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News zu Windenergie

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Drehfunkfeuern – viele Fragen bleiben offen - alternative Ansätze prüfen!

Am heutigen Tag (07.04.2016) hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage eines Windenergieanlagenbetreibers in Niedersachsen verhandelt und die Klage abgewiesen. Gegenständlich war eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen in ca. 3 km Entfernung zu einem Drehfunkfeuer (konkret ein DVOR). Betroffen sind deutschlandweit hunderte von geplanten Windenergieanlagen. Im Hinblick auf den Störungsbegriff tendiert das Bundesverwaltungsgericht offenbar dazu, eine rein technische Betrachtung vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verwies einseitig darauf, dass im Rahmen einer solchen Entscheidung nach § 18 a LuftVG der Zweck der Einrichtung keine Rolle spielen würde. Dies ist mehr als bedenklich, da bei einer solchen Auslegung technische Flugsicherungseinrichtungen – selbst wenn sie flugbetrieblich keinerlei Relevanz haben, weil beispielsweise eine flugbetriebliche Nutzung entweder gar nicht mehr stattfindet oder aber beispielsweise bestimmte Flugsicherungseinrichtungen auf Grund anderweitiger Reglementierungen gar nicht benutzt werden können – zum reinen Selbstzweck betrieben werden könnten.

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Bald wieder Vermarktung von „Grünstrom“ möglich?

BMWi legt Eckpunkte für regionale Grünstromkennzeichnung vor  Auf Grund des Doppelvermarktungsverbots ist seit der Streichung des sog. Grünstromprivilegs im Zuge der EEG-Novelle 2014 eine Vermarktung von Strom, der bereits durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) gefördert wird, gegenüber dem Stromkunden als „Grünstrom“ nicht mehr möglich. Dies soll sich künftig ändern. Das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) veröffentlichte am 11.03.2016 erste Eckpunkte für eine regionale Grünstromkennzeichnung und stellt damit ein Modell vor, welches bei der Vermarktung die Ausweisung der „grünen“ Eigenschaft von Strom aus Erneuerbaren Energien-Anlagen, der an Stromkunden in der Region geliefert wird, ermöglichen soll. Von einer regionalen Grünstromkennzeichnung erhofft sich das BMWi eine Steigerung der Akzeptanz der Energiewende vor Ort; Stromverbraucher sollen sich besser mit den Erneuerbaren-Energien-Anlagen in ihrer Region identifizieren können.

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Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen?

Bundeswirtschaftsministerium schreibt Eckpunktepapier „EEG 2016“ fort Am 15.02.2016 wurde seitens des Bundeswirtschaftsministeriums ein neues Eckpunktepapier zur EEG-Novelle 2016 veröffentlicht, welches das bereits Ende November letzten Jahres erschienene Eckpunktepapier (wir berichteten mit Newsletter vom 30.11.2015) fortschreibt. Im Rahmen des neuen Eckpunktepapiers unterbreitet das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr einen Vorschlag für eine etwaige Sonderregelung zu Gunsten von Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land. Hintergrund bildet die – auch gesetzlich in § 2 Abs. 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes niedergelegte – Prämisse, bei der Umstellung des Fördersystems für Erneuerbare Energien auf Ausschreibungen die bisherige Akteursvielfalt zu erhalten. Aufgrund des mit Ausschreibungen verbundenen Planungs- und Investitionsrisikos ist jedoch zu befürchten, dass gerade Bürgerenergiegesellschaften und kleinere Akteure dieses nicht stemmen und damit als wichtige Akteursgruppe wegfallen könnten.

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Achtung: Neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe

Windenergienutzung und Luftverkehr hatten in der jüngeren und älteren Vergangenheit bereits zahlreiche Konfliktpunkte auszutragen. Im neuen Jahr wartet nun die Seite der (Hobby-)Flieger mit einem neuen Thema auf: Ausweislich einer Untersuchung der FH Aachen im Auftrag des Luftsport-Landesverbandes Brandenburg soll eindeutig feststehen, dass Windenergieanlagen zu Platzrunden einen Abstand von mindestens 7 Rotordurchmessern (für Sportgeräte wie Gleitschirme und Drachen bis zu 12 Rotordurchmessern) einhalten sollten, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs infolge von Strömungseffekten und Wirbelschleppen auszuschließen. Obgleich das Gutachten erst am 14.12.2015 offiziell übergeben wurde, wusste man vom Baden-Württembergischen Luftsportverband bereits am 01.10.2015 über das zu erwartende Ergebnis zu berichten!

