Tracking pixel News zu Erneuerbare-Energien-Recht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Erneuerbare-Energien-Recht

Bild zu OVG Koblenz – Nutzung der Windenergie im öffentlichen Interesse! – Fledermausabschaltungen nach rheinland-pfälzischem Artenschutzleitfaden rechtmäßig!

OVG Koblenz – Nutzung der Windenergie im öffentlichen Interesse! – Fledermausabschaltungen nach rheinland-pfälzischem Artenschutzleitfaden rechtmäßig!

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lässt eine bereits errichtete Windenergieanlage in Birkenfeld, die bereits einige Jahre beanstandungsfrei betrieben wurde, laufen. Noch am vergangenen Freitag fasste das Gericht den Beschluss (OVG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 12.02.2021 (1 B 11505/20.OVG), das Gesuch auf Eilrechtsschutz eines anerkannten Naturschutzverbandes als unbegründet abzuweisen. Die Windenergieanlage darf, jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache, weiter betrieben werden. Gegenstand des Verfahrens war ein ursprünglich bereits genehmigter Windpark von drei Windenergieanlagen in Birkenfeld, die bereits errichtet und betrieben wurden. Die erste Genehmigung wurde jedoch aufgrund formeller Fehler entzogen, sodass ein Neuantrag für die drei WEA gestellt wurde. Eine der drei Anlagen wurde im Frühjahr 2020 genehmigt und der Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen richtete ein anerkannter Naturschutzverband seinen Widerspruch und einen Antrag im Eilverfahren. Streitig waren nicht nur die Durchführung der UVP-Vorprüfung, sondern auch Artenschutz- und Naturschutzrechtliche Fragen.

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EEG2021 – Demnächst finanzielle Beteiligungsmöglichkeit auch für PV-Anlagen?

Durch § 36k EEG 2021 wird die Möglichkeit der finanziellen Teilhabe von Standortgemeinden an der Wertschöpfung des Betriebs von Windenergieanlagen geschaffen, um die Akzeptanz für die Errichtung und Nutzung der Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Erneuerbaren Ressourcen, hier speziell der Windenergie, zu steigern (BT-Drs. 19/23482, S. 112). § 95 Nr. 3 EEG 2021 ermächtigt nun die Bundesregierung, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundestages gem. § 96 Abs. 1 EEG 2021, eine Verordnung in Ergänzung zu § 36k auch für Betreiber von Anlagen anderer Erneuerbarer Energien zu regeln, sodass betroffenen Gemeinden eine einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro kWh angeboten werden kann.

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Nun auch in NRW: Entprivilegierung der Windenergie durch 1000m-Abstand geplant – Verfassung endlich ändern!

Noch kurz vor den Weihnachtsfeiertagen des letzten Jahres erreichte den Landtag von Nordrhein-Westfalen der Entwurf des Landesministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zur Ausnutzung des § 249 Abs. 3 BauGB, der Länderöffnungsklausel. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen schlägt die Einführung eines 1000m-Abstandes zu Wohngebäuden für die Errichtung von Windenergieanlagen vor und nutzt so die vom Gesetzgeber vorgegebene Maximalgrenze aus. Nach der Neuregelung müssen Windenergieanlagen zu Wohngebäuden, die sich im beplanten Gebiet oder in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen befinden, einen Abstand von 1000 Metern einhalten, sofern nach dem ausgewiesenen Gebiet eine Wohnnutzung nicht nur ausnahmsweise zulässig ist.

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EEG 2021 beschlossen – Windenergieanlagen nicht im öffentlichen Interesse?

Wieder einmal bestätigte sich das „Strucksches Gesetz“. Die Wortprägung des ehemaligen SPD-Fraktionschef Peter Struck besagt, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es hineingekommen ist. So verhält es sich auch mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz, welches am 17.12.2020 im Bundestag beschlossen wurde und am 01.01.2021 in Kraft treten soll. Im letzten Moment wurde mit den Stimmen der Regierungsparteien der im Regierungsentwurf noch enthaltene § 1 Abs. 5 EEG gestrichen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD müssen sich die Frage gefallen lassen ob sie von allen guten Geistern verlassen worden sind. Denn in diesem Absatz hieß es: „Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit“ Jetzt könnte man meinen diese Feststellung wäre lapidar. So zumindest liest sich die Begründung der Streichung:

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Helau! 11.11.2020 – BNetzA verlängert Umsetzungsfrist für die BNK

In ihrem Beschluss vom 05.11.2020 hat die Bundesnetzagentur (Az. BK6-20-207) die Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Ausstattung von Windenergieanlagen an Land und auf See mit der Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Sinne des § 9 Abs. 8 des EEG 2017 entschieden. Die Umsetzungsfrist für Windenergieanlagen an Land wird bis zum Ablauf des 31.12.2022 und für die Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 31.12.2023 verlängert. Die Bundesnetzagentur kommt so der Forderung mehrerer Verbands- und Branchenschreiben nach, die eine erneute Verlängerung der Umsetzungsfrist gefordert hatten.

