Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

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Gemeinsame Ausschreibung für Wind und Solar: Pilotverfahren startet in die zweite Testrunde

Die Bundesnetzagentur gab diese Woche den nächsten Gebotstermin für die Gemeinsame Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen bekannt. Damit startet das Pilotverfahren in seine zweite Testrunde. In zwei Ausschreibungsrunden pro Jahr sollen bis 2020 technologieübergreifende Ausschreibungen erprobt und deren Wirkung evaluiert werden. Hierbei treten die beiden Technologien in unmittelbaren Wettbewerb zueinander. Die erste Runde ging dabei ausschließlich an Solaranlagen, nunmehr hat die Bundesnetzagentur die zweite Runde eingeleitet: Aktueller Gebotstermin für die Gemeinsame Ausschreibung ist der 01.11.2018. Da es sich bei dem Gebotstermin am Sitz der Behörde um einen gesetzlichen Feiertag handelt, verschiebt sich die Abgabefrist auf Freitag, den 02.11.2018.

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Biomasse: Ausschreibungswettbewerb will einfach nicht in Schwung kommen

Erneut ist die für Biomasseanlagen eingereichte Gebotsmenge deutlich hinter dem Ausschreibungsvolumen zurückgeblieben. Dies teilte die Bundesnetzagentur mit, die jetzt die Ergebnisse der Biomasseausschreibung für den Gebotstermin 01.09.2018 bekannt gab.  Bei einem ausgeschriebenen Volumen von 225.807 kW wurden lediglich 79 Gebote im Umfang von 76.537 kW bezuschlagt. Damit bleiben 149.270 kW des Ausschreibungsvolumens ungenutzt. Zwar konnte die Behörde gegenüber dem Vorjahr eine steigende Beteiligung verzeichnen, ein „echter“ Ausschreibungswettbewerb fand jedoch nicht statt – und das obwohl neben Biomasseneuanlagen auch Bestandsanlagen mit einer EEG-Restförderdauer von weniger als acht Jahren zum Ausschreibungsverfahren zugelassen sind. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass durch die Übertragung der nicht genutzten Mengen auf die kommenden Jahre auch zukünftig kein intensiver Wettbewerb bei der Ausschreibung der Biomasse zu erwarten ist.

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Anlagenbetreiber müssen EEG-Zahlungen an Bundesnetzagentur melden

Zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen hat die Bundesnetzagentur eine Datenerhebung zu den im Kalenderjahr 2017 geleisteten EEG-Zahlungen gestartet. Bereits im Mai dieses Jahres hatte die Bundesnetzagentur eine entsprechende Umfrage zu den EEG-Zahlungen für das Kalenderjahr 2016 durchgeführt (wir berichteten mit Newsletter vom 05.06.2018). Die aktuelle Datenerhebung richtet sich grundsätzlich an denselben Adressatenkreis, bezieht sich diesmal jedoch auf das Kalenderjahr 2017. Betroffen sind alle Betreiber – egal ob Privatperson oder Unternehmen – von EEG-Anlagen, die nach dem 31.12.2011 in Betrieb genommen worden sind, und pro Anlage im Kalenderjahr 2017 EEG-Zahlungen von mindestens 500.000 Euro erhalten haben.

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Entscheidung zur Neuregelung der EEG-Umlage für den KWK-Eigenverbrauch veröffentlicht

Anfang August hatte die EU-Kommission per Pressemeldung bekanntgegeben, dass sie die Neuregelung zur Reduzierung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen genehmigt hat (wir berichteten mit Newsletter vom 02.08.2018). Der konkrete Inhalt der Genehmigung war zunächst nicht bekannt. Am 22.08.2018 hat die EU-Kommission nunmehr ihre Entscheidung veröffentlicht. Das 37 Seiten umfassende englischsprachige Dokument hält die Maßgaben fest, unter denen eine anteilige EEG-Umlagebefreiung des KWK-Eigenverbrauchs künftig möglich sein wird.

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Gute Nachrichten für Ladesäulenbetreiber

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschied über einen Eilantrag gegen die Errichtung von Ladepunkten. Zentrale Frage war dabei deren Einordnung als Zubehör im straßenrechtlichen Sinne. ÜberblickIn einem Wohngebiet sollten zwei Ladepunkte mit vier dazugehörigen Parkplätzen errichtet werden. Ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) erachtete dies für unzulässig und versuchte, dem Vorhaben mit einem Gesuch nach einsteiligem Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) entgegenzutreten. Das mit der Sache befasste VG München (Beschl. v. 02.05.2018, Az. M 2 E 18.2021) lehnte den Antrag jedoch ob, wogegen der Antragsteller Beschwerde beim BayVGH (Beschl. v. 13.07.2018, Az. 8 CE 18.1071) einlegte. Auch dieser gab dem Antrag nicht statt.

