Tracking pixel News zu Energierecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Energierecht

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Emissionshandel: Antragsfrist zur Befreiung von Abgabepflicht für Kleinemittenten läuft am 29.6.2019 ab

Kleinemittenten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq) kommt gemäß § 16 Abs. 1 Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030 für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 eine Befreiungsmöglichkeit von der Abgabeplicht des § 7 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zu Gute. Eine materielle Ausschlussfrist für die erforderlichen Anträge läuft bis zum 29. Juni 2019, 24:00 Uhr. Die Anträge sind nur über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt zu stellen.

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Eilmeldung: Regionalplan Lausitz-Spreewald unwirksam

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in der heutigen mündlichen Verhandlung eines Normenkontrollverfahrens gegen den Regionalplan Lausitz-Spreewald mitgeteilt, dass der Plan formell und materiell rechtswidrig und damit unwirksam ist. Nun ist nach dem Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ ein weiterer Regionalplan in Brandenburg für unwirksam erklärt worden. Für die gesamte Windbranche in Brandenburg ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Plan nicht nur wegen formeller Mängel, die gegebenenfalls heilbar wären, sondern gerade auch das materielle Planungskonzept rechtswidrig ist.

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Moratorium in Brandenburg als Bremse für Windenergieausbau

Am 10.04.2019 hatte der brandenburgische Landtag ein Änderungsgesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) beschlossen, mit dem zum Einen die Mitwirkungsrechte kleiner Kommunen in den Regionalversammlungen gestärkt werden, indem künftig alle amtsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände mit min. 5000 Einwohnern in der Regionalversammlung ihre Stimmrechte ausüben können. Gesetzgeberische Intention ist dabei die Akzeptanzsteigerung der Planungsergebnisse bei den Bürgerinnen und Bürgern. Zum Anderen und mit weitreichenden Auswirkungen für die Windenergiebranche, soll zur Sicherung erforderlich werdender Neuaufstellungen unwirksam gewordener Regionalpläne, ein landesplanerische Untersagungsinstrument (§ 2c Abs. 1 RegBkPlG) statuiert werden, mittels dessen die Behörden nicht nur im Einzelfall, sondern generell die Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windenergieanlagen für einen Zeitraum von zwei Jahren aussprechen können (sog. Windkraft-Moratorium).

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Strukturwandel in der Energiewirtschaft fordert Positionierung der IHK zu Leipzig

Energieausschuss legt Grundsatzpapier vor Der Strukturwandel in der Energiewirtschaft hat in den letzten Jahren Wertschöpfung und Beschäftigung im Kammerbezirk deutlich verändert. Die Ziele der Bundesregierung sowie die Ergebnisse der Kohlekommission werden diese Veränderungen weiter beschleunigen. Daraus ergeben sich Risiken aber auch Chancen für die Unternehmen. Stichpunkte: Erdgas, Braunkohle, Wasserstoff, erneuerbare Energien, E-Autos, Speichertechnologien sowie dezentrale Strom- und Wärmeerzeugung. Vor diesem Hintergrund hat der Energieausschuss der IHK Standpunkte erarbeitet, damit die Kammer diesen unumkehrbaren Transformationsprozess strukturell zum Vorteil ihrer Mitgliedsunternehmen mit gestalten und als kompetenter Ansprechpartner für Politik und Verwaltung beratend zur Seite stehen kann.

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Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

Der Ausbau der erneuerbaren Energien basiert maßgeblich auf dem Engagement einer Vielzahl verschiedener Personen, Unternehmen und Verbände. Dies umfasst auch zahllose Bürgerenergiegesellschaften, die regional verankert sind. Im Rahmen des EEG 2017 wurde dieser Akteur erstmals in § 3 Nr. 15 legal definiert. Sinn und Zweck war es, einheitliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Bürgerenergiegesellschaft zu schaffen und somit die Privilegierungen für diese Art von Projektierern, die das EEG 2017 an verschiedenen Stellen vorsieht, zu rechtfertigen. Diese – nicht sehr ausführlich formulierte – gesetzliche Hürde, welche eine Bürgerenergiegesellschaft überwinden musste, wurde jedoch bislang inhaltlich nicht weiter konkretisiert. Umso bedeutender ist daher der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 5.9.2018 (Az. 3 Kart 80/17 (V)), der gewissermaßen Licht ins Dunkle bringt.

