Tracking pixel News zu Raumordnungsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Raumordnungsrecht

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OVG Bautzen bestätigt Unwirksamkeit der Regionalplanung Chemnitz-Erzgebirge

Das sächsische OVG bestätigte mit Beschluss vom 29.07.2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005, indem es die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorausgegangenen Urteile des VG Chemnitz vom 10.02.2014 ablehnte. Damit sind die Urteile des VG rechtskräftig. Das VG Chemnitz erachtete den Regionalplan 2002 und auch die windenergetische Teilfortschreibung 2005 in seinen Urteilen aus mehreren Gründen für unwirksam. (wir berichteten – Newsletter vom 29.04.2014) Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Teilfortschreibung Windenergie – ungeachtet der ihr fehlenden Planungsgrundlage –abwägungsfehlerhaft sei, da in dem zu Grunde liegenden Planungskonzept nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden wurde und teilweise auch Gebiete – z.B. „avifaunistisch bedeutsame Gebiete“ oder Vorsorgeabstände zu Siedlungen - fehlerhaft den „harten“ Tabuzonen zugeordnet wurden.

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Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR

Im März dieses Jahres diskutierte die All Weather Operation Group (AWOG) die Vorgaben der ICAO-Dokumente zur Vereinbarkeit von Funknavigationsanlagen mit Windenergieanlagen. Die in diesem Treffen gefundenen Empfehlungen dieser Fachgruppe sind nun in einem Protokoll veröffentlicht worden und werden den Entscheidungsgremien der ICAO zugeleitet. Bemerkenswert sind besonders jene Empfehlungen zu Appendix 1 des ICAO-Dokumentes Eur Doc 015 im Hinblick auf den Schutz- bzw. Prüfbereich für VOR und Doppler VOR: Demnach soll nun zwischen VOR und Doppler VOR differenziert und für Doppler VOR ein Schutz- bzw. Prüfbereich von 10km angelegt werden.

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Einwände des DWD gegen Windenergie ungerechtfertigt: Baden-Württemberg veröffentlicht Gutachten

Unlängst hat das Umweltministerium Baden-Württemberg die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (Fachgutachten und Rechtsgutachten) zur Frage der Vereinbarkeit zum Windenergieanlagen im näheren Umfeld von Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) veröffentlicht. Insbesondere die aus den Gutachten hervorgehenden rechtlichen Erwägungen schließen sich der bereits seit mehreren Jahren argumentativ zu diesem Problem vorgetragenen Linien von MASLATON an (vgl. Newsletter „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“ v. 13.04.2015; „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen“ v. 26.03.2015; MASLATON „Windenergieanlagen Rechtshandbuch“, 1. Auflage 2015, S. 57 ff.). Schon von Beginn an hat MASLATON im Zusammenhang mit den weitreichend vorgetragenen Einwänden gegen des DWD gegen Windenergieprojekte darauf hingewiesen, dass es weder eine pauschale Abstandsvorgabe aus internationalen

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OVG Lüneburg: Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan als legitimes Planungsziel

Das OVG Lüneburg äußerte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens am 10.02.2015 zu der Frage, inwieweit die Freihaltung von Flächen im Bebauungsplan zum Zwecke der Erholung und zum Schutz vor Zersiedelung, unabhängig vom ökologischen oder touristischen Wert eines unbeplanten Außenbereichs, ein legitimes Planungsziel innerhalb eines Bebauungsplans sein kann. Das OVG bestätigte damit seine Rechtsprechung zu derartigen „Freihalte-Plänen“. Vorliegend war der Antragsteller Landwirt und Eigentümer eines Grundstücks, welches nicht innerhalb eines der vom Bebauungsplan explizit vorgesehen Baufenster lag. Die bebauungsfernsten Grenzen dieser Baufenster waren in keinem Fall mehr als ca. 250 m vom nächsten landwirtschaftlichen Gebäude entfernt. Das Grundstück des Antragstellers befand sich jedoch in einem Abstand von mind. 500 m zur vorhandenen Bebauung. Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs trug dieser keine Einwendungen vor.

