
Auskunftsanspruch der Gesellschafter im Innenverhältnis - kein Verstoß nach DSGVO
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch von Gesellschaftern im Innenverhältnis regelmäßig nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt und nach Art. 6 Abs. 1 b DS-GVO zulässig ist (OLG München, Endurteil v. 16.01.2019 – 7 U 342/18). Geklagt hatte die Anlegerin eines geschlossenen Fonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft. Diese hatte direkt gegenüber der Treuhänderin des Fonds einen Auskunftsanspruch über den Namen und die Anschrift der anderen mittelbaren und unmittelbaren Anleger geltend gemacht.