
BGH bekräftigt Erfordernis der formalen Personenidentität für die Eigenversorgung im EEG
BGH, Urteil vom 06.5.2015 – Az.: VIII ZR 56/14 Der BGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil vom 06.05.2015 bekräftigt, dass der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage an eine Lieferbeziehung anknüpfe, die bereits dann bestehe, sobald der Strom zwischen juristisch selbstständigen Personen weiterveräußert werde. Dabei sei unerheblich, ob diese juristischen Personen in einem Konzern eng miteinander verbunden sind und aus rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit unselbstständigen Teilbetrieben vergleichbar wären. Hierin ist auch keine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen. Der BGH bestätigt daher seine Rechtsprechung, die auf eine formale Sichtweise abstellt und eine Personenidentität zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher von Strom fordert. Demzufolge sind nur solche Strommengen vom Belastungsausgleich ausgenommen, die vom Letztverbraucher selbst erzeugt, verbraucht und nicht an andere abgegeben werden (Eigenstromprivileg).