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News zu Photovoltaik

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Wie wird es aussehen, das künftige EEG 2016?

BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ Bereits Ende Juli hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ ein erstes Gesamtkonzept für die künftige Ausgestaltung der Ausschreibungen für Erneuerbare Energien vorgelegt (wir berichteten mit Newsletter vom 03.08.2015). Bis zum 01.10.2015 stand das Eckpunktepapier zur Konsultation. Nach Angaben des BMWi sind insgesamt 177 Stellungnahmen von Bundesländern, Verbänden und Unternehmen eingegangen. Diese hat das BMWi nunmehr ausgewertet und auf dessen Grundlage das Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ erstellt, welches einen ersten Ausblick auf die künftige Neufassung des EEG gibt. Gegenüber dem Eckpunktepapier vom Juli ergeben sich hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns folgende wesentliche Änderungen:

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Verjährung bei mangelhafter Montage einer PV-Anlage

OLG München, Urteil vom 09.07.2015 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Montage einer PV-Dachanlage gilt die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sofern daneben Deliktsrecht zur Anwendung gelangt, gilt bezüglich deliktischer Schadensersatzansprüche die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. So entschied das OLG München mit Urteil vom 09.07.2015 (Az.: 14 U 91/15). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte Schadensersatzansprüche auf Grund der mangelhaften Montage der PV-Anlage auf den Dach seines bereits errichteten Rheinhauses geltend. Hiergegen erhob die Beklagte, die die PV-Anlage zu liefern und zu installieren hatte, die Einrede der Verjährung.

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ElektroG erfasst nunmehr auch PV-Module

Neues Elektro- und Elektronikgesetz am 24.10.2015 in Kraft getreten Am 24.10.2015 ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) in Kraft getreten. Wie der Gesetzestitel schon verrät, regelt das ElektroG die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebenszyklus der Geräte - vom Inverkehrbringen über die Rücknahme bis hin zur umweltgerechten Entsorgung. Zunächst einmal sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Anwendungsbereich des ElektroG verpflichtet sich mit der Geräteart und Marke bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Darüber hinaus muss kalenderjährlich eine Finanzierungsgarantie nachgewiesen werden, die die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellen soll.

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Hinweis der Clearingstelle EEG zur Netzverträglichkeitsprüfung

Kein Entgeltanspruch des Netzbetreibers für Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung sowie die Erfüllung seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Informationspflichten Wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Stromnetz anschließen möchte, muss zunächst ein entsprechendes Anschlussbegehren an den jeweiligen Netzbetreiber richten. Dieser führt darauf hin in aller Regel zunächst eine Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts durch. Der von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Hinweis 2013/20 befasst sich mit der Frage, wer die Kosten für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung und die Informationsübermittlung trägt. Das Hinweisverfahren bezieht sich noch auf die Vorschriften des EEG 2009 bzw. EEG 2012, dürfte im Ergebnis jedoch auch auf das EEG 2014 übertragbar sein, da sich die hier relevanten Vorschriften zum gesetzlichen Schuldverhältnis, zum Netzanschluss und zur Kostentragung gegenüber den Vorgängerregelungen des EEG 2009/2012 inhaltlich nicht geändert haben.

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Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Strommarktgesetz

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf markiert vorerst den Schlussstein des öffentlichen Konsultationsverfahrens über die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes, das bereits mit der Veröffentlichung des Grünbuchs im Oktober 2014 angestoßen und später mithilfe des Weißbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Sommer 2015 konkretisiert wurde (Wir berichteten: http://www.maslaton.de/news/Gruenbuch-Ein-Strommarkt-fuer-die-Energiewende--n335, http://www.maslaton.de/news/Reform-des-Strommarkts-Erster-Referentenentwurf-fuer-Strommarktgesetz-liegt-vor--n384). Das Gesetz geht nun zur parlamentarischen Beratung in den Bundestag. Mit dem Strommarktgesetz sollen die Maßnahmen des Weißbuchs sowie des „Eckpunktepapiers für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“ vom 01.07.2015 umgesetzt werden.

