
Privilegierung von Fischzuchten im Außenbereich
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Fisch- und Krustentierzuchtanlage einem landwirtschaftlichen Ackerbau-Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB dient. Der Kläger baute Weizen, Süßklee, Lupinen und Ackerbohnen an und plante anknüpfend hieran eine solche Fisch- und Krustentierzuchtanlage.