Großbritannien: Drohnen „commonplace“ bis 2030
Die Regierung Großbritanniens will gemeinsam mit der Industrie das wirtschaftliche Drohnenpotenzial heben. Sie hat einen Report vorgelegt, wie das gelingen kann.
Die Regierung Großbritanniens will gemeinsam mit der Industrie das wirtschaftliche Drohnenpotenzial heben. Sie hat einen Report vorgelegt, wie das gelingen kann.
Der TÜV Rheinland hat die erste Drohne nach den neuen EU-Regularien zertifiziert. Es handelt sich um ein Produkt der Drohnenklasse C1 aus dem Hause des chinesischen Herstellers DJI und ist die erste neue EU-Zertifizierung weltweit.
Bald soll der „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ beschlossen werden: Eine Genehmigungsfiktion und materielle Präklusion müssen vom Gesetzgeber bereitgestellt werden.
Die DFS plant, Funkfeuer am Boden größtenteils durch Entfernungsmesseinrichtungen (DME) zu ersetzen. Das schafft Raum für mehr Windenergieanlagen und Klimaschutz. Kurzfristig: Abbau von zehn FunkfeuernWie die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) berichtet, sollen bis zum Jahr 2025 zehn Funkfeuer außer Betrieb genommen werden. Konkret handelt es sich um die Funkfeuer in Bayreuth (2021), Würzburg (2021), Nattenheim (2021), Tegel (2021), Gedern (2022), Roding (2022), Luburg (2023), Cola (südwestlich Flughafen Köln/Bonn, 2024), Fürstenwalde (2025) und Hamm (2025). Perspektivisch soll zusätzlich der Bestand von derzeit 57 Anlagen bis 2030 um etwa ein Drittel reduziert werden. Damit will die DFS einen „aktiven Beitrag für mehr Umwelt- und Klimaschutz“ leisten, wie der Geschäftsführer Technik der DFS Friedrich-Wilhelm Menge erklärt. Auswirkungen für die WindenergiebrancheFür Projektiererinnen und Projektierer bedeutet dies insbesondere den Abbau von Hindernissen im Rahmen der Genehmigungsverfahren. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien kann somit voranschreiten.
Mit Beginn des Jahres 2021 trat die neue europäische Drohnen-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) in Kraft und gilt ab sofort unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Durch die europäische Drohnen-Verordnung wird für den Betrieb unbemannter Fluggeräte ein neues System eingeführt, in dem die Drohnen in Betriebskategorien eingeordnet werden, die sich an den technischen Spezifika der Geräte, an den Anforderungen an den Fernpiloten und an der mit dem Gerät betrieblich bezweckten Verwendung orientieren. Mittels dieser Parameter wird anhand einer Risikobewertung das Gefährdungspotential, das von dem jeweiligen Betrieb eines solchen Gerätes ausgehen kann, bemessen. Je nach Betriebskategorie – und auch innerhalb der Betriebskategorie – werden unterschiedliche Anforderungen sowohl an das eingesetzte Gerät als auch an den Betreiber und/oder den Fernpiloten eines solchen Gerätes gestellt.
Bereits Ende Mai diesen Jahres erging ein zunächst in seiner Relevanz scheinbar untergeordneter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum richtigen Rechtsweg bezüglich Informationsansprüchen (Beschl. v. 26.05.2020, Az. 10 B 1/20). Für die Projektierung von Windenergieanlagen wird er jedoch, insbesondere gegenüber der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) hoffentlich praktische Erleichterung bringen. Ausgang des Rechtsstreits war die teure Sanierung des Schauspielhauses Hamburg, das durch die Neue Schauspielhaus GmbH betrieben wird, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Hamburg ist. Eine Privatperson begehrte Einsicht in Vergabe- und Ausschreibungsunterlagen auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG), das landesspezifische Informationsfreiheitsgesetz. Gestritten wurde darum, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sei, da es sich beim Schauspielhaus ja ausweislich des Zusatzes „GmbH“ um eine juristische Person des Privatrechts handelte. Der Verwaltungsrechtsweg ist öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorbehalten. Er ist nur eröffnet, wenn sich der Streit um Normen dreht, die gerade Träger öffentlicher Aufgaben als solche mit besonderen Befugnissen oder Pflichten belegt.
„Dummes Zeug ist dummes Zeug“ – hätte Helmut Schmidt zu der Verkleinerung der unverhältnismäßigen Schutzbereichsanordnung gesagt. Jedoch wird zunehmend der Eindruck erweckt, dass die Windenergiebranche insbesondere bei Einwendungen von Bundeswehr und Luftverkehr immer wieder nachweisen muss, dass die Erde keine Scheibe ist. Wie bereits berichtet setzt sich das Verwaltungsgericht Koblenz aktuell mit mehreren Klagen gegen die vom Bundesministerium der Verteidigung erlassene Schutzbereichsanordnung in der Umgebung von Idar-Oberstein auseinander. Mit Anordnung vom 01.02.2019 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung ein Gebiet in der Verbandsgemeinde Herrstein, in der Gemeinde Idar-Oberstein, in der Verbandsgemeinde Baumholder und in der Verbandsgemeinde Birkenfeld, sämtlich in Rheinland-Pfalz gelegen, gemäß §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentümern für die militärische Verteidigung (Schutzbereichsgesetz) einen Schutzbereich von 8.000 m für die Verteidigungsanlage Idar-Oberstein LINK 16. Nun lenkte die Bundeswehr jedoch zumindest teilweise ein und verkleinerte diesen auf 1.000 m.
Im ersten Teil unserer Blogserie „Drohnen & Recht“ hat Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton die gesetzlichen Regeln zur kommerziellen Nutzung von Drohnen in Deutschland, der Schweiz und der Europäischen Union beleuchtet. Im zweiten Teil geht der auf Luftverkehrsrecht und Drohnen spezialisierte Jurist auf die betroffenen Rechte ein und macht deutlich mit welchen Strafen in Deutschland gerechnet werden muss, wenn man sie verletzt. Lesen Sie unseren zweiten Teil: Drohnen und Recht Teil II: Diese Strafen drohen bei Rechtsverletzungen
Welche Drohnen muss ich dulden und wann kann ich wie einschreiten? Diese Fragen stellen sich viele Menschen. Um für mehr Klarheit zu sorgen, starten wir mit dem Dedrone-Blog eine dreiteilige Serie zum Thema „Drohnen und Recht“. Lesen Sie unseren ersten Teil: Drohnen und Recht Teil I: Das müssen Hobby-Piloten wissen
I. Die Entscheidung Mit Gerichtsbescheid vom 30.4.2020 entschied die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz über die Klage eines Windenergieprojektierers auf Anpassung der Platzrundenführung am Sonderlandeplatz Hoppstädten-Weiersbach. Hintergrund war ein Genehmigungsantrag zur Genehmigung von drei Windenergieanlagen im Saarland, an der Grenze zu Rheinland-Pfalz. Die Klägerin beantragte die Anpassung der Platzrunde des Sonderlandeplatzes Hoppstädten-Weiersbach, da diese nach Ansicht der Genehmigungsbehörde dem Vorhaben entgegenstand. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage des Vorhabenträgers auf Erteilung der Genehmigung als unzulässig ab, da es der Klägerin an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Sie könne keine Anpassung der Platzrunde verlangen, da die Platzrunde ausschließlich der Sicherheit des Luftverkehrs diene und die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletze.