Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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Eilmeldung: Regionalplan Lausitz-Spreewald unwirksam

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in der heutigen mündlichen Verhandlung eines Normenkontrollverfahrens gegen den Regionalplan Lausitz-Spreewald mitgeteilt, dass der Plan formell und materiell rechtswidrig und damit unwirksam ist. Nun ist nach dem Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ ein weiterer Regionalplan in Brandenburg für unwirksam erklärt worden. Für die gesamte Windbranche in Brandenburg ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Plan nicht nur wegen formeller Mängel, die gegebenenfalls heilbar wären, sondern gerade auch das materielle Planungskonzept rechtswidrig ist.

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Nutzungsverträge für Windenergieanlagen sind atypische Verträge

Jedes Windenergieprojekt bedarf zunächst eines geeigneten Standortes. Die ausgewählten Grundstücke werden jedoch aus Kostengründen in der Regel nicht erworben, sondern von den Betreibern auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages genutzt. Es erscheint daher nicht verwunderlich, dass solche Nutzungsverträge gemeinhin als Pacht- bzw. Mietverträge gehandhabt werden. Eine Rechtsprechung, die diesem Grundsatz entgegentritt, nimmt jedoch zunehmend Konturen an. Als Vorreiter gilt das Urteil des OLG Schleswig vom 17. Juni. 2016 (Az. 4 U 96/15), wonach einem solchen Nutzungsvertrag vielmehr die Qualität einer Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB zukäme. Auch das kürzlich ergangene und hier besprochene Urteil des LG Braunschweig vom 19.02.2019 (Az. 8 0 2832/18), spricht sich gegen die typische rechtliche Einordnung aus und sieht in dieser Art von Vertrag vielmehr einen atypischen Nutzungsvertrag im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB, mit weitreichenden Folgen für die Praxis.

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Moratorium in Brandenburg als Bremse für Windenergieausbau

Am 10.04.2019 hatte der brandenburgische Landtag ein Änderungsgesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) beschlossen, mit dem zum Einen die Mitwirkungsrechte kleiner Kommunen in den Regionalversammlungen gestärkt werden, indem künftig alle amtsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände mit min. 5000 Einwohnern in der Regionalversammlung ihre Stimmrechte ausüben können. Gesetzgeberische Intention ist dabei die Akzeptanzsteigerung der Planungsergebnisse bei den Bürgerinnen und Bürgern. Zum Anderen und mit weitreichenden Auswirkungen für die Windenergiebranche, soll zur Sicherung erforderlich werdender Neuaufstellungen unwirksam gewordener Regionalpläne, ein landesplanerische Untersagungsinstrument (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG) statuiert werden, mittels dessen die Behörden nicht nur im Einzelfall, sondern generell die Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren aussprechen können (sog. Windkraft-Moratorium).

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Strukturwandel in der Energiewirtschaft fordert Positionierung der IHK zu Leipzig

Energieausschuss legt Grundsatzpapier vor Der Strukturwandel in der Energiewirtschaft hat in den letzten Jahren Wertschöpfung und Beschäftigung im Kammerbezirk deutlich verändert. Die Ziele der Bundesregierung sowie die Ergebnisse der Kohlekommission werden diese Veränderungen weiter beschleunigen. Daraus ergeben sich Risiken aber auch Chancen für die Unternehmen. Stichpunkte: Erdgas, Braunkohle, Wasserstoff, erneuerbare Energien, E-Autos, Speichertechnologien sowie dezentrale Strom- und Wärmeerzeugung. Vor diesem Hintergrund hat der Energieausschuss der IHK Standpunkte erarbeitet, damit die Kammer diesen unumkehrbaren Transformationsprozess strukturell zum Vorteil ihrer Mitgliedsunternehmen mit gestalten und als kompetenter Ansprechpartner für Politik und Verwaltung beratend zur Seite stehen kann.

