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News zu Luftverkehrsrecht

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BAF im Gegenwind - Klage gegen Windenergieanlagen vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen

Mit Urteil vom 05.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, die Klage des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gegen die Genehmigung von neun Windenergieanlagen im Umfeld der Funknavigationsanlage Michaelsdorf abzuweisen. Der seit langem erbittert ausgetragene Konflikt zwischen Windenergieanlagenbetreibern und des BAF bzw. der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) hat somit neuen Antrieb bekommen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in mehreren Verfahren (vgl. Newsletter „Aller fliegerischer Realität zum Trotz! OVG Lüneburg knickt vor BAF und DFS ein“ vom 03.02.2015) dem BAF und der DFS nahezu vollumfänglich zustimmte, hat nunmehr zeitlich nachfolgend auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg das Verwaltungsgericht Schleswig diametral anders entschieden und damit den Windenergieanlagenbetreibern und auch den Genehmigungsbehörden den Rücken gestärkt.

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Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht

Nachdem das Verwaltungsgericht Trier nunmehr auch die Entscheidungsgründe für sein richtungsweisendes Urteil vom 07.04.2015 (Verweis auf unseren Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“) vorgelegt hat, lässt sich feststellen, dass der DWD es künftig schwer haben wird, Windenergieprojekte mit seiner bisherigen Taktik zu blockieren. Denn dabei entsprach es einem Grundsatz des DWD, vor allem „mit dem Finger auf andere“ – nämlich die Windenergie – zu zeigen und zu fordern, dass diese sich jedweder Beeinflussung der Radaranlagen des DWD zu enthalten haben. Anderenfalls drohten extreme Gefahren im Bereich der Unwetterwarnung und auch im Bereich der die Wetterinformationen des DWD nutzenden Flugsicherungen sowie der angeblich ebenfalls diese Information maßgeblich nutzenden Bundeswehr.

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DWD bekommt Grenzen aufgezeigt

Am 07.04.2015 hat das VG Trier den neuerdings allerorten zu Tage tretenden Bestrebungen des Deutschen Wetterdienstes, im Umgebungsbereich ihrer Radaranlagen Windenergie zu verhindern, eine Grenze gesetzt. Vorausgegangen war eine jahrelange Auseinandersetzung zu der Frage, ob drei geplante Windenergieanlagen im Nahbereich des Radars Neuheilenbach störend wirken. Dabei vertrat der DWD den Standpunkt, es käme allein darauf an, ob er selbst der Auffassung sei, dass die geplanten Anlagen stören werden. Es bedürfte keiner näheren Erläuterungen, wie genau und weshalb der DWD eine Störung erwarte. Als sich hiervon weder die Genehmigungs- noch die Widerspruchsbehörde beeindrucken ließen und die Genehmigung für die geplanten WEA trotz massiver Gegenwehr des DWD genehmigte, erhob der DWD Klage zum VG Trier.

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Neuerscheinung: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen – Rechtshandbuch

Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.

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Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für eine Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

Der EuGH und der BFH haben in den zurückliegenden Jahren seit Ende 2011 in zahlreichen Entscheidungen die energiesteuerlich begünstigte gewerbliche Luftfahrt von der nichtbegünstigten privaten Luftfahrt abgegrenzt.1 Zum rechtlichen Hintergrund dieser maßgeblichen Entscheidungen ist auszuführen, dass die Steuerbefreiung im Bereich der gewerbsmäßigen Personen- und Warenbeförderung nach den maßgeblichen Bestimmungen des Energiesteuerrechts bislang ausschließlich Luftfahrtunternehmen vorbehalten war.2  Ungeachtet dessen, dass Flüge zu unternehmensinternen Zwecken weiterhin nicht energiesteuerbefreit erfolgen dürfen, hat der BFH mit Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass in bestimmten Fällen Flugkraftstoffe, die von Nicht-Luftfahrtunternehmen für konzerninterne Flüge und sogenannte Taxiflugverkehre verwendet werden, nicht der Energiebesteuerung unterliegen.

