Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

Bild zu § 6 EEG 2021 in Kraft getreten – aber Vorsicht: die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission steht noch aus

§ 6 EEG 2021 in Kraft getreten – aber Vorsicht: die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission steht noch aus

Am 01.08.2021 ist § 6 EEG 2021, der die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen regelt, in Kraft getreten. Die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen für Wind- und Solarenergie haben wir bereits beleuchtet. Doch trotz des Inkrafttretens von § 6 EEG 2021 gibt es immer noch Unklarheiten – vor allem, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nach wie vor aussteht. Diese ist aufgrund des Vorbehalts der beihilferechtlichen Genehmigung jedoch Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 6 EEG 2021, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits Anfang des Jahres für andere unter Genehmigungsvorbehalt stehende Regelungen des EEG ausdrücklich betonte.

Bild zu Biogas: Gesamter Strom bei ORC-Anlage vergütungspflichtig! Vor Bau Feststellung der Vergütungsfähigkeit

Biogas: Gesamter Strom bei ORC-Anlage vergütungspflichtig! Vor Bau Feststellung der Vergütungsfähigkeit

Nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 erhöht sich die Vergütung für Biomasseanlagen bei Einbau einer sogenannten Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) um 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologiebonus). Dieser Technologiebonus für den Einbau einer solchen Anlage kommt auch heute noch in Betracht, wenn die Anlage unter das EEG 2004 fällt. Diese Regelung war und ist umstritten. Schwerpunkte der Auseinandersetzung war insbesondere die Frage, ob der Technologiebonus nur auf den Strom der ORC-Anlage oder auf den gesamten erzeugten Strom der Biomasseanlage zu zahlen ist. Die Regelung wurde bereits mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 mit Ablauf des 31.12.2008 wieder geändert. Mit der Novellierung des EEG 2009 wurde klargestellt, dass der Technologiebonus nur auf den in der ORC-Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist.

Bild zu Solarenergie – Kommunale „Abgabe“ jetzt auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen möglich – nach Vorbild des § 36k EEG 2021?

Solarenergie – Kommunale „Abgabe“ jetzt auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen möglich – nach Vorbild des § 36k EEG 2021?

Wie bereits – auch aufgrund unserer guten Vernetzung in Regierungskreisen – im Februar vermutet, ist es jetzt soweit: Wie u.a. der Spiegel am 22. Juni 2021 berichtete, plant die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 95 Nr. 3 EEG 2021 Gebrauch zu machen. Damit ist der Weg frei für die unkomplizierte Beteiligung von Gemeinden an den Erträgen neuer Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, wie sie 32 Unternehmen aus der Solarbranche in einem offenen Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gefordert hatten.

Bild zu Gute Nachrichten für die Windkraft - OVG Münster zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung, zu den artenschutzrechtlichen Ausnahmetatbeständen und zur Relevanz der Energiewende und der Windene

Gute Nachrichten für die Windkraft - OVG Münster zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung, zu den artenschutzrechtlichen Ausnahmetatbeständen und zur Relevanz der Energiewende und der Windene

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Beschl. v. 12.03.2021 - 7 B 8/21 - ) hatte im Rahmen einer Beschwerde zu entscheiden, ob die vom VG Aachen wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betreib von fünf Windenergieanlagen aufrecht zu erhalten ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Aachen (Beschl. v. 18.12.2020 - 6 L 327/20 - ) hatte Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgende Interessenabwägung falle zugunsten des Vorhabenträgers aus, so dass der Antrag der Umweltvereinigung auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

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Windenergie – Kommunale „Abgabe“ nach § 36k EGG 2021 – Gewinn für Alle?

§ 36k EEG 2021 – Die neue bundeseinheitliche Regelung zur Gemeindebeteiligung: Inhalt, Vertragsmuster und Rahmenbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern Akzeptanz und Bürgerbeteiligungsmodelle werden seit geraumer Zeit diskutiert. Wenngleich schon immer in diversen Formen und mit verschiedensten Mitteln Bürger finanziell beteiligt wurden, hat die Politik auf allen Ebenen es für richtig erachtet, legislative Beteiligungsformen vorzuschreiben. Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene EEG 2021 definiert bundeseinheitlich, dass Gemeinden ab sofort unkomplizierter an den Erträgen neuer Windenergieanlagen beteiligt werden können. § 36k EEG 2021 stellt dabei besondere Anforderungen, die dieses Seminar vertiefend vorstellt – gerade mit Blick auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern. Dementsprechend werden die gesetzlichen Bedingungen, die Sondersituation in Mecklenburg-Vorpommern und schließlich erste Vertragsklauseln und Muster vorgestellt. Sicherlich werden sich letztere fortentwickeln und fortentwickelt werden. Aktuell wird sie bereits jetzt unerlässlich für jeden Branchenteilnehmer.

Bild zu OVG Koblenz – Nutzung der Windenergie im öffentlichen Interesse! – Fledermausabschaltungen nach rheinland-pfälzischem Artenschutzleitfaden rechtmäßig!

OVG Koblenz – Nutzung der Windenergie im öffentlichen Interesse! – Fledermausabschaltungen nach rheinland-pfälzischem Artenschutzleitfaden rechtmäßig!

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lässt eine bereits errichtete Windenergieanlage in Birkenfeld, die bereits einige Jahre beanstandungsfrei betrieben wurde, laufen. Noch am vergangenen Freitag fasste das Gericht den Beschluss (OVG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 12.02.2021 (1 B 11505/20.OVG), das Gesuch auf Eilrechtsschutz eines anerkannten Naturschutzverbandes als unbegründet abzuweisen. Die Windenergieanlage darf, jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache, weiter betrieben werden. Gegenstand des Verfahrens war ein ursprünglich bereits genehmigter Windpark von drei Windenergieanlagen in Birkenfeld, die bereits errichtet und betrieben wurden. Die erste Genehmigung wurde jedoch aufgrund formeller Fehler entzogen, sodass ein Neuantrag für die drei WEA gestellt wurde. Eine der drei Anlagen wurde im Frühjahr 2020 genehmigt und der Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen richtete ein anerkannter Naturschutzverband seinen Widerspruch und einen Antrag im Eilverfahren. Streitig waren nicht nur die Durchführung der UVP-Vorprüfung, sondern auch Artenschutz- und Naturschutzrechtliche Fragen.

Bild zu EEG2021 – Demnächst finanzielle Beteiligungsmöglichkeit auch für PV-Anlagen?

EEG2021 – Demnächst finanzielle Beteiligungsmöglichkeit auch für PV-Anlagen?

Durch § 36k EEG 2021 wird die Möglichkeit der finanziellen Teilhabe von Standortgemeinden an der Wertschöpfung des Betriebs von Windenergieanlagen geschaffen, um die Akzeptanz für die Errichtung und Nutzung der Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Erneuerbaren Ressourcen, hier speziell der Windenergie, zu steigern (BT-Drs. 19/23482, S. 112). § 95 Nr. 3 EEG 2021 ermächtigt nun die Bundesregierung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundestages gem. § 96 Abs. 1 EEG 2021, eine Verordnung in Ergänzung zu § 36k auch für Betreiber von Anlagen anderer Erneuerbarer Energien zu regeln, sodass betroffenen Gemeinden eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro kWh angeboten werden kann.