deutschland als Messgeräte betrachtet und müssen sowohl die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllen.

Bild zu EuGH-Urteil: EEG-Umlage stellt keine staatliche Beihilfe dar

| Biomasse · Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Photovoltaik · Wasserrecht · Windenergie

EuGH-Urteil: EEG-Umlage stellt keine staatliche Beihilfe dar

Am 28.03.2019 erging ein Urteil des EuGH, das bereits große Wellen geschlagen hat und auch weiterhin große Wellen schlagen wird. Dabei gab der EuGH in der Revisionsverhandlung dem Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland statt und hat den zugrunde liegenden Beihilfebeschluss der EU-Kommission, nach dem das deutsche EEG 2012 zumindest in Teilen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfe, für nichtig erklärt. In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten, nämlich zum einen die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas, mit der den Erzeuger von EEG-Strom durch die Einspeisetarife und die Marktprämien ein höherer Strompreis als der Marktpreis garantiert werde, und zum andreren die besonderer Ausgleichsregelung, aufgrund deren die EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen verringert werden könne.

Bild zu Bestimmung harter Tabuzonen für WEA – keine Frage der Größe

| Bauordnungsrecht · Bauplanungsrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Bestimmung harter Tabuzonen für WEA – keine Frage der Größe

Auch wenn die Gemeinde in einem Flächennutzungsplan beabsichtigt, ausschließlich Flächen für jeweils mindestens drei Windenergieanlagen (WEA) darzustellen, können kleinere Flächen nicht per se als harte Tabuzonen ausgeschieden werden, weil sie weniger als drei WEA aufnehmen können. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember entschieden (BVerwG Urt. v. 13.12.2018, Az. 4 CN 3.18). Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Sachverhalt Das BVerwG hatte im Revisionsverfahren über einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog zu entscheiden. Der Antragsteller im Verfahren hatte sich gegen die Änderung eines Flächennutzungsplans gewendet, der Konzentrationsflächen für WEA ausweist. Er ist Eigentümer eines außerhalb der Konzentrationszonen liegenden Grundstücks im Außenbereich und beabsichtigt die dortige Errichtung von Windkraftanlagen. Die Konzentrationsflächenplanung im betroffenen Flächennutzungsplan sollte auf dem Grundstück des Antragstellers die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten lassen, so dass ihm eine Errichtung von WEA nicht (mehr) möglich wäre.

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| Datenschutzrecht · IT- und Onlinerecht

Das Medienprivileg gilt nicht nur für Berufsjournalisten

Dem EuGH waren zwei Fragen zu einem Fall vorgelegt worden, in dem ein lettischer Bürger die Aufnahme seiner Aussage vor der Polizei gefilmt und veröffentlicht hatte. Die Beurteilung des EuGH könnte mittelfristig auch Bedeutung für Blogger, Podcaster und Influencer hierzulande sowie europaweit erlangen. (EuGH, Urt. v. 14.02.2019, Rs. C-345/17) Das war geschehen Im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hatte der Kläger in den Räumlichkeiten einer Dienststelle der lettischen nationalen Polizei die Aufnahme seiner Aussage durch die Polizei mitgeschnitten und anschließend auf der Plattform Youtube veröffentlicht – seiner Aussage nach, um die Öffentlichkeit auf vorschriftswidrige Praktiken der Polizei aufmerksam zu machen. Die nationale Datenschutzbehörde sah hierin einen datenschutzrechtlichen Verstoß und forderte den Kläger zur Löschung des Videos auf. Dieser setzte sich vor der Administrat?v? rajona tiesa (lettisches Verwaltungsgericht erster Instanz) zur Wehr, indem er die Rechtswidrigkeit der datenschutzbehördlichen Entscheidung feststellen lassen wollte.