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News zu Verwaltungsrecht

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DSGVO und Grundstücksinformationen: VG Weimar bestätigt Anspruch der Erneuerbare-Energien-Branche auf Herausgabe von Grundstücksinformationen in Thüringen

Wir berichteten schon zu Beginn des Jahres von mehreren rechtshängigen Klageverfahren, in denen Projektierer der Erneuerbaren Energien gegen Entscheidungen von Vermessungs- und Katasterbehörden vorgehen, die sich weigerten, Eigentümerinformationen für die Grundstücksakquise herauszugeben. Dieses Problem trat zuletzt verstärkt in den Ausbauländern Thüringen und Sachsen auf. Die zuständigen Behörden argumentierten stets mit dem angeblich fehlenden rechtlichen Interesse an der Bereitstellung der Daten und den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter.

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Investitionsbeschleunigungsgesetz tritt in Kraft

Mit heutiger Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die verwaltungsrechtliche Praxis, insbesondere im Hinblick auf Windenergieprojekte. Hierzu berichteten wir bereits am 24.11.2020: Windenergie: Bundestag nimmt Gesetzesentwurf zur „Beschleunigung von Investitionen“ an - Jetzt geht alles schneller? - MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Im Wesentlichen beinhaltet das Gesetz Reformen, die zum einen Verkürzung des Instanzenzuges vorsehen und zum anderen die aufschiebende Wirkung von Drittrechtsbehelfen gegen Windenergieanlagen entfallen lassen. Nach dem neuen § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO sind künftig die Oberverwaltungsgerichte (OVG) für sämtliche Streitigkeiten erstinstanzlich zuständig, die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Neben der Eingangszuständigkeit ändern sich somit auch die möglichen Rechtsmittel, da gegen das Urteil des OVG nur die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist.

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Newsletter-Spezial Agrarrecht: Verfassungsbeschwerde gegen umstrittene Düngeverordnung erhoben

Um das Thema der neuen Düngeverordnung wird es nicht still. Erst im März 2020 stimmte der Bundesrat der Novellierung der Düngeverordnung (DüV) nur widerwillig zu (Beschluss Drucks. 98/20, Zustimmung am 27.03.2020), wohl primär wegen drohender Strafzahlungen an die EU. Anfang Mai 2020 trat dann die umstrittene DüV dann in Kraft. Dazu bereits: https://www.maslaton.de/news/Die-neue-Duengeverordnung--Eine-ausreichende-Antwort-auf-die-Nitratklage-der-EU--n755 Der Unmut vieler Landwirte über die neuen Regeln hat sich allerdings seitdem natürlich nicht in Luft aufgelöst. Im Gegenteil: Am 01.12.2020 wurde bekannt, dass ein Landwirt, der einen Grünlandbetrieb mit Biogasanlage und Mutterkuhherde auf der ostfriesischen Geest bewirtschaftet, Verfassungsbeschwerde gegen das Regelwerk eingereicht hat.

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Windenergie: Bundestag nimmt Gesetzesentwurf zur „Beschleunigung von Investitionen“ an - Jetzt geht alles schneller?

Der Bundestag hat am 05.11.2020 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur „Beschleunigung von Investitionen“ in 2. und 3. Lesung angenommen. Ziel des Investitionsbeschleunigungsgesetzes ist es, durch die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, Investitionen im Infrastrukturbereich voranzutreiben. Kernbestandteile des nunmehr vierten Gesetzes dieser Art sind, neben Vereinfachungen bei der Genehmigung von Bahnstreckenmodernisierungen und im Raumordnungsrecht, die Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Diese Änderungen wirken sich auch auf Windenergieprojekte aus; wie, bleibt abzuwarten.

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Helau! 11.11.2020 – BNetzA verlängert Umsetzungsfrist für die BNK

In ihrem Beschluss vom 05.11.2020 hat die Bundesnetzagentur (Az. BK6-20-207) die Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Ausstattung von Windenergieanlagen an Land und auf See mit der Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Sinne des § 9 Abs. 8 des EEG 2017 entschieden. Die Umsetzungsfrist für Windenergieanlagen an Land wird bis zum Ablauf des 31.12.2022 und für die Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 31.12.2023 verlängert. Die Bundesnetzagentur kommt so der Forderung mehrerer Verbands- und Branchenschreiben nach, die eine erneute Verlängerung der Umsetzungsfrist gefordert hatten.

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Immer wieder artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung – Diesmal VG Wiesbaden, Urt. v. 24.07.2020 (4 K 2962/16.WI)

