Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

Bild zu Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Tatsächliche Befreiung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung Mittels Satzung kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke an das örtliche Fernwärmenetz bzw. kommunale Heizanlagen anzuschließen und ihren Wärmebedarf ausschließlich darüber zu decken. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines solchen sog. Anschluss- und Benutzungszwangs, bilden grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer. Über diese werden die Gemeinden ermächtigt bei Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls entsprechende Satzungen zu erlassen. Insofern muss die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls bzw. durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein. Diese können u.a. in den dem Gemeindewohl dienenden Gründen der Volksgesundheit, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und der Versorgungssicherheit liegen. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) können die Gemeinden von einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, die zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Bild zu Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen nach § 8 Abs. 1 EEG 2014 vom Netzbetreiber – dem Grunde nach wie bisher auch schon – unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz angeschlossen werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes, anders als es der zwar umständlich formulierte, letzten Endes aber doch recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes zunächst impliziert, grundsätzlich auf Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, wobei sich die günstigste Variante durchsetzt. Die Luftlinienentfernung ist damit praktisch gesehen wenig relevant.

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Landkreis als Betreiber einer Photovoltaikanlage

- OVG Magdeburg: kommunalwirtschaftsrechtlich unzulässig - Inwieweit kann sich ein Landkreis an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien beteiligen, ohne gegen Kommunalwirtschaftsrecht zu verstoßen? Mit dieser Frage hatte sich das OVG Magdeburg in seinem Urteil vom 07.05.2015 auseinanderzusetzen. Anlass war der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch einen Landkreis, welcher den erzeugten Strom in das Netz eines überörtlichen Stromerzeugers einspeiste. Dies hatte die Kommunalaufsichtsbehörde als Verstoß gegen § 116 Abs. 1 S.2 GO LSA a.F. (§ 128 KVG LSA n.F.) beanstandet und den Rückbau angeordnet. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage Kommune diene ausschließlich der Gewinnerzielung und ermangele daher des erforderlichen „öffentlichen Zweckes“. Hiergegen wehrte sich der Landkreis mittels

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Stopp der Windenergie in Schleswig-Holstein - Grundsätze für Ausnahmeerteilung von Unzulässigkeit von Windenergieanlagen determiniert

Nachdem die Schleswig-Holsteinische Regierung generell im gesamten Landesgebiet die Neuerrichtung von Windenergieanlagen mittels Änderung des Landesplanungsgesetzes durch das „Windenergieplanungssicherstellungsgesetz - WEPSG“ vom 22.05.2015 vorläufig bis 05. Juni 2017 untersagt hat, hat nun Ministerpräsident Albig mittels Runderlass vom 23.06.2015 „Grundsätze“ vorgegeben, wann die Landesplanungsbehörde – dies ist der Ministerpräsident selbst – eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Unzulässigkeit von Windenergievorhaben annehmen kann. Eine solche Ausnahmeerteilung wird von § 18 a Abs. 2 WEPSG grundsätzlich dann ermöglicht, wenn durch das Windenergievorhaben die Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Nach dem Willen der Landesregierung darf aber nun die Landesplanungsbehörde für Windenergieanlagen, die

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BGH bekräftigt Erfordernis der formalen Personenidentität für die Eigenversorgung im EEG

BGH, Urteil vom 06.5.2015 – Az.: VIII ZR 56/14 Der BGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil vom 06.05.2015 bekräftigt, dass der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage an eine Lieferbeziehung anknüpfe, die bereits dann bestehe, sobald der Strom zwischen juristisch selbstständigen Personen weiterveräußert werde. Dabei sei unerheblich, ob diese juristischen Personen in einem Konzern eng miteinander verbunden sind und aus rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit unselbstständigen Teilbetrieben vergleichbar wären. Hierin ist auch keine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen. Der BGH bestätigt daher seine Rechtsprechung, die auf eine formale Sichtweise abstellt und eine Personenidentität zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher von Strom fordert. Demzufolge sind nur solche Strommengen vom Belastungsausgleich ausgenommen, die vom Letztverbraucher selbst erzeugt, verbraucht und nicht an andere abgegeben werden (Eigenstromprivileg).

