Tracking pixel News zu Biomasse · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Biomasse

Bild zu Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor

Reform des Strommarkts: Erster Referentenentwurf für Strommarktgesetz liegt vor

Mit Veröffentlichung des Grünbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Oktober letzten Jahres eröffnete das Bundeswirtschaftsministerium (kurz: BMWi) die Diskussion um die künftige Entwicklung des deutschen Strommarkts, insbesondere hinsichtlich der Einführung eines Kapazitätsmarkts. Der politische Entscheidungsprozess erfuhr mit dem am 03.07.2015 veröffentlichten Weißbuch eine Konkretisierung. Die Entscheidung fiel gegen einen Kapazitätsmarkt und für die Weiterentwicklung und Verbesserung des bestehenden Strommarkts hin zu einem Strommarkt 2.0 mit ergänzender Kapazitätsreserve. Begleitet wurde der politische Prozess durch Konsultationsmöglichkeiten und die Veröffentlichung diverser Eckpunktepapiere.  Nunmehr liegt ein erster Referentenentwurf des sog. Strommarktgesetzes (mit Stand vom 27.08.2015) vor. Das Strommarktgesetz betrifft u.a. neben einer Reform des Energiewirtschaftsgesetz sowie Änderungen der auf Grundlage dessen erlassenen Rechtsverordnungen, wie beispielsweise der Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) und Reservekraftwerksverordnung (kurz: ResKV), auch Änderungen des erst 2014 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG 2014).

Bild zu Doch kein NawaRo-Bonus für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel!? – OLG Naumburg entscheidet entgegen LG Halle

Doch kein NawaRo-Bonus für den Stromanteil aus Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel!? – OLG Naumburg entscheidet entgegen LG Halle

Mit Urteil vom 03.09.2015 entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass für den auf die Zünd- und Stützfeuerung mit Biodiesel entfallenden Stromanteil nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2009 (nachfolgend: EEG 2009) kein Anspruch auf den sog. NawaRo-Bonus besteht.  Diesen Bonus hatte ein Biogasanlagenbetreiber eingeklagt. Der Anlagenbetreiber setzte in seiner Biogasanlage im technisch notwendigen Umfang Biodiesel zur Zünd- und Stützfeuerung ein; im Übrigen erzeugte er den Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen und Gülle. Zwar hatte der zuständige Netzbetreiber den Bonus für nachwachsende Rohstoffe und auch den Güllebonus grundsätzlich ausgezahlt, allerdings nicht für den auf die Stromerzeugung aus Biodiesel entfallenden Stromanteil.

Bild zu Kleinanlegerschutzgesetz seit 10.07.2015 in Kraft

Kleinanlegerschutzgesetz seit 10.07.2015 in Kraft

Update unseres Newsletters vom 15.04.2015 Mit unserem Newsletter vom 15.04.2015 („Zum geplanten Kleinanlegerschutzgesetz“) hatten wir über das Gesetzgebungsverfahren berichtet. Nun ist das Kleinanlegerschutzgesetz, das als „Lex PROKON“ während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens erheblicher Kritik insbesondere auch seitens der Erneuerbare-Energien-Szene ausgesetzt war, am 09.07.2015 verkündet worden und damit seit dem 10.07.2015 in Kraft. Da sich im Nachgang zu unserem Newsletter vom 15.04.2015 noch diverse Änderungen am Gesetzestext ergeben haben, wird im Folgenden die aktuelle Situation im Einzelnen dargestellt. 1. Einführung Zur Verbesserung des Schutzes von Anlegern sowie zur Regulierung des Grauen Kapitalmarktes sind in den letzten Jahren wesentliche gesetzliche Änderungen / Neuregelungen in Kraft getreten, die auch Erneuerbare-Energien-Projekte betreffen.

Bild zu Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme bei Verwendung regenerativer Energien grundsätzlich möglich!

Tatsächliche Befreiung ist jedoch eine Einzelfallentscheidung Mittels Satzung kann eine Gemeinde Grundstückseigentümer verpflichten, ihre Grundstücke an das örtliche Fernwärmenetz bzw. kommunale Heizanlagen anzuschließen und ihren Wärmebedarf ausschließlich darüber zu decken. Rechtsgrundlage für die Anordnung eines solchen sog. Anschluss- und Benutzungszwangs, bilden grundsätzlich die Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der einzelnen Bundesländer. Über diese werden die Gemeinden ermächtigt bei Vorliegen öffentlicher Bedürfnisse bzw. aus Gründen des öffentlichen Wohls entsprechende Satzungen zu erlassen. Insofern muss die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls bzw. durch öffentliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein. Diese können u.a. in den dem Gemeindewohl dienenden Gründen der Volksgesundheit, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage und der Versorgungssicherheit liegen. Gemäß § 16 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: EEWärmeG) können die Gemeinden von einer landesrechtlichen Ermächtigungsnorm, die zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Bild zu Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Wahl des Netzverknüpfungspunktes durch den Anlagenbetreiber – erste Urteile konkretisieren die Schwelle der zulässigen Mehrkosten des Netzbetreibers

Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen nach § 8 Abs. 1 EEG 2014 vom Netzbetreiber – dem Grunde nach wie bisher auch schon – unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz angeschlossen werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 ist die Ermittlung des richtigen Netzverknüpfungspunktes, anders als es der zwar umständlich formulierte, letzten Endes aber doch recht eindeutige Wortlaut des Gesetzes zunächst impliziert, grundsätzlich auf Grundlage eines gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleichs mehrerer Anschlussvarianten zu ermitteln, wobei sich die günstigste Variante durchsetzt. Die Luftlinienentfernung ist damit praktisch gesehen wenig relevant.