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Windenergie an Land: BWE legt Marktanalyse für das Jahr 2015 vor

Zukünftiges Ausschreibungsmodell verunsichert die Branche Der Bundesverband für Windenergie (kurz: BWE) hat am 27.01.2016 seine Marktanalyse für Windenergie an Land für das Jahr 2015 veröffentlicht (https://www.wind-energie.de/presse/pressemitteilungen/2016/windenergie-land-analyse-deutscher-markt-2015). Mit einem Netto-Zubau von 3.535,8 Megawatt bzw. 1.115 Windenergieanlagen (kurz: WEA) ist das Jahr 2015 nach dem Rekordjahr 2014 mit einem Netto-Zubau von 4.385,9 Megawatt das zweiterfolgreichste Jahr für den Windenergieausbau an Land in Deutschland. Angesichts der Tatsache, dass sich die besonders hohen Vorjahreszahlen auf Vorzieheffekte und neue Flächenausweisungen zurückführen lassen, zeigt sich der BWE mit der aufgezeigten Entwicklung im Jahr 2015 zufrieden. Der kumulierte Anlagenbestand beläuft sich laut BWE in Deutschland somit auf derzeit 41.651,50 Megawatt installierte Leistung und 25.980 WEA an Land (Stand: 31.12.2015).

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Nur bedingt Anlass für Optimismus - Nicht EU-Kommission, sondern Bundesregierung wird über Umfang der Ausschreibungspflicht von Windenergieanlagen entscheiden

Unter anderem vor dem Hintergrund der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der europäischen Kommission sollen ab 2017 die bisher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) administrativ festgelegten Fördersätze für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen wettbewerblich ermittelt werden. Jedoch enthalten die Beihilfeleitlinien eine sog. De-Minimis-Regelung, d.h. eine Ausnahmeregelung für kleine Projekte, wonach für Anlagen mit einer Leistung von 6 MW oder bis zu sechs Erzeugungseinheiten staatliche Beihilfen auch ohne Durchführung von Ausschreibungen gewährt werden können.

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Das Ziel lautet Eigenversorgung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat seit dem Jahr 2000 eine Vielzahl von Änderungen erfahren, zuletzt im Jahr 2014. Nunmehr steht eine neue Reform ins Haus. Diesmal vor allen Dingen mit dem Schwerpunkt der Ausschreibung. Diese aktuell anstehende Reform des EEG ist nicht zuletzt daraufhin zu hinterfragen, inwiefern sie Kommunen, Bürgern und regionale Unternehmen die Möglichkeit weiterhin einzuräumt, an der Energiewende mitzuwirken. Diese Mitwirkung setzt auf unternehmerischer Ebene regional und kommunal eine größtmögliche Akteursvielfalt voraus. Hinter diesem Begriff steht die Vorstellung, dass erneuerbare Energien vor allen Dingen dezentral erzeugt werden sollen. Der Aspekt der Akteursvielfalt setzt dabei sowohl auf eine Vielfalt in der Energieerzeugung wie auch in der Energievermarktung.

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„Gut-Wetter“ für die Windenergie - OVG Koblenz weist Berufung des DWD zurück

Am 13.01.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Berufung des Deutschen Wetterdienstes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 23.03.2015 (Verweis auf Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt” und vom 26.03.2015 „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen”) zurückgewiesen.  In diesem Verfahren hatte der DWD zwei Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt. Zur Begründung verwies der DWD auf eine vermeintlich zu erwartende Störwirkung der Windenergieanlagen sowie eine damit verbundene Gefahr durch mangelhafte Unwetterwarnungen. Der Senat hat hielt - gestützt auf den Vortrag des auch schon erstinstanzlich bestellten Gutachters - die vom DWD vorgetragenen Befürchtungen allerdings nicht für zureichend, um darauf basierend eine Genehmigung für privilegierte Windenergievorhaben zu versagen bzw. aufzuheben.

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Normenkontrollurteil des OVG Lüneburg

Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie - Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau kein „hartes“ Tabukriterium Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 03.12.2015 einen Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt, da in dessen zu Grunde liegenden Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie unter anderem Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau als sogenannte „harte“ Tabuzone von vornherein für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden waren. Dies erachtete das Gericht als abwägungsfehlerhaft. Das Gericht hat zwar offen gelassen, ob im Einzelfall Waldflächen dann zulässigerweise als „harte“ Tabuzone einzustufen sind, wenn konkret dargelegt wird, weshalb in dem betreffenden Bereich die Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist.