Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für eine Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt
Der EuGH und der BFH haben in den zurückliegenden Jahren seit Ende 2011 in zahlreichen Entscheidungen die energiesteuerlich begünstigte gewerbliche Luftfahrt von der nichtbegünstigten privaten Luftfahrt abgegrenzt.1 Zum rechtlichen Hintergrund dieser maßgeblichen Entscheidungen ist auszuführen, dass die Steuerbefreiung im Bereich der gewerbsmäßigen Personen- und Warenbeförderung nach den maßgeblichen Bestimmungen des Energiesteuerrechts bislang ausschließlich Luftfahrtunternehmen vorbehalten war.2 Ungeachtet dessen, dass Flüge zu unternehmensinternen Zwecken weiterhin nicht energiesteuerbefreit erfolgen dürfen, hat der BFH mit Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass in bestimmten Fällen Flugkraftstoffe, die von Nicht-Luftfahrtunternehmen für konzerninterne Flüge und sogenannte Taxiflugverkehre verwendet werden, nicht der Energiebesteuerung unterliegen.