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Schwarzer Tag für die Erneuerbare-Energien-Branche: BGH kassiert Urteil des OLG Jena zur Enteignung zugunsten von Windenergieanlagen

Der BGH hat am 12.03.2015 ein in der Branche ebenso lange erwartetes wie aufsehenerregendes Urteil zur Enteignung zugunsten von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, konkret von Windenergieanlagen, verkündet. Hintergrund des nunmehr vom BGH abschließend entschiedenen Falls war eine geradezu idealtypische Fallgestaltung, mit der sich eine Vielzahl von Anlagenbetreibern regelmäßig konfrontiert sehen: Für die Errichtung bzw. für die Umsetzung von Vorhaben zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien werden gerade hinsichtlich der notwendigen Stromkabel sowie für die Erschließung, aber auch für die Errichtung und für den Rückbau der Erzeugungsanlagen oftmals Flächen benötigt, die nicht im Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers stehen und für die er (noch) kein dingliches Sicherungsrecht vorweisen kann. In solchen Situationen stellt sich regelmäßig die Frage: Wie lässt sich ein Zugriff auf fremdes Grundeigentum rechtlich bewerkstelligen? Eine vertragliche Grundlage oder gar eine einvernehmliche Einräumung von dinglichen Rechten an den benötigten Grundstücken scheidet aufgrund der Weigerungshaltung der jeweiligen Eigentümer oftmals von vornherein aus. Vielfach wird aber auch von den berechtigten – nicht selten sind dies bezeichnenderweise Gemeinden – ein maßlos überzogenes Nutzungsentgelt verlangt.

Bild zu Entschädigung auch bei automatischer Abschaltung wegen Spannungsüberschreitung

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Entschädigung auch bei automatischer Abschaltung wegen Spannungsüberschreitung

Mit Urteil vom 16.01.2015 entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 7 U 42/14) zum EEG 2012, dass der Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 keine ferngesteuerte Reduktion der Einspeisung voraussetze. Auch eine automatische Drosslung der Anlage durch vom Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen verbindlich vorgegeben Einstellungen an den Sicherheitseinrichtungen – wie dem Wechselrichter oder dem Q/U-Schutzschalter – der Anlage, stelle eine Reduzierung der Einspeisung im Sinne des § 12 EEG 2012 dar und sei damit entschädigungspflichtig. Dies dürfte auch auf das zum 01.08.2014 in Kraft getretene, novellierte EEG 2014 übertragbar sein, welches die Regelungen zum Engpass- und Einspeisemanagement des EEG 2012 im Wesentlichen unverändert in § 14 und § 15 überführt.

Bild zu Grünbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“

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Grünbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“

Die Bundesregierung hat mit dem Grünbuch zum Strommarktdesign („Ein Strommarkt für die Energiewende“) einen mehrstufigen Prozess in Gang gesetzt, an dessen Ende die Reform des Strommarktes stehen soll. Das am 31.10.2014 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentliche Dokument markiert den Auftakt eines öffentlichen Konsultationsverfahrens und stellt Maßnahmen zur Diskussion, die langfristig die Versorgungssicherheit vor dem Hintergrund der vermehrten Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien gewährleisten sollen. Die so begonnene öffentliche Konsultation endet am 01.03.20...

Bild zu Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für eine Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

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Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für eine Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

Der EuGH und der BFH haben in den zurückliegenden Jahren seit Ende 2011 in zahlreichen Entscheidungen die energiesteuerlich begünstigte gewerbliche Luftfahrt von der nichtbegünstigten privaten Luftfahrt abgegrenzt.1 Zum rechtlichen Hintergrund dieser maßgeblichen Entscheidungen ist auszuführen, dass die Steuerbefreiung im Bereich der gewerbsmäßigen Personen- und Warenbeförderung nach den maßgeblichen Bestimmungen des Energiesteuerrechts bislang ausschließlich Luftfahrtunternehmen vorbehalten war.2  Ungeachtet dessen, dass Flüge zu unternehmensinternen Zwecken weiterhin nicht energiesteuerbefreit erfolgen dürfen, hat der BFH mit Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass in bestimmten Fällen Flugkraftstoffe, die von Nicht-Luftfahrtunternehmen für konzerninterne Flüge und sogenannte Taxiflugverkehre verwendet werden, nicht der Energiebesteuerung unterliegen.

Bild zu Frist zur Einrichtung der Fernsteuerbarkeit von EE-Anlagen läuft ab

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Frist zur Einrichtung der Fernsteuerbarkeit von EE-Anlagen läuft ab

Betreiber von Bestandsanlagen, die ihren Strom direkt vermarkten, müssen bis zum 01.04.2015 gewährleisten, dass ihre Anlage fernsteuerbar ist, um weiterhin die Marktprämie von ihrem Netzbetreiber zu erhalten (§ 35 S. 1 Nr. 2 EEG 2014). Dafür müssen sie die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit ihr Direktvermarkter die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), b) EEG 2014). Dies darf nicht verwechselt werden mit den Einrichtungen zum Einspeisemanagement, auf die der Netzbetreiber zugreifen kann. Im Regelfall bedarf es zusätzlicher technischer Einrichtungen, die in enger Abstimmung mit dem Direktvermarkter installiert werden sollten. Zudem sollten Anlagenbetreiber ihren Netzbetreiber über die Fernsteuerbarkeit ihrer Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 schriftlich informieren.