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Bundesnetzagentur legt Entwurf zu Leitfaden für Eigenverbrauchsfragen nach dem EEG vor

Seit Einführung des § 61 EEG 2014 sind grundsätzlich auch eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen EEG-umlagepflichtig. Allerdings bestehen diesbezüglich auch einige Ausnahmeregelungen. Bereits Anfang Juni dieses Jahres hatte die Clearingstelle EEG eine Empfehlung zu Einzelfragen in Bezug auf die Eigenverbrauchsregelung des § 61 EEG 2014 veröffentlicht (wir berichteten mit Newsletter vom 20.06.2015). Eine ganze Reihe von Anwendungsfragen zu Themen wie z.B. der Legaldefinition der Eigenversorgung, dem Begriff der Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 61 EEG 2014 sowie den Ausnahmeregelungen für Bestandsanalgen und in den Fällen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EEG 2014 wurden dort jedoch mit dem Hinweis offen gelassen, dass die Bundesnetzagentur in einem Leitfaden dazu noch Stellung nehmen werde.

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EEG-Umlage für 2016: 6,354 ct/kWh

Am 15.10.2015 teilten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber Amprion, 50Hertz, TenneT und TransnetBW auf ihrer gemeinsamen Internetpräsenz die EEG-Umlage für das Jahr 2016 mit. Diese beläuft sich im kommenden Jahr für nicht privilegierte Letztverbraucher auf 6,354 ct/kWh. Damit erhöht sich die EEG-Umlage – trotz einem Polster von rund 2,5 Mrd. Euro auf dem EEG-Konto (Stand: 30.09.2015) – ab 01.01.2016 von derzeit 6,17 ct/kWh um 0,184 ct/kWh, was einem Anstieg von rund 3 % entspricht. Die EEG-Umlage erreicht so einen neuen Höchststand. Als Grund für den Anstieg der EEG-Umlage werden zum einen die sinkenden Börsenstrompreise und zum anderen die zunehmende Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien angeführt. So sind im Jahr 2015 u.a. mehrere Offshore-Windparks ans Netz gegangen, für welche derzeit nach EEG 2014 in den ersten acht Jahren noch ein hoher Anfangsvergütungssatz von bis zu 19,4 ct/kWh gezahlt wird; für 2016 wird mit der Inbetriebnahme weiterer Anlagen gerechnet.

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Energiewende: Mehr Versorgungssicherheit durch Kapazitätsreserve und Digitalisierung des Energiesystems

Referentenentwurf für Kapazitätsreserveverordnung und Messstellenbetriebsgesetz liegen vor Der mit der Energiewende angestrebte Umbau der Energieversorgung weg von einer konventionellen hin zu einer regenerativen, umweltverträglichen Energieversorgung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent erneuerbarer Energien an der deutschen Stromversorgung im Jahr 2050, macht auch eine Weiterentwicklung des Stromversorgungssystems erforderlich. Insbesondere vor dem Hintergrund einer zunehmenden volatilen Einspeisung soll die Versorgungssicherheit auch weiterhin auf einem hohen Niveau gewährleistet werden. Dazu verfolgt der Gesetzgeber verschiedene Ansätze.

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Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor

Mit Veröffentlichung des Grünbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Oktober letzten Jahres eröffnete das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) die Diskussion um die künftige Entwicklung des deutschen Strommarkts, insbesondere hinsichtlich der Einführung eines Kapazitätsmarkts. Der politische Entscheidungsprozess erfuhr mit dem am 03.07.2015 veröffentlichten Weißbuch eine Konkretisierung. Die Entscheidung fiel gegen einen Kapazitätsmarkt und für die Weiterentwicklung und Verbesserung des bestehenden Strommarkts hin zu einem Strommarkt 2.0 mit ergänzender Kapazitätsreserve. Begleitet wurde der politische Prozess durch Konsultationsmöglichkeiten und die Veröffentlichung diverser Eckpunktepapiere.  Nunmehr liegt ein erster Referentenentwurf des sog. Strommarktgesetzes (mit Stand vom 27.08.2015) vor. Das Strommarktgesetz betrifft u.a. neben einer Reform des Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderungen der auf Grundlage dessen erlassenen Rechtsverordnungen, wie beispielsweise der Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) und Reservekraftwerksverordnung (kurz: ResKV), auch Änderungen des erst 2014 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2014).