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Immer wieder artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung – Diesmal VG Wiesbaden, Urt. v. 24.07.2020 (4 K 2962/16.WI)

Nachdem bereits das VG Gießen mit Urteil vom 22.01.2020 (Az.: 1 K 6019/18.GI) Bewegung in die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegründe des § 45 Abs. 7 BNatSchG auf Windenergieanlagen gebracht hat, positioniert sich mit dem VG Wiesbaden (Urt. v. 24.07.2020, Az.: 4 K 2962/16.WI) nun ein weiteres hessisches Verwaltungsgericht klar zu dieser Thematik – wenn auch nicht ohne Differenzen. Sachverhalt Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft des kommunalen Wiesbadener Energieversorgers ESWE Versorgungs AG, hat eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen beim VG Wiesbaden erhoben. Neun dieser Windenergieanlagen befinden sich innerhalb von zwei Trinkwasserschutzgebieten, die von entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnungen erfasst werden. Neben diesen wasserrechtlichen Vorschriften wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch bauplanungsrechtliche und forstrechtliche Gründe sowie Belange des Denkmalschutzes relevant. Sämtliche Aspekte stehen der Realisierung des Vorhabens jedoch nicht entgegen. Darüber hinaus konnte in der näheren Umgebung der WEA 5 bis 9 ein brütendes Wanderfalkenpaar festgestellt werden, so dass sich das VG Wiesbaden auch mit den Vorschriften des besonderen Artenschutzrechts auseinanderzusetzen hatte. Insbesondere die Möglichkeit der Erteilung einer energetisch begründeten Ausnahme vom Tötungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG war für den Verfahrensausgang ausschlaggebend. Aufgrund der aktuellen Relevanz der Thematik beschränkt sich der vorliegende Newsletter auf artenschutzrechtliche Belange und die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.

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Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten - Bundesnetzagentur erleichtert Eigenversorgung

In Eigenversorgungskonstellationen sorgt besonders eine Frage immer wieder für Kopfzerbrechen: Welche Strommengen sind in welcher Höhe von der EEG-Umlage befreit? Und wie sind die Strommengen voneinander abzugrenzen?  Um den Erzeugern die Rechtsanwendung zumindest etwas zu erleichtern hat die Bundesnetzagentur am 8. Oktober ihren Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten veröffentlicht.  Der Leitfaden soll die Handhabung der Mess- und Schätzregelungen nach den §§ 62a und 62b EEG erleichtern. Anhand von 27 Praxisbeispielen wird beispielsweise Erläutert, wann geringfügige Stromverbräuche Dritter der Eigenversorgung zuzurechnen sind. Die Bonner Handreichung gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen.

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Online-Seminar am 05.10.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis | Thüringen

Windenergie, Biogas/-masse, Photovoltaik (PV), energetische Vorhaben für alle EE-Branchenteilnehmer von der Planung über die Realisierung bis hin zur Vergütung. Erneuerbare Energien werden zumeist isoliert betrachtet, finanziert und projektiert. „Wenn wir mit den Windleuten an einem Tisch sitzen, klappt es einfach nicht!“(PV CEO) „Die KWK’ler und Biogasunternehmer und wir haben keinen Draht zueinander.“(Projektleiter Windpark). Warum? Letztlich leidet die gesamte EE-Branche an einem fehlenden oder vielleicht auch nur bislang nicht dargestellten systematischen und strukturellen Überblick über das Recht der EE. Während „das Recht der EE als rechtliche Disziplin“ anerkannt ist, fehlt ein praxis- und projektbezogener Überblick über die jeweiligen rechtlichen und damit zugleich betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Das für EE-Firmen zukunftsweisende Erfordernis und positive Geschäftsmodell baukastengleich für institutionelle Anleger alle Arten der Erzeugung von EE anzubieten ist dann eben wegen des Fehlens solcher struktureller und zugleich projektbezogener Gesamtlösungen oft (scheinbar) unmöglich.

Bild zu Online-Seminar am 08.09.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis | Schleswig-Holstein

Online-Seminar am 08.09.2020: Das komplette Recht der Erneuerbaren Energien (EE) für die Praxis | Schleswig-Holstein

Windenergie, Biogas/-masse, Photovoltaik (PV), energetische Vorhaben für alle EE-Branchenteilnehmer von der Planung über die Realisierung bis hin zur Vergütung. Erneuerbare Energien werden zumeist isoliert betrachtet, finanziert und projektiert. „Wenn wir mit den Windleuten an einem Tisch sitzen, klappt es einfach nicht!“(PV CEO) „Die KWK’ler und Biogasunternehmer und wir haben keinen Draht zueinander.“(Projektleiter Windpark). Warum? Letztlich leidet die gesamte EE-Branche an einem fehlenden oder vielleicht auch nur bislang nicht dargestellten systematischen und strukturellen Überblick über das Recht der EE. Während „das Recht der EE als rechtliche Disziplin“ anerkannt ist, fehlt ein praxis- und projektbezogener Überblick über die jeweiligen rechtlichen und damit zugleich betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Das für EE-Firmen zukunftsweisende Erfordernis und positive Geschäftsmodell baukastengleich für institutionelle Anleger alle Arten der Erzeugung von EE anzubieten ist dann eben wegen des Fehlens solcher struktureller und zugleich projektbezogener Gesamtlösungen oft (scheinbar) unmöglich.

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Die Rückbauwelle in geordnete Bahnen lenken – Neuer Branchenstandard für Rückbau und Recycling: DIN SPEC 4866

Ab dem Jahr 2021 ist eine Rückbauwelle in der gesamten deutschen Windenergiebranche zu erwarten. Grund hierfür ist zum einen das Ende der erwarteten Lebensdauer diverser Altanlagen, und zum anderen das Ende der EEG-Förderung tausender Windenergieanlagen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich die Rückbauverpflichtung für die Betreiber von nach dem 20.07.2004 genehmigten WEA primär aus § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB. Teilweise – vor allem für ältere WEA – beruht sie aber auch auf Sonderregelungen der, auf entsprechenden Regelungen in Bebauungsplänen/Flächennutzungsplänen oder auf vertraglichen Abreden eines städtebaulichen Vertrages oder Nutzungsvertrages. Bisher standen die Betreiber und auch die zuständigen Behörden dieser Rückbauwelle insbesondere verunsichert gegenüber, weil es weder einen Standard oder eine Norm für die richtige Demontage und das Recycling von Windenergieanlagen gab.