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Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) beschlossen

Der Bundestag hatte am 04.04.2019 das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) beschlossen. Bereits am vergangenen Freitag passierte das Gesetz auch den Bundesrat. Die im Vorfeld geäußerte Kritik in Hinblick auf Power-to-Gas-Anlagen soll dennoch Berücksichtigung finden. NABEG alias „Energiesammelgesetz 2“ Am 04.04.2019 hatte der Deutsche Bundestag in seiner 92. Sitzung (Drucksachen 19/7375, 19/7914) das NABEG beschlossen. Dem Bundesrat lag das Gesetz nunmehr in seiner 976. Sitzung am 12.04.2019 vor. Dieser musste dem Einspruchsgesetz zwar nicht ausdrücklich zustimmen, war aber dennoch ordnungsgemäß zu beteiligen. Erwartungsgemäß legte der Bundesrat keinen Einspruch ein und verzichtete – nachdem das Land Schleswig-Holstein einen dahingehenden Antrag zurückgenommen hatte – zudem auf die Möglichkeit, gemäß Art. 77 Abs. 2 GG einen Vermittlungsausschuss einzuberufen.

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Eichrechtskonforme Umrüstung von Ladesäulen

Die Elektromobilität kann dazu beitragen, die ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieziele der Europäischen Union und Deutschlands zu erreichen. Sie kann zu einer deutlichen Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr, zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Lärmminderung in städtischen und vorstädtischen Ballungsräumen und anderen dicht besiedelten Gebieten beitragen. Der Markthochlauf von Elektromobilen erfordert einen stetigen Ausbau einer bedarfsgerechten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Dabei muss ein sicherer Ausbau und Betrieb von Ladepunkten gewährleistet werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein einer harmonisierten interoperablen Ladeinfrastruktur erforderlich. Ladeeinrichtungen werden in Deutschland als Messgeräte betrachtet und müssen sowohl die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) erfüllen.

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EuGH-Urteil: EEG-Umlage stellt keine staatliche Beihilfe dar

Am 28.03.2019 erging ein Urteil des EuGH, das bereits große Wellen geschlagen hat und auch weiterhin große Wellen schlagen wird. Dabei gab der EuGH in der Revisionsverhandlung dem Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland statt und hat den zugrunde liegenden Beihilfebeschluss der EU-Kommission, nach dem das deutsche EEG 2012 zumindest in Teilen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission bedürfe, für nichtig erklärt. In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass das EEG 2012 zwei Arten selektiver Vorteile enthalte, die zur Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV führten, nämlich zum einen die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas, mit der den Erzeuger von EEG-Strom durch die Einspeisetarife und die Marktprämien ein höherer Strompreis als der Marktpreis garantiert werde, und zum andreren die besonderer Ausgleichsregelung, aufgrund deren die EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen verringert werden könne.

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Maslaton: "Eine TA Artenschutz ist dringend erforderlich"

Berlin (energate) - Gerade beim Ausbau der Windenergie geraten Klima- und Naturschutz häufig in Konflikt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dabei in die Pflicht genommen, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, erklärt Fachanwalt Professor Martin Maslaton im Gastkommentar. Dringend erforderlich sei eine Konkretisierung durch eine Technische Anleitung (TA) zum Artenschutz. Von Martin Maslaton, Geschäftsführer der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft Zwischen Klimaschutz und Artenschutz besteht ein deutliches Spannungsverhältnis. Den Belangen des Klimaschutzes kommt durch das Grundgesetz ein verfassungsrechtlicher Rang zu. Demgegenüber steht das besondere Artenschutzrecht, das zur Vermeidung von Tötungen oder Störungen geschützter Tierarten beitragen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 23. Oktober 2018 (1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14) zu diesem Spannungsverhältnis geäußert. Auslöser war die Ablehnung mehrerer Windenergievorhaben aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Tötungsverbot, da das Kollisionsrisiko des Rotmilans durch die geplanten Anlagen signifikant erhöht sei. In seinem Beschluss nimmt das Gericht den Gesetzgeber in die Pflicht, der die Verwaltung nicht in einem "Erkenntnisvakuum" belassen darf, sondern dieses handelnd auflösen muss.