Bild zu Experten einig: 10fach-Abstand käme Ausbaustopp gleich

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Experten einig: 10fach-Abstand käme Ausbaustopp gleich

Landtagsanhörung brachte es erneut an den Tag: 10-H-Abstand wäre das Ende für Windenergieausbau „Wir bekennen uns zum weiteren Ausbau der Windenergie“, heißt es im Koalitionsvertrag von Sachsens schwarz-roter Regierung. Nach dem Willen der Koalitionspartner soll das bisherige faktische Ausbremsen beim Ausbau der Windenergie ein Ende haben. In diesem Zusammenhang soll der Windenergie, wie vom Gesetzgeber auch gefordert, „substantiell Raum geschaffen werden“. Erste Nagelprobe dieses Kurswechsels ist die Frage, ob Sachsen von der im Baugesetzbuch neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch macht und per Gesetz bis Ende dieses Jahres einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und bebauten Gebieten festlegt. In der Diskussion ist dabei meist die sogenannte 10-H-Regelung, wonach der Mindestabstand das Zehnfache der Höhe der jeweiligen Windenergieanlagen (Nabenhöhe plus Radius der Windradflügel) betragen soll. Bei einer Anhörung zu diesem Thema im Umweltausschuss des Landtags waren sich die geladenen Sachverständigen, darunter auch RA Prof. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz/TU Bergakademie Freiberg, mehrheitlich einig: Ein Mindestabstand über die bisherigen Abstände zwischen 650 und 1.000 Meter hinaus käme faktisch einem totalen Ausbaustopp für die Windenergie im Freistaat gleich.

Bild zu Keine Haftung des WLAN-Netzbetreibers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs

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Keine Haftung des WLAN-Netzbetreibers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots haftet grundsätzlich nicht für die über diesen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen, da er sich auf die Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG berufen kann - AG Charlottenburg (Az.: 217 C 121/14). Der Kläger ist Betreiber eines öffentlich zugänglichen Internetzugangsknotens über das WLAN-Funknetzwerk im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes. Über dieses Netz soll ein Film, die Beklagte ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, heruntergeladen und infolgedessen zum Download in sog. Tauschbörsen bereitgehalten worden sein. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Feststellungklage, dass der Beklagten keine Ansprüche aus der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zustehen.

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Neue Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)

Bundesnetzagentur passt Marktprozesse für Einspeisestellen an das EEG 2014 an Am 29.01.2015 hat die Bundesnetzagentur die Anpassung der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ (Az. BK6-14-110) an das EEG 2014 beschlossen. Erstmals traf die Bundesnetzagentur mit der Festlegung „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ vom 29.10.2012 (Az. BK6-12-153) detaillierte Vorgaben für Geschäftsprozesse und Datenübermittlung beim Wechsel der Zuordnung von Erzeugungsanlagen zu Lieferanten und Bilanzkreisen – sowohl für konventionelle, wie auch EEG- und KWK-Erzeugungsanlagen. In Folge der EEG-Novelle 2014, welche zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist, war nunmehr eine entsprechende Anpassungen dieser Festlegung an die geänderte Rechtslage erforderlich.

Bild zu Gericht will Streit um Lufthoheit

Gericht will Streit um Lufthoheit

Ein Richterspruch in einem Eilverfahren am Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat für Aufruhr in Niedersachsens Windenergieszene geführt. Er sieht die Ablehnung neuer Turbinen im Umfeld von mehreren Kilometern um Funknavigationsanlagen als berechtigtes Interesse der Flugverkehrssicherung an, ohne dass der Stopp für die Projekte schlüssig begründet werden muss. Allerdings halten die Betroffenen den Richterspruch für nicht durchsetzbar – und planen weiter.

Bild zu AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

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AusgleichsmechanismusVO verabschiedet – Abwicklung der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch

Am 05.02.2015 hat der Bundestag die Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) beschlossen und damit insbesondere ein Verfahren für die Einziehung der EEG-Umlage von Eigenversorgern eingeführt. Nachdem die vier Übertragungsnetzbetreiber zuletzt im August 2014 die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage auf den selbsterzeugten und verbrauchten Strom zunächst ausgesetzt hatten, besteht nun Rechtsklarheit: Künftig soll im Regelfall die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von demjenigen Netzbetreiber erhoben werden, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Im Regelfall wird dies der Verteilnetzbetreiber sein, von dem der Anlagenbetreiber auch für den eingespeisten Strom eine Vergütung erhält. In diesem Zusammenhang wird auch das Aufrechnungsverbot aufgeweicht, sodass die Netzbetreiber künftig die anfallende EEG-Umlage mit den Einspeiseerlösen aufrechnen können.