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Bild zu Windenergie – der Gesetzesentwurf zu § 6 EEG 2021 n.F.: keine großen Veränderungen für Betreiber*Innen von Windenergieanlagen

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Windenergie

Windenergie – der Gesetzesentwurf zu § 6 EEG 2021 n.F.: keine großen Veränderungen für Betreiber*Innen von Windenergieanlagen

Die Bundesregierung plant in einem Gesetzesentwurf, die bisher in § 36k EEG 2021 geregelte finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen jetzt auch für Betreiberinnen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. § 36k EEG 2021 soll dafür gestrichen werden und durch einen neu gefassten § 6 EEG 2021 n.F. ersetzt werden.

Bild zu Solarenergie – Kommunale „Abgabe“ jetzt auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen möglich – nach Vorbild des § 36k EEG 2021?

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Photovoltaik

Solarenergie – Kommunale „Abgabe“ jetzt auch für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen möglich – nach Vorbild des § 36k EEG 2021?

Wie bereits – auch aufgrund unserer guten Vernetzung in Regierungskreisen – im Februar vermutet, ist es jetzt soweit: Wie u.a. der Spiegel am 22. Juni 2021 berichtete, plant die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 95 Nr. 3 EEG 2021 Gebrauch zu machen. Damit ist der Weg frei für die unkomplizierte Beteiligung von Gemeinden an den Erträgen neuer Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen, wie sie 32 Unternehmen aus der Solarbranche in einem offenen Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gefordert hatten.

Bild zu Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetz: In dubio pro climate

| Energierecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetz: In dubio pro climate

Der brandaktuelle und innovative Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschl. v. 24.05.20211 - BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 -) ist bemerkenswert und könnte sich zum Gamechanger für Anlagen Erneuerbarer Energien bei Zulassungsentscheidungen entwickeln. Gegen das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (KSG) wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben, die die Festlegungen des Gesetzes mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten als unzureichend rügten. Eine direkte Verletzung der aus den Grundrechten resultierenden Schutzpflichten des Staates oder des Art. 20a GG erkannte das BVerfG nicht. Hingegen stellte es eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem grundsätzlichen Freiheitsgehalt der Grundrechte mit außergewöhnlicher Argumentation fest: Die konkreten Festlegungen des Gesetzes bestimmen die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen.

Bild zu Untätigkeitsklage auf Erlass des Widerspruchsbescheids

| Verwaltungsrecht · Windenergie

Untätigkeitsklage auf Erlass des Widerspruchsbescheids

Erfahrene Projektier*innen kennen das Problem des „verschleppten“ Widerspruchsbescheids: Private Dritte oder ein Naturschutzverbund gehen gegen eine, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage notwendige, Genehmigung durch Erhebung eines Widerspruchs vor, die Behörde entscheidet aber - teils über Jahre hinweg - weder positiv, noch negativ über den Rechtsbehelf. Problematisch stellt sich dabei für Adressat*innen der begünstigenden Genehmigung dar, dass bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens auch keine Rechtssicherheit mangels Bestandskraft eintritt. Insofern bleibt das Projekt mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Hier soll nicht nur die Möglichkeit aufgezeigt, sondern auch angeregt werden, gegen diese Praxis mit einem gerichtlichen Verfahren vorzugehen, um derartige Fälle auch künftig zu vermeiden. Dafür kommt die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage in Betracht. Maßgeblich ist § 75 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der bei Untätigkeit der zuständigen Behörde Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch ohne Vorverfahren, namentlich dem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren, zulässt.

Bild zu Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Barnstorf kippt zugunsten der Windenergie – erneut

| Bauordnungsrecht · Bauplanungsrecht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Barnstorf kippt zugunsten der Windenergie – erneut

