Tracking pixel News zu Handels- u. Gesellschaftsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Handels- u. Gesellschaftsrecht

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Schulen Sie Ihre Mitarbeiter!

Der Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen gehört heute in allen Bereichen des Energierechts zum notwendigen Handwerkszeug. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung und schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Rahmen eines Inhouse-Seminars. Gern vertiefen wir energierechtliche Themenkomplexe und Fragestellungen und richten die Schwerpunkte an Ihren konkreten Anforderungen aus. Kommen Sie dazu einfach auf uns zu und wir werden in Absprache mit Ihnen ein individuelles Programm erstellen. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Gesetz zur Reform des Bauvertrags- und Kaufrechts passiert erste Lesung im Bundestag

Am 10.06.2016 fand im Bundestag die erste Lesung des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ statt. Vorangegangen war eine intensive Debatte über die Defizite des geltenden Werkvertragsrechts. Schon lange besteht Konsens darüber, dass die existierenden Regelungen zum Werkvertragsrecht den Anforderungen nicht genügen, die komplexe Bauleistungen mit sich bringen. Mit dem zweiten Teil der Gesetzesreform – Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelhaftung – sollen insbesondere die in den letzten Jahren ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Sachen und die sich daraus ergebenden Regressfragen eine gesetzliche Regelung erfahren. Im Folgenden stellen wir eine Auswahl der geplanten Neuregelungen dar, die nach dem Willen der Bundesregierung bereits Anfang 2017 in Kraft treten sollen:

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Urteile - Energiewirtschaft

TABUZONEN Sichere Abgrenzung Waldflächen stehen einer Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht entgegen. (OVG Münster vom 22. September 2015 – AZ 10 D 82/13.NE) Der Antragsteller begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen außerhalb der im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen. Er trug vor, dass die Einstufung von Waldgebieten als „harte“ Tabuzonen fehlerhaft erfolgte. Waldflächen müssten grundsätzlich auf die Geeignetheit als Standort für die Windenergie untersucht und dürften nicht von vornherein als harte Tabuzone charakterisiert werden. Das OVG folgte der Rechtsauffassung des Antragstellers. Es führte aus, dass die technische Entwicklung inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich ermögliche. Demnach seien Waldflächen keine harten Tabuzonen mehr.

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Kleinanlegerschutzgesetz seit 10.07.2015 in Kraft

Update unseres Newsletters vom 15.04.2015 Mit unserem Newsletter vom 15.04.2015 („Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz“) hatten wir über das Gesetzgebungsverfahren berichtet. Nun ist das Kleinanlegerschutzgesetz, das als „Lex PROKON“ während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens erheblicher Kritik insbesondere auch seitens der Erneuerbare-Energien-Szene ausgesetzt war, am 09.07.2015 verkündet worden und damit seit dem 10.07.2015 in Kraft. Da sich im Nachgang zu unserem Newsletter vom 15.04.2015 noch diverse Änderungen am Gesetzestext ergeben haben, wird im Folgenden die aktuelle Situation im Einzelnen dargestellt. 1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen.

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Unternehmen im Netz – Gestaltung einer rechtssicheren Webseite

Eine professionelle und zeitgemäße Webseite ist in der heutigen Zeit im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich. Das Augenmerk sollte jedoch nicht nur auf das Design, vielmehr auch auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gerichtet sein, da die Webseite nicht nur einer kritischen Prüfung durch die Konkurrenz, sondern auch durch Rechtsanwaltskanzleien unterzogen wird – Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben sind mitunter teuer und schmerzhaft. Wenngleich es sich bei dem Großteil der Fehler um „Klassiker“ handelt und man meinen sollte, dass diese allgemein bekannt sind, zeigt die anwaltliche Praxis, dass eine Vielzahl von Unternehmen diesem Bereich nicht die erforderliche Beachtung schenkt. 1. Impressum Mit Ausnahme von Internetseiten Privater ist jeder gewerbliche Anbieter nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung, das sogenannte Impressum, vorzuhalten. Diese Pflicht gilt für Unternehmenswebseiten, Unternehmens-Blogs, Onlineshops und auch auf den Social-Media-Plattformen des Unternehmens wie Facebook, Twitter und Google+.

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Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz | Weitere Verschärfung der Rechtslage zu Vermögensanlagen

1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen. Man denke an die Einführung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) vom 06.12.2011 sowie das seit dem 22.07.2013 geltende Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Demnächst wird nun – zurückgehend auf das am 22.05.2014 vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung – das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft treten, durch welches u.a. das VermAnlG, die hierzu ergangene Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geändert werden sollen. Das Gesetz wird gem. Art. 13 Abs. 3 Kleinanlegerschutzgesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten; Ausnahmen finden sich in Art. 13 Abs. 1 und 2 Kleinanlegerschutzgesetz (Inkrafttreten erst am 01.01.2016 bzw. am 03.01.2017). 

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Neuerscheinung: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen – Rechtshandbuch

Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.

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Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene ebay-Auktion

In seinem Urteil vom 30.10.2014 hat das OLG Hamm (Az.: 28 U 199/13) entschieden, dass ein Verkäufer, der seine Auktion grundlos abbricht, demjenigen Schadensersatz schuldet, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Dabei ist unerheblich, ob sich der Höchstbietende als so genannter "Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt hat. Der Kläger beteiligte sich an einer Auktion des Beklagten, einem Gewerbetreibenden, der einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1,00 EUR bei eBay zum Verkauf anbot. Der Kläger gab ein Maximalgebot in Höhe von 345,00 EUR ein. Nachdem der Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit dem Beklagten zustande gekommenen Kaufvertrages verlangte der Kläger Schadensersatz.

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Neue Regeln für Verbraucherverträge

Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in Kraft getreten - Was bedeutet dies für Windenergieanlagen-Grundstücksnutzungsverträge? Am 13. Juni 2014 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20. September 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, Seite 3642 ff.) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011. Einer der Kernpunkte des neuen Rechts ist die Abschaffung des bisherigen „Haustürgeschäfts“ (§ 312 BGB a.F.) und die Neueinführung der Begrifflichkeit „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ (§ 312b BGB n.F.) sowie die Neuregelung des bisherigen „Haustür-Widerrufsrechts“.