EEG-Datenerhebung: Anlagenbetreiber sollten Meldepflicht prüfen
Die Bundesnetzagentur führt auf Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 bis zum 15.06.2018 eine Datenerhebung zu den im Jahr 2016 erfolgten EEG-Zahlungen durch. Diese dient der Erfüllung der sich aus den europäischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission ergebenen Transparenzpflichten. Die Datenerhebung betrifft jeden Anlagenbetreiber – unabhängig ob Privatperson oder Unternehmen –, der eine EEG-Anlage nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen hat und für diese Anlage im Kalenderjahr 2016 EEG-Zahlungen in Höhe von mindestens 500.000 Euro erhalten hat. Dabei sind alle seitens des Anschlussnetzbetreibers für die einzelne Anlage auf Grundlage des EEG geleiteten Zahlungen (z.B. Marktprämie, Einspeisevergütung, Flexibilitätsprämie etc.) zu berücksichtigen.