
| Datenschutzrecht · IT- und Onlinerecht
Nachtrag zum Newsletter vom 22.10.2018: Zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen - diesmal: OLG Hamburg u. LG Wiesbaden
Erneut äußern sich deutsche Gerichte zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – ein Nachtrag zu unserem Newsletter vom 22.10.2018. In unserem Newsletter vom 22.10.2018 berichteten wir über die Entscheidung des LG Bochum vom 07.08.2018 (Az. I-12 O 85/18). Dieses hatte neben den abschließenden Regelungen der Art. 77 bis 80 DSGVO keinen Platz für die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Konkurrenten für Datenschutzverstöße gesehen. Zu einer anderen Auffassung kam nun das OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17); wohingegen das LG Wiesbaden (Urteil vom 5.11.2018, Az. 5 O 214/18) sich den Ausführungen aus Bochum weitestgehend anschloss.