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Bild zu Weitere Verschärfung der Düngeverordnung steht bevor – Angst vor einem zweiten Vertragsverletzungsverfahren bewahrheitet sich

| Agrarrecht · Verwaltungsrecht

Weitere Verschärfung der Düngeverordnung steht bevor – Angst vor einem zweiten Vertragsverletzungsverfahren bewahrheitet sich

In die Situation der Rahmenbedingungen für Düngung kommt keine Ruhe. Einerseits steht hierzulande eine Verschärfung der Vorschriften bevor. Andererseits gehen diese Vorgaben Brüssel noch nicht weit genug. I. Neueste Entwicklung des Nitratstreits Hintergrund des Ganzen ist der Konflikt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission über die Nitratwerte auf landwirtschaftlichen Flächen, die v.a. über die DüngeVO geregelt werden. Bereits im Jahr 2016 wurde wegen Verletzung der Nitratrichtlinie gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission eingeleitet. Die Nitratrichtlinie hat zum Ziel, die Wasserqualität in Europa zu verbessern, in dem die Verunreinigung von Grund- und Oberflächenwasser durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verhindert und der Einsatz landwirtschaftlicher Verfahren gefördert wird.

Bild zu Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Klimaschutz und Artenschutz durch eine TA Artenschutz/Wind?

| Energierecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Klimaschutz und Artenschutz durch eine TA Artenschutz/Wind?

  Der Verwaltung werden durch die Rechtsprechung des BVerwG, vor allem aber durch den jüngsten Beschluss des BVerfG, weite gerichtlich eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume zugewiesen. Aber auch der Gesetzgeber wird in die Pflicht genommen: Er darf die Verwaltung nicht in einem „Erkenntnisvakuum“ belassen, sondern muss dieses handelnd auflösen. Vor diesem rechtlichen und dem politischen Hintergrund des Klimaschutzes durch den Ausbau Erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, fragt der Aufsatz nach den potenziellen Inhalten einer „TA Artenschutz/Wind“.

Bild zu OLG Düsseldorf kippt Mischpreisverfahren

| Energierecht

OLG Düsseldorf kippt Mischpreisverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der Klage der Next Kraftwerke GmbH entsprochen und das Mischpreisverfahren am Regelenergiemarkt für rechtswidrig erklärt. Nun werden die Zeiger wieder auf null gedreht und es lebt das ursprüngliche Ausschreibungsverfahren auf Basis von Leistungspreisen wieder auf. Zunächst habe die Bundesnetzagentur richtigerweise erkannt, dass der bisherige Zuschlagsmechanismus Missbrauchsmöglichkeiten eröffne und dementsprechend Änderungsbedarf besteht. Die Einführung eines Mischpreisverfahrens sollte u.a. verhindern, dass es zu einer wiederholten Ausnutzung dieser Missbrauchsmöglichkeiten durch die Marktteilnehmer kommt. Allerdings zeigt sich in der Praxis ein anderes Bild: Das Mischpreisverfahren auf dem Regelenergiemarkt stellt die Versorgungssicherheit auf dem Strommarkt vor Probleme.

Bild zu Windstrom tanken schwer gemacht

| Elektromobilität · Energiewirtschaftsrecht · Windenergie

Windstrom tanken schwer gemacht

Elektrotankstellen an Windrädern. Oder: Wie die Kopplung von Elektromobilität und Energiewende auch am gewachsenen Energie- und Steuerrecht scheitert. „Wie könnte man Ihre ablehnende Haltung gegenüber der Windenergie verändern?“, hatte eine Forschergruppe aus Kiel und Potsdam schon 2016 Windkraftgegner gefragt. Und die befragten Windkraftgegner hatten dazu eine klare Meinung: Wenn es keine gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier gibt, wenn etwas gegen den Klimawandel erreicht wird und wenn die „Gemeinde oder ich persönlich am Ertrag der Windkraftanlagen beteiligt“ werden - dann, so die erklärten zwischen 35 und 85 Prozent der Windenergiegegner (je nach Thema und Region), - ja dann würden sie dem Bau von Windkraftanlagen in der Gemeinde zustimmen.

Bild zu Luftreinhaltebonus bei Biogasanlagen: Bundestag schafft Rechtssicherheit

| Biomasse · Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht

Luftreinhaltebonus bei Biogasanlagen: Bundestag schafft Rechtssicherheit

Im Bundestag wurde am 26.06.2019 eine Gesetzesänderung zum Luftreinhaltebonus auf den Weg gebracht, die für mehr Rechtssicherheit in der Bioenergiebranche sorgt. Namentlich ging es um die Voraussetzung für den Erhalt des  Luftreinhalte- bzw. Formaldehydbonus.  Mit dem EEG 2009 wurde der „Formaldehydbonus“ für Strom aus Biogas eingeführt (§ 100 Abs. 2 Ziffer 10c, S.4 EEG 2017). Dieser setzt voraus, dass die Strom erzeugende Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig ist. Mehrere hundert Anlagen, die mit der Inbetriebnahme lediglich nach dem Baurecht genehmigungspflichtig waren, sind später nach dem BImSchG genehmigungspflichtig geworden. Aufgrund dieser neuen Genehmigungsbedürftigkeit haben dann viele Anlagen den Formaldehydbonus erhalten, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme keinen Anspruch auf den Bonus gehabt haben.

