Wir hatten zuletzt mit Newsletter vom 07.05.2015 und vom 04.06.2015 über das aktuelle Urteil des BGH zum Emissionsminderungsbonus für nachträglich BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen (Urteil vom 06.05.2015 – Az.: VIII ZR 255/14) berichtet und mitgeteilt, dass der BGH die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob ursprünglich nur nach Baurecht genehmigte Biogasanlagen, die aufgrund der Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 in den Anwendungsbereich des BImSchG geraten sind, mit Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit den Emissionsminderungsbonus gemäß § 27 Abs. 5 EEG 2009 beanspruchen können, nunmehr letztinstanzlich entschieden hat:
Konkret hat der BGH ausgeurteilt, dass ein entsprechender Bonusanspruch nicht bestehe. Seine Entscheidung stützte er dabei maßgeblich auf eine von ihm ausgemachte Vergütungssystematik innerhalb des EEG, wonach die Anlagenbetreiber im Ergebnis nur darauf vertrauen können, diejenigen Vergütungsbestandteile in Anspruch nehmen zu dürfen, auf die sie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ihrer Anlage bereits einen Anspruch hatten. Für Anlagen, die „lediglich“ aufgrund der Änderung der 4. BImSchV die BImSch-pflichtig geworden sind, sah der BGH diese Voraussetzung jedoch nicht als gegeben an.