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Noch Kundenanlage oder schon Netz?

Mit dieser Frage hatten sich in der jüngsten Vergangenheit mehrere Gerichte zu befassen. Überall dort, wo dezentrale Versorgungsinfrastrukturen zur Eigenversorgung oder Versorgung Dritter mit Strom genutzt werden – etwa in Industrie-/Gewerbeparks, Krankenhäusern, Pflegeheimen Universitäten, Schulen oder Wohnquartieren –, spielt die Abgrenzung zwischen Kundenanlage und Stromnetz der allgemeinen Versorgung eine entscheidende Rolle. Denn anders als das Netz der allgemeinen Versorgung unterliegen Kundenanlagen nicht der diffizilen energierechtlichen Regulierung. Zudem ist Strom, der innerhalb einer Kundenanlage erzeugt und verbraucht wird, in der Regel von den Netzentgelten sowie netzseitigen Umlagen und Abgaben (z.B. KWK-Umlage, Konzessionsabgaben) befreit. Der Status als Kundenanlage spielt mithin eine entscheidende Rolle für die praktische Umsetzung und Wirtschaftlichkeit dezentraler Versorgungskonzepte.

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Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land: Sinkender Wettbewerbsdruck, steigende Fördersätze

Wie die Bundesnetzagentur am 17.08.2018 mitteilte, ist aus der dritten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land in diesem Jahr jedes zugelassene Gebot mit einem Zuschlag herausgegangen. Bei einer Ausschreibungsmenge von 670 MW wurden 91 Gebote mit einem Volumen von 709 MW eingereicht, sodass das Ausschreibungsvolumen leicht überzeichnet war. Allerdings mussten fünf Gebote im Umfang von 42 MW vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden, da sie entweder den formalen Anforderungen nicht genügten oder als Übergangsanlagen erst ab 2019 teilnahmeberechtigt sind. Im Ergebnis erteilte die Bundesnetzagentur damit allen 86 verbleibenden und zum Verfahren zugelassenen Geboten im Umfang von insgesamt 667 MW einen Zuschlag.

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Bundesnetzagentur gibt neue Ausschreibungsrunden für Windenergie- und Solaranlagen bekannt

Die Bundesnetzagentur hat vergangene Woche die nächsten Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen zum Gebotstermin 01.10.2018 auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Gebote können jeweils bis einschließlich 01.10.2018 bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.  Bei dem Ausschreibungstermin handelt es sich jedoch nicht um eine technologieübergreifende Ausschreibungsrunde nach der „Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen“ (kurz: GemAV), sondern um für Wind und Solar getrennte Ausschreibungsrunden, die allerdings parallel zum selben Gebotstermin durchgeführt werden. Das Ausschreibungsverfahren richtet sich damit allein nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2017).

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Hängepartie zunächst beendet – EU-Kommission genehmigt EEG-Umlageregelung für KWK-Eigenverbrauch

Die EU-Kommission gab am Mittwoch, den 01.08.2018, per Pressemeldung bekannt, dass sie die Neuregelung zur Ermäßigung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen beihilferechtlich genehmigt hat. Grundlage der Genehmigung ist offenbar die zwischen der EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager und dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, am 07.05.2018 erzielte Verständigung (wir berichteten mit Newsletter vom 09.05.2018).  Soweit der Mitteilung der EU-Kommission zu entnehmen, werden KWK-Neuanlagen wohl in Abhängigkeit von der Stromintensität der Branche, der installierten Stromerzeugungskapazität und der Zahl der Betriebsstunden in unterschiedliche Anlagenkategorien unterteilt, für die jeweils eine angemessene Verringerung der EEG-Vergütung gewährt werden soll.

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Jetzt kümmern! – Perspektiven für den Weiterbetrieb nach 2020 ausloten

Ende 2020 läuft die EEG-Vergütung für Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme vor 2000 aus. Statistischen Erhebungen und Studien zufolge betrifft das Windenergieanlagen mit einem Umfang von insgesamt ca. 3.800 bis 4.000 MW. Bis zum Jahr 2025 fallen Expertenschätzungen zufolge jährlich durchschnittlich etwa weitere 2.300 bis 2.400 MW aus der EEG-Vergütung.  Doch nur weil die technische Entwurfslebensdauer erreicht ist und die EEG-Vergütungsdauer endet, muss dies nicht zwangsläufig die Stilllegung der Anlage bedeuten. Insbesondere bei Anlagen an windgünstigen Standorten, die „noch gut in Schuss“ sind, kann sich der Weiterbetrieb – nicht nur für den Klimaschutz und die Energiewende, sondern auch den Betreiber – rechnen. Anlagenbetreiber sollten sich jedoch bereits jetzt kümmern und die erforderlichen Maßnahmen für den Weiterbetrieb vorbereiten.