Nachdem bereits das VG Gießen mit Urteil vom 22.01.2020 (Az.: 1 K 6019/18.GI) Bewegung in die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 BNatSchG auf Windenergieanlagen gebracht hat, positioniert sich mit dem VG Wiesbaden (Urt. v. 24.07.2020, Az.: 4 K 2962/16.WI) nun ein weiteres hessisches Verwaltungsgericht klar zu dieser Thematik – wenn auch nicht ohne Differenzen. Sachverhalt Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des kommunalen Wiesbadener Energieversorgers ESWE Versorgungs AG, hat eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen beim VG Wiesbaden erhoben. Neun dieser Windenergieanlagen befinden sich innerhalb von zwei Trinkwasserschutzgebieten, die von entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnungen erfasst werden. Neben diesen wasserrechtlichen Vorschriften wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch bauplanungsrechtliche und forstrechtliche Gründe sowie Belange des Denkmalschutzes relevant. Sämtliche Aspekte stehen der Realisierung des Vorhabens jedoch nicht entgegen. Darüber hinaus konnte in der näheren Umgebung der WEA 5 bis 9 ein brütendes Wanderfalkenpaar festgestellt werden, so dass sich das VG Wiesbaden auch mit den Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts auseinanderzusetzen hatte. Insbesondere die Möglichkeit der Erteilung einer energetisch begründeten Ausnahme vom Tötungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG war für den Verfahrensausgang ausschlaggebend. Aufgrund der aktuellen Relevanz der Thematik beschränkt sich der vorliegende Newsletter auf artenschutzrechtliche Belange und die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

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Regionalplan Uckermark-Barnim – Droht das Moratorium?

Mit Hinweisbeschluss vom 14.09.2020 (Az.: OVG 10 A 16.17) hat sich der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen den Sachlichen Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“ zu dessen Wirksamkeit unter Darlegung seiner vorläufigen Rechtsauffassung geäußert. Dem im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 43 vom 18.10.2016 bekannt gemachten Teilplans stehen demnach verschiedene rechtliche Bedenken entgegen. Antragstellerin dieses Normenkontrollantrages ist ein Windkraftprojektierer, deren Interessen von der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem OVG Berlin-Brandenburg vertreten werden.

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Auskunftsansprüche gegen die DFS durchsetzen? Das BVerwG hilft!

Bereits Ende Mai diesen Jahres erging ein zunächst in seiner Relevanz scheinbar untergeordneter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum richtigen Rechtsweg bezüglich Informationsansprüchen (Beschl. v. 26.05.2020, Az. 10 B 1/20). Für die Projektierung von Windenergieanlagen wird er jedoch, insbesondere gegenüber der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) hoffentlich praktische Erleichterung bringen. Ausgang des Rechtsstreits war die teure Sanierung des Schauspielhauses Hamburg, das durch die Neue Schauspielhaus GmbH betrieben wird, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Hamburg ist. Eine Privatperson begehrte Einsicht in Vergabe- und Ausschreibungsunterlagen auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG), das landesspezifische Informationsfreiheitsgesetz. Gestritten wurde darum, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sei, da es sich beim Schauspielhaus ja ausweislich des Zusatzes „GmbH“ um eine juristische Person des Privatrechts handelte. Der Verwaltungsrechtsweg ist öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorbehalten. Er ist nur eröffnet, wenn sich der Streit um Normen dreht, die gerade Träger öffentlicher Aufgaben als solche mit besonderen Befugnissen oder Pflichten belegt.

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Drohendes Konfliktpotenzial beim Schallschutz: Geplante Änderung der DIN 45680

Der Schallschutz bereitet den Betreibern von Windenergieanlagen schon jetzt regelmäßig Probleme. Bei der Realisierung sind sie an den Grundsatz gebunden, nach dem neuesten Stand der Technik zu projektieren. Insbesondere in Bezug auf Immissionsschutzrecht macht dies eine Orientierung an den fachlichen Vorgaben der TA-Lärm erforderlich. Damit die Schallgutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zumindest größtenteils nach festen Standards erstellt werden, verweist die TA-Lärm auf diverse DIN-Normen. Die DIN 45680:1997-03 hält aktuell bezüglich der Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräusche den Stand der Technik fest. Nun ist jedoch eine Änderung der DIN geplant, die – nach erster Durchsicht – Konfliktpotential mit Windenergieanlage hervorrufen könnte. Es soll zukünftig beispielsweise auf die Vorerhebung und die Berücksichtigung einer Hörschwelle verzichtet werden. In diesem Rahmen soll die Basisgröße summarisch durch Zuschläge für spektrale Auffälligkeiten und zeitliche Auffälligkeiten ergänzt werden (siehe hierzu Anhang C des Änderungsentwurfs). Durch diese Änderungen wird das Konfliktpotenzial für WEA deutlich erhöht und schon jetzt betrachten Akustiker und Physiker diese Änderungen kritisch.

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VGH München zum Anwendungsvorrang der bayerischen Vorgaben zum Artenschutz

Mit Urteil vom 17.07.2020 (Az.: 15 N 19.1377) hat der VGH München einem Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Planung von drei Windenergieanlagen stattgegeben, der nach Ansicht des Gerichts an Mängeln hinsichtlich der Methodik der Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG leidet. Das Gericht hat dabei dezidiert, gar schematisch, die Vorgaben zum Artenschutz des Landes Bayern abgearbeitet und keinerlei Abweichungen zugelassen. Sachverhalt Der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan soll der Vorbereitung eines Windparks für drei Windenergieanlagen dienen. Im Rahmen der Bauleitplanung der zuständigen Gemeinde wurde ein Bebauungsplan aufgestellt, der auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlagen zugeschnitten ist, indem er konkrete Festsetzungen zu den Standorten und Höhen der einzelnen geplanten Anlagen regelt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 19.07.2018. Gegen diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan stellte der Umweltverband am 18.07.2019 einen Normenkontrollantrag und machte darin die Unwirksamkeit des Plans wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter artenschutzrechtlicher Prüfung geltend.