Bild zu Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

Weiter kämpfen! MASLATON bereitet neue Klage auf Emissionsminderungsbonus vor

Wir hatten zuletzt mit Newsletter vom 07.05.2015 und vom 04.06.2015 über das aktuelle Urteil des BGH zum Emissionsminderungsbonus für nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen (Urteil vom 06.05.2015 – Az.: VIII ZR 255/14) berichtet und mitgeteilt, dass der BGH die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob ursprünglich nur nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen, die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, mit Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können, nunmehr letztinstanzlich entschieden hat: Konkret hat der BGH ausgeurteilt, dass ein entsprechender Bonusanspruch nicht bestehe. Seine Entscheidung stützte er dabei maßgeblich auf eine von ihm ausgemachte Vergütungssystematik innerhalb des EEG, wonach die Anlagenbetreiber im Ergebnis nur darauf vertrauen können, diejenigen Vergütungsbestandteile in Anspruch nehmen zu dürfen, auf die sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer Anlage bereits einen Anspruch hatten. Für Anlagen, die „lediglich“ aufgrund der Änderung der 4. BImSchV die BImSch-pflichtig geworden sind, sah der BGH diese Voraussetzung jedoch nicht als gegeben an.

Bild zu Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung

Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung

Sie wollen wissen was Kraft-Wärme-Kopplung bedeutet, oder was ein Blockheizkraftwerk ist und wo es seine Anwendung findet? Dann schauen Sie sich unser Einsteiger-Video zum Thema an. Denn Wärme und Strom werden heute überall gebraucht. Wie dies mit einfachen Mitteln wirtschaftlicher und energiesparender geht, wollen wir ihnen in folgendem Einsteiger-Video "Anwendung von KWK, Einsatzmöglichkeiten von BHKW und ihre Nutzung" zeigen.

Bild zu Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

Am 02.06.2015 hat die Clearingstelle EEG das Empfehlungsverfahren bezüglich Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 mit Beschlussfassung der Empfehlung abgeschlossen. § 61 EEG 2014 regelt die mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG-Novelle 2014 neu eingeführte EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch. Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens befasste sich die Clearingstelle EEG mit folgenden, einzelnen Anwendungsfragen des § 61 EEG 2014, die wir Ihnen kurz skizzieren wollen, wobei der Fokus der Clearingstelle EEG primär auf PV-Anlagen lag: 1. Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien Die Empfehlung der Clearingstelle EEG geht zunächst der Frage nach, wann eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorliegt. In diesem Fall könnte der Eigenversorger gänzlich von der EEG-Umlagepflicht befreit sein. Nach Ansicht der Clearingstelle EEG schließt eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien jeglichen Drittbezug von Strom – egal welcher Art und ob über das allgemeine Netz der öffentlichen Versorgung oder eine private Direktleitung – aus.

Bild zu 2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung

2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung

Am 21.05.2015 hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung nunmehr bereits das 2. EEG-Änderungsgesetz beschlossen. Neben einer Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen auf oberflächenveredelnde und wärmebehandelnde Unternehmen sowie Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen bringt das Gesetz erhebliche Erleichterungen bei der Direktvermarktung für Anlagen, die mit weiteren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Hiervon profitieren insbesondere Windparks, die mit anderen Windparks über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt in das öffentliche Netz einspeisen und auch über eine gemeinsame Messeinrichtung am Verknüpfungspunkt abgerechnet werden. Zum Hintergrund: Grundsätzlich erlaubt es auch das EEG 2014, Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abzurechnen. Generell erfolgt in diesem Fall die Aufteilung der gemessenen Strommengen bzw. der Förderung anhand der installierten Leistung jeder einzelnen Anlage. Für Windenergieanlagen ist abweichend hiervon die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge der Windenergieanlagen vorzunehmen. Hierzu im Widerspruch stand jedoch der § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014.

Bild zu BGH begründet Urteil zum Emissionsminderungsbonus

BGH begründet Urteil zum Emissionsminderungsbonus

Wir hatten bereits mit Newsletter vom 07.05.2015 darüber informiert, dass der BGH das Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus am 06.05.2015 gekippt hatte. Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Demnach ist das EEG nach Auffassung des BGH vor allem durch den Grundsatz geprägt, dass die Betreiber von Biomasseanlagen stets nur darauf vertrauen dürfen, die Vergütungssätze und Boni in Anspruch nehmen zu können, die bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme für ihre Anlage gegolten haben. Die Konzeption des EEG sei dabei darauf ausgerichtet, den Bestand des Vergütungsanspruchs für die gesamte gesetzlich vorgesehene Vergütungsdauer vor möglichen Änderungen zu bewahren. Demnach sei für die Frage, welche Boni für Strom aus Biomasse in Anspruch genommen werden können, stets der Moment der Inbetriebnahme maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt werde nämlich rechtsverbindlich festgelegt, wie hoch die Förderung für Strom aus Biomasse ausfalle. Nachträgliche Rechtsänderungen könnten nach dieser vom BGH als Grundsatz eingestuften Konzeption des EEG den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht mehr verändern. Aus diesem Grunde sah es der BGH auch nicht für gerechtfertigt an, im Falle der nachträglich eintretenden BImSch-Pflichtigkeit von ursprünglich nur nach Baurecht genehmigten Biomasseanlagen den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 zu gewähren; dies vor allem auch deshalb, weil sich in diesem Fall weder an der Anlage selbst noch am Verhalten des Anlagenbetreibers etwas geändert habe, sondern die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nur aus einer Rechtsänderung herrühre.