Mit Urteil vom 12.04.2021 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Bauleitplanung der Samtgemeinde Barnstorf, Landkreis Diepholz, nach Normenkontrollantrag durch die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft für eine Bürgerwindgesellschaft in einer der Ortsgemeinden sowie eines weiteren Antragstellers in Bezug auf die Ausschlusswirkung für Windenergie für unwirksam erklärt (Nds. OVG, Urteil vom 12.04.2032, 12 KN 50/90). Die 60. Flächennutzungsplanänderung hinderte nach Ansicht des 12. Senats die Windenergienutzung in unzulässiger Weise, indem die Windkraftnutzung außerhalb der dargestellten Sondergebiete verboten wurde. Das Besondere hieran ist, dass der Senat nach der bereits unsererseits im Jahr 2016 erfolgreich beklagten 52. Fassung des Flächennutzungsplans einer Verhinderungsplanung der Gemeinde konsequent einen Riegel vorgeschoben hat. Mit deutlichen Worten wurde in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, dass einerseits die Ermittlung der Flächen für die Sondergebiete nicht in der erforderlichen Tiefe vorgenommen und andererseits die Privilegierung der Windkraft in den ausgewiesenen Sondergebieten nicht konsequent durchgesetzt wurde.

Bild zu Gute Nachrichten für die Windkraft - OVG Münster zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung, zu den artenschutzrechtlichen Ausnahmetatbeständen und zur Relevanz der Energiewende und der Windene

| Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Verwaltungsrecht · Windenergie

Gute Nachrichten für die Windkraft - OVG Münster zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung, zu den artenschutzrechtlichen Ausnahmetatbeständen und zur Relevanz der Energiewende und der Windene

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Beschl. v. 12.03.2021 - 7 B 8/21 - ) hatte im Rahmen einer Beschwerde zu entscheiden, ob die vom VG Aachen wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betreib von fünf Windenergieanlagen aufrecht zu erhalten ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Aachen (Beschl. v. 18.12.2020 - 6 L 327/20 - ) hatte Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgende Interessenabwägung falle zugunsten des Vorhabenträgers aus, so dass der Antrag der Umweltvereinigung auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

Bild zu Urteil des EuGH – Stillstand im Artenschutzrecht? - Zugleich ein offener Brief an die Windenergiebranche, den eigenen Verband und an die Mandatsträger in allen Parlamenten, die die Energiewen

| Verwaltungsrecht · Windenergie

Urteil des EuGH – Stillstand im Artenschutzrecht? - Zugleich ein offener Brief an die Windenergiebranche, den eigenen Verband und an die Mandatsträger in allen Parlamenten, die die Energiewen

Das mit Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 04.03.2021 (Rs. C-473/19, C-474/19) in dem durch ein schwedisches Gericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren bringt keine Bewegung in die europäische Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots. Anstatt die Chance zu einer Positionierung in Richtung Energiewende zu nutzen, hält der EuGH an seinem festgefahrenen Verständnis des Artenschutzrechts fest.

Bild zu Windenergie – Kommunale „Abgabe“ nach § 36k EGG 2021 – Gewinn für Alle?

| Biomasse · Energierecht · Erneuerbare-Energien-Recht · Photovoltaik · Verwaltungsrecht · Windenergie

Windenergie – Kommunale „Abgabe“ nach § 36k EGG 2021 – Gewinn für Alle?

§ 36k EEG 2021 – Die neue bundeseinheitliche Regelung zur Gemeindebeteiligung: Inhalt, Vertragsmuster und Rahmenbedingungen in Mecklenburg-Vorpommern Akzeptanz und Bürgerbeteiligungsmodelle werden seit geraumer Zeit diskutiert. Wenngleich schon immer in diversen Formen und mit verschiedensten Mitteln Bürger finanziell beteiligt wurden, hat die Politik auf allen Ebenen es für richtig erachtet, legislative Beteiligungsformen vorzuschreiben. Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene EEG 2021 definiert bundeseinheitlich, dass Gemeinden ab sofort unkomplizierter an den Erträgen neuer Windenergieanlagen beteiligt werden können. § 36k EEG 2021 stellt dabei besondere Anforderungen, die dieses Seminar vertiefend vorstellt – gerade mit Blick auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern. Dementsprechend werden die gesetzlichen Bedingungen, die Sondersituation in Mecklenburg-Vorpommern und schließlich erste Vertragsklauseln und Muster vorgestellt. Sicherlich werden sich letztere fortentwickeln und fortentwickelt werden. Aktuell wird sie bereits jetzt unerlässlich für jeden Branchenteilnehmer.