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Stopp der Windenergie in Schleswig-Holstein - Grundsätze für Ausnahmeerteilung von Unzulässigkeit von Windenergieanlagen determiniert

Nachdem die Schleswig-Holsteinische Regierung generell im gesamten Landesgebiet die Neuerrichtung von Windenergieanlagen mittels Änderung des Landesplanungsgesetzes durch das „Windenergieplanungssicherstellungsgesetz - WEPSG“ vom 22.05.2015 vorläufig bis 05. Juni 2017 untersagt hat, hat nun Ministerpräsident Albig mittels Runderlass vom 23.06.2015 „Grundsätze“ vorgegeben, wann die Landesplanungsbehörde – dies ist der Ministerpräsident selbst – eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Unzulässigkeit von Windenergievorhaben annehmen kann. Eine solche Ausnahmeerteilung wird von § 18 a Abs. 2 WEPSG grundsätzlich dann ermöglicht, wenn durch das Windenergievorhaben die Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Nach dem Willen der Landesregierung darf aber nun die Landesplanungsbehörde für Windenergieanlagen, die

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Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht

Nachdem das Verwaltungsgericht Trier nunmehr auch die Entscheidungsgründe für sein richtungsweisendes Urteil vom 07.04.2015 (Verweis auf unseren Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“) vorgelegt hat, lässt sich feststellen, dass der DWD es künftig schwer haben wird, Windenergieprojekte mit seiner bisherigen Taktik zu blockieren. Denn dabei entsprach es einem Grundsatz des DWD, vor allem „mit dem Finger auf andere“ – nämlich die Windenergie – zu zeigen und zu fordern, dass diese sich jedweder Beeinflussung der Radaranlagen des DWD zu enthalten haben. Anderenfalls drohten extreme Gefahren im Bereich der Unwetterwarnung und auch im Bereich der die Wetterinformationen des DWD nutzenden Flugsicherungen sowie der angeblich ebenfalls diese Information maßgeblich nutzenden Bundeswehr.

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Neuerscheinung: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen – Rechtshandbuch

Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.

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Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald und raumordnungsrechtliche Untersagungsverfügungen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 05.03.2015 inzident entschieden, dass der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald offensichtlich rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Regionalplanentwurfs schon aus der Tatsache, dass dieser aus dem rechtswidrigen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg entwickelt worden ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus schloss sich damit der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg an, welches im vergangenen Jahr die Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg wegen Verstoß gegen Art. 80 Satz 3 der Landesverfassung festgestellt hatte. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Regionalplanes ergebe sich weiterhin insbesondere aus der ungeprüften Übernahme des Freiraumverbundes als hartes Tabukriterium. Mit dieser Entscheidung ist zwar der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald nicht einfach aus der Welt, jedoch kann dieser Entwurf nicht als Grundlage und Rechtfertigung von raumordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung gem. § 14 Abs. 2 ROG herangezogen werden, wie es die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2013 getan hatte. Diese hatte dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mittels raumordnungsrechtlicher Verfügung untersagt, zwei Windparks zu genehmigen, da diese dem Regionalplanentwurf „Windenergienutzung“ Lausitz-Spreewald widersprächen. Hiergegen hatte sich die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Klage gerichtet.

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Regionalplan Ostthüringen: Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung - BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde ab

Am 09.02.2015 erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 20.14) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Ostthüringen. Mit Urteil vom 26. März 2014 (1 N 676/12) hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen die Teile des Regionalplans Ostthüringen, die explizite Festlegungen zur Windenergienutzung enthalten, für unwirksam erklärt (auf unserer Homepage wurde berichtet). Die zuständige Planungsgemeinschaft in Ostthüringen hatte eine Beschwerde beim BVerwG mit dem Ziel angestrebt, die vom OVG nicht zugelassene Revision doch noch einlegen zu können. Es war vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen der Planungsgemeinschaft bezüglich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO ableiten lässt.

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Experten einig: 10fach-Abstand käme Ausbaustopp gleich

Landtagsanhörung brachte es erneut an den Tag: 10-H-Abstand wäre das Ende für Windenergieausbau „Wir bekennen uns zum weiteren Ausbau der Windenergie“, heißt es im Koalitionsvertrag von Sachsens schwarz-roter Regierung. Nach dem Willen der Koalitionspartner soll das bisherige faktische Ausbremsen beim Ausbau der Windenergie ein Ende haben. In diesem Zusammenhang soll der Windenergie, wie vom Gesetzgeber auch gefordert, „substantiell Raum geschaffen werden“. Erste Nagelprobe dieses Kurswechsels ist die Frage, ob Sachsen von der im Baugesetzbuch neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch macht und per Gesetz bis Ende dieses Jahres einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und bebauten Gebieten festlegt. In der Diskussion ist dabei meist die sogenannte 10-H-Regelung, wonach der Mindestabstand das Zehnfache der Höhe der jeweiligen Windenergieanlagen (Nabenhöhe plus Radius der Windradflügel) betragen soll. Bei einer Anhörung zu diesem Thema im Umweltausschuss des Landtags waren sich die geladenen Sachverständigen, darunter auch RA Prof. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz/TU Bergakademie Freiberg, mehrheitlich einig: Ein Mindestabstand über die bisherigen Abstände zwischen 650 und 1.000 Meter hinaus käme faktisch einem totalen Ausbaustopp für die Windenergie im Freistaat gleich.