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Der ENTSO-E-Netzkodex für alle Netznutzer durch die Mitgliedsstaaten der EU bestätigt

Am 26.06.2015 wurde der Netzkodex für alle Netznutzer (Network-Code „Requirements for grid connection applicable to all generators“ - kurz: NC RfG). Gegenstand des NC RfG ist die Vereinheitlichung der Regelung zum Anschluss für alle Erzeugungsanlagen aufgrund transparenter und nicht diskriminierender Regelungen, um hierdurch einen Beitrag für den Europäischen Binnenmarkt zu leisten. Das zur Umsetzung und Verbindlichkeit notwendig durchzuführende Europäische Komitologieverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren, in welchem die EU-Kommission durch Ausschüsse mit den 28 Vertretern der EU-Mitgliedstaaten verbindliche Regelungen erlassen kann, ohne dass es sich hierbei unmittelbar um ein Gesetz handelt. Insoweit werden Rechtsakte wie Richtlinien konkretisiert. Die Entwicklung des NC RfG wurde durch den Verbund der europäischen Regulierungsbehörden (Agency for the Cooperation of Energy Regulators – kurz: ACER) geleitet und vom Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber – Strom (European Network of Transmission System Operators for Electricity- kurz: ENTSO-E) durchgeführt.

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Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

Wir hatten zuletzt mit Newsletter vom 07.05.2015 und vom 04.06.2015 über das aktuelle Urteil des BGH zum Emissionsminderungsbonus für nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen (Urteil vom 06.05.2015 – Az.: VIII ZR 255/14) berichtet und mitgeteilt, dass der BGH die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob ursprünglich nur nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen, die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, mit Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können, nunmehr letztinstanzlich entschieden hat: Konkret hat der BGH ausgeurteilt, dass ein entsprechender Bonusanspruch nicht bestehe. Seine Entscheidung stützte er dabei maßgeblich auf eine von ihm ausgemachte Vergütungssystematik innerhalb des EEG, wonach die Anlagenbetreiber im Ergebnis nur darauf vertrauen können, diejenigen Vergütungsbestandteile in Anspruch nehmen zu dürfen, auf die sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer Anlage bereits einen Anspruch hatten. Für Anlagen, die „lediglich“ aufgrund der Änderung der 4. BImSchV die BImSch-pflichtig geworden sind, sah der BGH diese Voraussetzung jedoch nicht als gegeben an.

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Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung

Sie wollen wissen was Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet, oder was ein Blockheizkraftwerk ist und wo es seine Anwendung findet? Dann schauen Sie sich unser Einsteiger-Video zum Thema an. Denn Wärme und Strom werden heute überall gebraucht. Wie dies mit einfachen Mitteln wirtschaftlicher und energiesparender geht, wollen wir ihnen in folgendem Einsteiger-Video "Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung" zeigen.

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

Am 02.06.2015 hat die Clearingstelle EEG das Empfehlungsverfahren bezüglich Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 mit Beschlussfassung der Empfehlung abgeschlossen. § 61 EEG 2014 regelt die mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG-Novelle 2014 neu eingeführte EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch. Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens befasste sich die Clearingstelle EEG mit folgenden, einzelnen Anwendungsfragen des § 61 EEG 2014, die wir Ihnen kurz skizzieren wollen, wobei der Fokus der Clearingstelle EEG primär auf PV-Anlagen lag: 1. Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien Die Empfehlung der Clearingstelle EEG geht zunächst der Frage nach, wann eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorliegt. In diesem Fall könnte der Eigenversorger gänzlich von der EEG-Umlagepflicht befreit sein. Nach Ansicht der Clearingstelle EEG schließt eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien jeglichen Drittbezug von Strom – egal welcher Art und ob über das allgemeine Netz der öffentlichen Versorgung oder eine private Direktleitung – aus.

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Elektromobilitätsgesetz (EmoG) seit dem 12. Juni 2015 in Kraft

Nach Verabschiedung des EmoG im Bundestag am 05.03.2015 hatte auch der Bundesrat das Gesetz am 27.03.2015 gebilligt. Gerade noch rechtzeitig vor der Nationalen Konferenz der Bundesregierung zur Elektromobilität ist das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am Tage nach seiner Verkündung (BGBl. I vom 11.06.2015, S. 898) am 12. Juni 2015 in Kraft getreten. Wenngleich die Initiative des Gesetzgebers von allen Seiten begrüßt wird, die Elektromobilität zu fördern, muss festgestellt werden, dass die nunmehr vorliegenden gesetzlichen Vorgaben aller Voraussicht nach nicht ausreichend sein dürften, den Ausbau der Elektromobilität voranzutreiben.