Bild zu BGH: Eigenkapitalverzinsung nicht zu niedrig

| Energierecht · Energiewirtschaftsrecht · Erneuerbare-Energien-Recht

BGH: Eigenkapitalverzinsung nicht zu niedrig

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des Zinssatzes für Eigenkapital in der dritten Regulierungsperiode zurückgewiesen. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung  bei der Bestimmung des Zinssatzes. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18 und EnVR 52/18 Hintergrund: In den § 20 EnWG und der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV), wird unter anderem geregelt, dass Lieferanten von Gas und Elektrizität an die Betreiber der von ihnen genutzten Netze ein Entgelt bezahlen müssen. Zu beachten gilt, dass der Gesamtbetrag dieser Entgelte eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf. Eine solche Erlösobergrenze wird für den Zeitraum einer sog. Regulierungsperiode von der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der für den Netzbetreiber zuständigen Landesregulierungsbehörde festgelegt. Streitgegenständlich war die Methode zur Berechnung der Obergrenze, denn in diese soll unter anderem auch eine angemessene Verzinsung des vom Netzbetreiber eingesetzten Eigenkapitals mit einfließen.

Bild zu Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2019 wurde (endlich) verabschiedet!

| Datenschutzrecht

Das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2019 wurde (endlich) verabschiedet!

Das Ergebnis ist jedoch ernüchternd. Der Bundestag hat in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause in der Nacht zum Freitag, den 28.06.2019, um 1:30 Uhr ein zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU Verordnung 2016 / 679 und zur Umsetzung der EU- Richtlinie 2016 / 680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs-und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) beschlossen, dem CDU/CSU und SPD zustimmten, während die Opposition ihn ablehnte. I. Inhalt und Zweck des Anpassungsgesetzes Das zweite Datenschutz-Anpassungsgesetz soll in erster Linie bereichsspezifische Datenschutzregeln in Fachgesetzen an die verbindlichen Vorgaben der DS-GVO anpassen.

Bild zu Datenschutz: 2 Millionen Euro Bußgeld für Unternehmen aus dem Energiesektor

| Datenschutzrecht · Energierecht

Datenschutz: 2 Millionen Euro Bußgeld für Unternehmen aus dem Energiesektor

Die Bußgelder der Datenschutzbehörden erreichen nun auch die Energiebranche. Vor kurzem verhängte die italienische Datenschutzbehörde ein Bußgeld in Höhe von über 2 Millionen Euro gegen ein Unternehmen der Branche. Grund waren Verstöße gegen die Informationspflichten aus der DSGVO. Telemarketing ohne Einwilligung Was war passiert? Das betroffene Unternehmen hatte im Wege der Auftragsverarbeitung ein albanisches Callcenter eingeschaltet. Dieses war zur Durchführung von Telemarketingdiensten beauftragt worden. Dabei war die Anweisung durch das Unternehmen – hier Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne – so ausgestaltet, dass der Dienstleister potenzielle Kunden unter Verwendung eigens gesammelter Telefonnummern kontaktieren und im Falle eines erfolgreichen Erstkontakts (Vertragsanbahnung) den weiteren Kontakt zum Unternehmen herstellen sollte.

Bild zu BVerwG äußert sich zur Videoüberwachung in öffentlich-zugänglichen Räumen

| Datenschutzrecht

BVerwG äußert sich zur Videoüberwachung in öffentlich-zugänglichen Räumen

Eine Zahnärztin hatte im Empfangsbereich eine Videoüberwachung installiert. Dabei waren auch öffentlich zugängliche Bereiche erfasst. Der Landesdatenschutzbeauftragte ordnete daraufhin an, die entsprechenden Bereiche von der Überwachung auszunehmen. Zu Recht, wie das BVerwG im März besiegelte. Dabei nahm es Stellung zu bislang offenen Fragen des neuen Datenschutzrechts. Das Urteil liegt nun im Volltext vor (BVerwG, Urt. v. 27.03.2019, Az. 6 C 2.18). Kamera statt Empfangspersonal Die Praxis einer Zahnärztin war während der Öffnungszeiten unverschlossen und damit öffentlich zugänglich. Der vorhandene Empfangstresen blieb regelmäßig unbesetzt. Um dennoch den Empfangsbereich der Praxis im Blick haben zu können, hatte die Zahnärztin dort ein Kamera-Monitor-System installiert. Die bestehende Möglichkeit zur Speicherung der Aufnahmen wurde dabei nicht genutzt, sondern lediglich das Live-Bild in die Behandlungsräume übertragen. Ein Schild mit der Aufschrift "Videogesichert" an der Praxistür sollte die Patienten auf die Videoüberwachung im entsprechenden Bereich aufmerksam machen.

Bild zu Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

| Luftverkehrsrecht · Umweltrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Neuerscheinung: Beurteilungsspielräume der Verwaltung im Umwelt- und Technikrecht am Beispiel von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG,§ 18a Abs. 1 LuftVG und § 5 Abs. 3 S. 2 UVPG i.V.m. § 7 UVPG

Druckfrisch - Direkt über unseren Verlag bestellbar: vae@maslaton.de  Die Arbeit von Frau Krone beschäftigt sich mit drei aktuellen Themen im Bereich des Spannungsverhältnisses zwischen Umwelt- und Energierecht und den aktuellen Entwicklungen in Forschung und Technik, die vor allen Dingen für die Windparks von zentraler Bedeutung sind. Wie weit hat die Verwaltung ein nicht überprüfbares eigenes Entscheidungsrecht in diesen Bereichen? Das „Zauberwort von der Einschätzungsprärogative“ - führt es weiter und welche dieser genannten Themenbereiche verändert sich in Zukunft duch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Mit all diesen Dingen beschäftigt sich die Inauguraldissertation von Frau Krone. Bibliografische Daten:295 Seiten59,90 Euro [D]ISBN: 978-394-1780-1-87