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News zu Biomasse

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EEG 2014 tritt zum 01.08.2014 in Kraft

Am gestrigen Tage (24.07.2014) ist die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger verkündet worden. Damit kann das EEG 2014 wie geplant zum 01.08.2014 in Kraft treten. Anfang dieser Woche hatten zunächst Bundespräsident Gauck durch seine Ausfertigung des Gesetzes und nachfolgend die EU-Kommission den Weg zum Inkrafttreten des Gesetzes freigemacht. Letztere hatte das EEG 2014 notifiziert und damit dem Grunde nach festgestellt, dass das Gesetz mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht. Damit treten nun zum 01.08.2014 gravierende Änderungen für die Betreiber von Erneuerbaren-Energie-Anlagen in Kraft. Der wohl wesentlichste Einschnitt wird

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Erneuerbare Energien Branche atmet nach Urteil des EuGH auf: Ausländischer Ökostrom muss nicht gefördert werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verpflichtet sind, die in anderen EU-Ländern erzeugte erneuerbare Energie finanziell zu fördern.Rechtliche Grundlage einer solchen Förderbeschränkung auf inländische Erzeugungsanlagen bildet die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL 2009/28/EG). Gemäß Art. 3 Abs. 3 der EE-RL steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, in welchem Umfang er Strom aus anderen Mitgliedstaaten fördert. Folglich ist hiernach eine Beschränkung des Fördersystems auf inländische Anlagen zulässig.

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EEG-Umlagebelastung der Eigenversorgung: Zwar verbessert, aber nach wie vor verfassungsrechtlich bedenklich

Im Rahmen der EEG-Novelle 2014 soll unter anderem die EEG-Umlagebefreiung stark eingeschränkt werden. Davon betroffen ist insbesondere der bisher von der EEG-Umlage gänzlich befreite Eigenverbrauch. Dem Gesetzesentwurf der großen Koalition zufolge soll die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen künftig grundsätzlich – abgesehen von einigen Ausnahmen – zu 100 % mit der EEG-Umlage belastet werden.

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Koalition entschärft Regelungen zur Höchstbemessungsleistung

Im Zuge der EEG-Novelle 2014 sollen die Förderbedingungen für Strom aus Erneuerbaren Energien bekanntlich massiv geändert werden. Von der Änderung der Förderbedingungen werden insbesondere Biomasseanlagen betroffen sein. Neben der Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung wird der Förderanspruch für Neuanlagen dabei zum einen auf eine Bemessungsleistung, die maximal die Hälfte der installierten Leistung beträgt, und zum anderen auf die reine Grundvergütung eingekürzt.

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Energiewende nicht kentern lassen

Die Bundesregierung plant mit Ihrer Reform des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) in diesem Jahr, die Energiewende auszubremsen. Die Regierung will den Zubau der Erneuerbaren Energien verlangsamen und legt einige Steine in den Weg. Ein Ausbaudeckel, Abstandsregelungen und massive Förderkürzungen sind der neue Kurs um klimaschädliche Kohlekraftwerke und die angeschlagenen Energiekonzerne zu unterstützen. Nun schlug der Bundesrat in einer Stellungnahme zum Entwurf der EEG-Novelle am 23.05. 20 Änderungen vor. Insgesamt lagen zum Entwurf sogar 97 Änderungsvorschläge vor.

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OVG Lüneburg – „Stilllegung einer Biogasanlage aufgrund von formeller Illegalität“

Das OVG Lüneburg stellte mit Beschluss vom 12.12.2013 fest, dass im Fall der formellen Illegalität einer immissionsschuzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage die zuständige Behörde von einer Stilllegungsanordnung regelmäßig nur dann absehen kann, wenn der Betreiber alles unternimmt, um die Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. Im vorliegenden Fall bekräftigte das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des VG Hannover. Der Antragsteller, ein Betreiber einer Biogasanlage, begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, um die sofortige Vollziehung einer gegen ihn erlassenen Stilllegungsanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwenden.

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Enteignung zugunsten von Erneuerbaren-Projekten

Nicht gleich die Flinte ins Korn werfen62 Prozent der Bundesbürger befürworten die Energiewende – nur kaum jemand möchte sie vor der eigenen Haustür haben. Dies bekommen potenzielle Anlagenbetreiber im Planungsstadium ihrer Erzeugungsanlage nicht selten dadurch zu spüren, dass ihnen die notwendigen Grundstücksrechte für Kabel und Wege verweigert werden. Das Thüringer Oberlandesgericht hat nun erstmals die Voraussetzungen einer Enteignung unter energiewirtschaftlichen Gesichtspunkten konkretisiert.