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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Marktprämie
Am 25.06.2012 haben wir darüber informiert, dass § 33g EEG, wonach Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber mit Wirkung vom 01.01.2012 für Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nr. 1 EEG direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen können, in der gegenwärtigen Praxis insofern zu erheblichen Problemen führt, als die Oberfinanzdirektion in Niedersachsen in ihrer Verfügung vom 13. März 2012 (OFD Niedersachsen, S 7104-141-St 172) die Auffassung vertritt, dass die Marktprämie als Vergütungsersatz der Umsatzsteuer unterliegt und somit als Ergänzung der Entgeltzahlung des Stromabnehmers zu betrachten und in vollem Umfang steuerbar und steuerpflichtig zu einem Steuersatz in Höhe von 19 % sei.