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Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

Der Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände. Dies umfasst auch zahllose Bürgerenergiegesellschaften, die regional verankert sind. Im Rahmen des EEG 2017 wurde dieser Akteur erstmals in § 3 Nr. 15 legal definiert. Sinn und Zweck war es, einheitliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Bürgerenergiegesellschaft zu schaffen und somit die Privilegierungen für diese Art von Projektierern, die das EEG 2017 an verschiedenen Stellen vorsieht, zu rechtfertigen. Diese – nicht sehr ausführlich formulierte – gesetzliche Hürde, welche eine Bürgerenergiegesellschaft überwinden musste, wurde jedoch bislang inhaltlich nicht weiter konkretisiert. Umso bedeutender ist daher der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5.9.2018 (Az. 3 Kart 80/17 (V)), der gewissermaßen Licht ins Dunkle bringt.

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Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) beschlossen

Der Bundestag hatte am 04.04.2019 das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) beschlossen. Bereits am vergangenen Freitag passierte das Gesetz auch den Bundesrat. Die im Vorfeld geäußerte Kritik in Hinblick auf Power-to-Gas-Anlagen soll dennoch Berücksichtigung finden. NABEG alias „Energiesammelgesetz 2“ Am 04.04.2019 hatte der Deutsche Bundestag in seiner 92. Sitzung (Drucksachen 19/7375, 19/7914) das NABEG beschlossen. Dem Bundesrat lag das Gesetz nunmehr in seiner 976. Sitzung am 12.04.2019 vor. Dieser musste dem Einspruchsgesetz zwar nicht ausdrücklich zustimmen, war aber dennoch ordnungsgemäß zu beteiligen. Erwartungsgemäß legte der Bundesrat keinen Einspruch ein und verzichtete – nachdem das Land Schleswig-Holstein einen dahingehenden Antrag zurückgenommen hatte – zudem auf die Möglichkeit, gemäß Art. 77 Abs. 2 GG einen Vermittlungsausschuss einzuberufen.

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EuGH-Urteil: EEG-Umlage stellt keine staatliche Beihilfe dar

Am 28.03.2019 erging ein Urteil des EuGH, das bereits große Wellen geschlagen hat und auch weiterhin große Wellen schlagen wird. Dabei gab der EuGH in der Revisionsverhandlung dem Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland statt und hat den zugrunde liegenden Beihilfebeschluss der EU-Kommission, nach dem das deutsche EEG 2012 zumindest in Teilen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfe, für nichtig erklärt. In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten, nämlich zum einen die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas, mit der den Erzeuger von EEG-Strom durch die Einspeisetarife und die Marktprämien ein höherer Strompreis als der Marktpreis garantiert werde, und zum andreren die besonderer Ausgleichsregelung, aufgrund deren die EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen verringert werden könne.

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Gemeinsame Erklärung: Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms in Sachsen ist essenziell für den Schutz und den Erhalt der Lebensgrundlagen und Investitionen in eine nachhaltige Wirtsch

Erklärung zur Absage des Freistaates Sachsen zur Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms Sachsens Die Absage der Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms für Sachsen durch die Regierungskoalition in Sachsen ist der Höhepunkt einer den Klimawandel und dessen Folgen ausblendenden Politik von CDU und SPD in Sachsen. Die notwendige Fortschreibung des Energie- und Klimaprogramms ist unverzichtbare Voraussetzung für das Erreichen der UN-Klimaziele und die weitere Entwicklung aller Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Sachsen. Bislang existieren in Sachsen keine mittel- und langfristigen Strategien für einen zukünftigen Klimaschutz, eine nachhaltige klimafreundliche wirtschaftliche Entwicklung und eine Energiewende. Allein die Bereiche Klimafolgenanpassung und Energieeffizienz zu betrachten, ist zu wenig. Das ist nicht mehr hinnehmbar. Seit Jahren stagniert im Freistaat Sachsen der Ausbau der NutzungErneuerbarer Energien. Es erfolgt nahezu ausschließlich eine Fokussierung auf die stoffliche Nutzung der Braunkohle. Seit Jahren fehlt es an sinnvollen Konzepten für eine Verkehrswende zum Schutz des Klimas und seit Jahren fehlen Anreize für den Umbau und die Modernisierung unserer Wirtschaft, um den Erfordernissen des Klimaschutzes gerecht zu werden und letztlich auch die damit verbundenen Chancen zu nutzen.