Verjährung bei mangelhafter Montage einer PV-Anlage
OLG München, Urteil vom 09.07.2015 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Montage einer PV-Dachanlage gilt die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sofern daneben Deliktsrecht zur Anwendung gelangt, gilt bezüglich deliktischer Schadensersatzansprüche die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. So entschied das OLG München mit Urteil vom 09.07.2015 (Az.: 14 U 91/15). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte Schadensersatzansprüche auf Grund der mangelhaften Montage der PV-Anlage auf den Dach seines bereits errichteten Rheinhauses geltend. Hiergegen erhob die Beklagte, die die PV-Anlage zu liefern und zu installieren hatte, die Einrede der Verjährung.