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VG Aachen sieht keine Radarstörung am NATO-Flugplatz Geilenkirchen durch geplante WindräderDas Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat mit seinem Urteil vom 24. Juli 2013 neue richtungsweisende Maßstäbe im andauernden Konflikt zwischen Luftsicherungsradar und Windenergienutzung gesetzt.Das Gericht hatte über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit zweier Windenergieanlagen zu entscheiden. Die Wehrbereichsverwaltung beziehungsweise – nach einer Zuständigkeitsänderung – das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hatte eine Störung des Luftsicherungsradars des gut elf Kilometer entfernten NATO-Flughafens Geilenkirchen-Teveren befürchtet und deshalb die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) versagt und aus demselben Grund ein materielles Bauverbot nach § 18 a LuftVG ausgesprochen.
Probleme Windenergie und Luftverkehr lösbarStichworte: Luftverkehr, Radar, Funkfeuer, An/Abflugverfahren; Sichtflugregeln Nach einer mehrstündigen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Aachen das Thema Windenergie und Luftverkehr erneut entscheidend vorwärts gebracht und dementsprechend zu Gunsten der Windenergie entschieden.Die Bundeswehr hatte eine immissionsschutzrechtliche Voranfrage für zwei Windenergieanlagen nach § 18a) LuftVG negativ verbeschieden, da das Radar und damit der Flugbetrieb - Radarführungsverfahren - gestört werden könnten.
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„Bayerischer Landtag beantwortet Anfrage hinsichtlich militärischer luftfahrtbetrieblicher Belange im Verhältnis zur Windkraftplanung“Der Vorsitzende des Bundesverband WindEnergie, Landesverband Sachsen kritisierte in einer Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit den Ausschluss von Flächen für die Nutzung von Windkraft durch die Bundeswehr und die dafür vorgebrachte Begründung.
Das Luftfahrt-Bundesamt hat in diesem Monat mitgeteilt, dass man dort die Anwendung der EUVO 1178/2011 nunmehr verändert betrachtet. Noch im April hatte das LBA mitgeteilt, dass die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der Sprachkenntnis nach Ablauf der Geltungsdauer des Spracheintrages nicht mehr möglich sei.Ebenso wie unser Haus ist das LBA nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass die Festlegung des § 125 LuftPersV (außer bei der Geltungsdauer der Sprachnachweise) nicht durch das vorgenannte übergeordnete Recht (EUVO 1178/2011 Teil-FCL.055) überlagert wird. Im Ergebnis bleibt es also bei der alten Rechtslage: Der erneute Nachweis der Sprachkenntnisse in Form einer Verlängerungsprüfung kann auch dann noch erbracht werden, wenn die Geltungsdauer des Nachweises nicht seit mehr als 12 Monaten abgelaufen ist.
Am 03. August 2012 gab das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine neue Richtlinie über die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb bekannt, welche die NfL I 327/01 ersetzt.Speziell für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sind die neuen Regelungen hinsichtlich der Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde (§ 21a Abs. 2 S. 1 LuftVZO) interessant.
Am 19.07.2012 entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 19.07.2012, Az.: C-33/11) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus, dem obersten Verwaltungsgericht Finnlands, verschiedene Rechtsfragen im Rahmen der Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl.L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 (ABl.L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Wenn es um Geld geht, verstehen die Finanzverwaltung und offensichtlich auch der Bundesfinanzhof keinen Spaß. Beide sind nämlich der Auffassung, dass ein firmeneigenes Flugzeug, selbst wenn es zu Firmenzwecken eingesetzt wird, keine Mineralölsteuerbefreiung genießt, - dazu müsste man im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Da merkt man erst, was der Staat mit dem Werksflugverkehr anstellt: Wenn es um betriebliche Pflichten geht, ist sich die EASA nicht zu schade, Firmenflugzeuge den Airliner-Vorschriften zu unterwerfen, - wenn es aber um die entsprechenden Privilegien geht, macht der Staat sein Portemonnaie zu.
Martin Maslaton (Hrsg.) EERErneuerbare-Energien-RechtGesetzessammlung Aus der anwaltlichen Praxis heraus entstanden vereint dieses Kompendium die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Das EER ist eine unverzichtbare Arbeitsgrundlage für alle Branchenteilnehmer in diesem dynamischen Rechtsgebiet. Die integrierte Griffleiste, Querverweise und ein umfangreiches Sachwortregister ermöglichen einen schnellen Einstieg und erleichtern so die tägliche Arbeit. Inklusive: - EEG in den Fassungen von 2004 – 2012- PV-Novelle 2012 berücksichtigt- aller Verordnungen zum EE...