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Aller fliegerischer Realität zum Trotz! OVG Lüneburg knickt vor BAF und DFS ein

In einigen der aufsehenerregendsten Prozesse der Windenergiebranche des letzten Jahres hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr seine Entscheidungen samt Gründen vorgelegt und damit ein bedauernswertes Fanal gesetzt. Im Mittelpunkt stand jeweils die Frage, ob geplante Windenergieanlagen eine Funknavigationseinrichtung stören könnten und somit § 18 a LuftVG, der für diesen Fall ein Bauverbot vorsieht, den jeweiligen Vorhaben entgegenstünde. Hierzu war zum Einen eine Berufungsklage (Az.: 12 LC 30/12) in der Hauptsache beim Oberverwaltungsgericht anhängig, mit der u.a. der Antragsteller die Erteilung einer Genehmigung für seine Windenergieplanung begehrte. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz dem Kläger teilweise Recht gegeben und hinsichtlich einer der geplanten Anlagen ausgeurteilt, dass dieser § 18 a LuftVG nicht entgegenstünde und insbesondere die gegenläufige Auffassung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) und des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) nicht tragfähig begründet seien.

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Störung von Flugsicherungseinrichtung gem. § 18a Abs. 1 LuftVG - Entscheidung durch das OVG Lüneburg

Die Frage, wann Flugsicherungseinrichtungen i.S.d. § 18a LuftVG durch Windenergieanlagen gestört werden, beschäftigt weiterhin die Gerichte, aktuell das OVG Lüneburg. Das VG Hannover hatte am 22.09.2011in erster Instanz geurteilt, dass jedenfalls eine der von der (wahrscheinlich sogar alle vier) Klägerin beantragten Windenergieanlagen die Flugsicherungseinrichtung DVOR Leine nicht stören und somit jedenfalls § 18a Abs. 1 LuftVG dem Vorhaben nicht entgegenstünde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die von der DFS und dem BAF zugrunde gelegten Annahmen zu dem gesamtzulässigen Winkelfehler werden sowie der Abzugsfähigkeit eines pauschalen anlageneigenen Fehlerwertes unschlüssig und unplausibel waren. Nach Meinung des Gerichtes müsse davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein höchstzulässiger Winkelfehler von 3,5° an Funknavigationsanlagen hinnehmbar sei.

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Rechtsgutachten bestätigt Rechtsprechung zu Drehfunkfeuer und § 18a LuftVG

Seit 06.11.2014 liegt ein Rechtsgutachten des Staats- und Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Battis vor, welches die Auslegung des § 18a LuftVG im Hinblick auf Drehfunkfeuer bzw. die Voraussetzungen dieses Errichtungsverbotes ebenso eindeutig wie zutreffend eingrenzt: Die Genehmigungsbehörde ist auch nach dieser Auffassung nicht an die Entscheidung des BAF gebunden, d.h. die Letztentscheidungskompetenz liegt einzig und allein bei der Genehmigungsbehörde. Diese kann sich, ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten über die Entscheidung des BAF hinwegsetzen. Die Genehmigungsentscheidung einschließlich des Errichtungsverbotes des § 18a LuftVG ist wiederum gerichtlich voll überprüfbar, es gibt keinen behördlichen Beurteilungsspielraum! Ob die Voraussetzungen für das Errichtungsverbot des § 18a LuftVG vorliegen, ist dabei anhand einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln: zunächst ist die Möglichkeit einer Beeinflussung des Drehfunkfeuers zu prüfen, auf der zweiten Stufe die Hinnehmbarkeit der Beeinflussung.

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Entwurf des Windenergieerlasses Niedersachsen

„Bahnbrechende Aussage des Umweltministeriums: § 18a LuftVG nicht bindend “ Das niedersächsische Umweltministerium arbeitet derzeit an einem neuen Windenergieerlass. Letzte Woche wurde der aktuelle Entwurf bekannt und enthält äußerst positive und zu begrüßende Entwicklungen für die Windenergie: Ausdrücklich und völlig zu Recht wird dort klargestellt, dass die Entscheidung der Luftfahrtbehörden nach § 18a LuftVG „ein nicht bindender Mitwirkungsakt“ ist! Die Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis liegt – so zutreffend das niedersächsische Umweltministerium - bei der Immissionsschutzbehörde, diese hat anhand der naturwissenschaftlich-technischen Umstände des Einzelfalls sowie Zumutbarkeitserwägungen zu entscheiden, ob Flugsicherungseinrichtungen durch ein Windenergievorhaben gestört werden.