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News zu Energierecht

Bild zu Elektromobilität: Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zum Abbau von „Ladehemmungen“

Elektromobilität: Bundesrat beschließt Gesetzentwurf zum Abbau von „Ladehemmungen“

Neuer Gesetzentwurf sieht Anspruch auf Errichtung einer Ladesäule für Wohnungseigentümer und Mieter vor Der Bundesrat hat am 23.09.2016 ein „Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität“ beschlossen (Br.-Drs. 340/16) – damit ist der Weg frei für ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren. Ausgewiesenes Ziel des Entwurfes ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im privaten Raum zu fördern. Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig Ladesäulen für das privat genutzte Elektrofahrzeug errichten dürfen – auch ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters.

Bild zu Einigung mit der EU-Kommission wird umgesetzt – Referentenentwurf zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes veröffentlicht

Einigung mit der EU-Kommission wird umgesetzt – Referentenentwurf zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes veröffentlicht

Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (nachfolgend: KWKG 2016) novelliert. Bislang konnten Betreiber von neuen KWK-Anlagen jedoch noch keine Förderung nach dem KWKG 2016 in Anspruch nehmen. Grund dafür ist die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung des Gesetzes durch die Europäische Kommission. Nach der Anfang September zwischen Bundeswirtschaftsministerium und Europäischer Kommission getroffenen Verständigung ist klar, dass es die beihilferechtliche Genehmigung erst geben wird, wenn auch im Rahmen des KWKG die Förderung ab 2017 per Ausschreibung ermittelt und hinsichtlich der KWK-Umlagebegrenzung für stromintensive Unternehmen nachgesteuert wird.

Bild zu Novelle der Novelle: Jetzt kassiert der Gesetzgeber auch bei Bestandsanlagen EEG-Umlage

Novelle der Novelle: Jetzt kassiert der Gesetzgeber auch bei Bestandsanlagen EEG-Umlage

Referentenentwurf zur Änderung des KWKG und der Eigenversorgung veröffentlicht Anfang September erzielte das Bundeswirtschaftsministerium mit der Europäischen Kommission eine Verständigung über die beihilferechtliche Vereinbarkeit der nationalen Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Energierechts (wir berichteten mit Newsletter vom 07.09.2016). Diese verdeutlichte, dass insbesondere beim zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) als auch der vor der Sommerpause verabschiedeten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) noch einige Änderungen vorzunehmen sind, um den Weg für die beihilferechtliche Genehmigung freizumachen. Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte daher Anfang der Woche einen ersten Referentenentwurf, der der rechtlichen Umsetzung des mit der Europäischen Kommission gefundenen Konsenses dient. Gegenstand dieses Änderungsgesetzes sind u.a. auch die Regelungen zur Eigenversorgung nach EEG 2017. Diese betreffen nicht nur Betreiber von Erneuerbaren-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, sondern auch die Betreiber fossil betriebener Eigenversorgungsanlagen. Durch das Änderungsgesetz soll insbesondere der unbefristeten EEG-Umlagebefreiung von Bestandsanlagen zur Eigenversorgung ein Ende gesetzt werden.

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Windenergie und Wetterradar - BVerwG entscheidet über Revisionen des Deutschen Wetterdienstes

Das BVerwG hat heute über die Revision des Deutschen Wetterdienstes gegen das Urteil des OVG Koblenz sowie über jene gegen das Urteil des VGH München verhandelt und entschieden. In der Vorgängerinstanz hatte der DWD zwei von unserem Haus betreute Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt. Zur Begründung verwies der DWD auf eine vermeintlich zu erwartende Störwirkung der Windenergieanlagen sowie eine damit verbundene Gefahr durch mangelhafte Unwetterwarnungen. Das OVG hatte - gestützt auf den Vortrag des auch schon erstinstanzlich bestellten Gutachters - die vom DWD vorgetragenen Befürchtungen allerdings nicht für zureichend gehalten, um darauf basierend eine Genehmigung für privilegierte Windenergievorhaben zu versagen bzw. aufzuheben. Das OVG hatte daher eine unzumutbare Störung des Wetterradars bzw. ein Entgegenstehen der Belange des DWD ebenso zutreffend verneint wie einen Beurteilungsspielraum des DWD.

Bild zu Vorerst alles beim Alten: Entwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes zurückgezogen

Vorerst alles beim Alten: Entwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes zurückgezogen

Die nach dem Stromsteuergesetz bestehenden Möglichkeiten zur Befreiung von der Stromsteuer in Höhe von derzeit 2,05 Cent je verbrauchter Kilowattstunde Strom bildet gegenüber dem regulären Strombezug aus dem öffentlichen Netz einen der wesentlichen Vorteile dezentraler Stromerzeugungs- und Versorgungskonzepte und ist maßgeblich für die wirtschaftliche Attraktivität von auf erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung basierenden Konzepten. Von der Stromsteuerbefreiung können neben Eigenversorgungskonzepten auch sog. Contracting- und Mieterstrommodelle profitieren. Umso mehr sorgte der am 19.05.2016 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Diskussionsentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes für spürbare Unruhe in der Branche. 

Bild zu Unwirksamkeit eines an einen Regionalplan angepassten Flächennutzungsplan

Unwirksamkeit eines an einen Regionalplan angepassten Flächennutzungsplan

Das OVG Magdeburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Flächennutzungsplan unwirksam ist, wenn dieser die Vorranggebiete eines Regionalplanes übernommen hat und dieser Regionalplan gerichtlich für unwirksam erklärt wurde. Im Falle einer solchen Übernahme „infiziert“ dieser Fehler den Flächennutzungsplan. Damit vertritt das OVG Magdeburg eine diametral andere Auffassung als noch das OVG Berlin-Brandenburg, welches im Jahr 2009 vielmehr argumentierte, ein kommunaler Planungsträger sei verpflichtet, sich an den in der Regionalplanung betroffenen Festlegungen zu orientieren.

Bild zu Beihilferechtliche Nachjustierung des EEG 2017

Beihilferechtliche Nachjustierung des EEG 2017

Verständigung zwischen BMWi und EU-Kommission erzielt  Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ließ nunmehr offiziell verlautbaren, dass es mit der EU-Kommission eine Verständigung zum Energiepaket erzielt hat. Die Verständigung umfasst dabei im Wesentlichen das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) sowie das Strommarktgesetz und deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht. Darüber, dass die Förderung von KWK-Anlagen in einem Leistungsbereich von 1 - 50 MW nach dem KWKG ab 2017 auf Ausschreibungen umgestellt werden soll, berichteten wir bereits mit Newsletter vom 25.08.2016. Nunmehr gab das BMWi bekannt, dass auch noch am vor der Sommerpause beschlossenen EEG 2017 nachjustiert werden muss. 

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Elektromobilität in Leipzig: Stadt setzt Anreize für Unternehmen

Leipziger Unternehmen erhalten Zuschuss für Probebetrieb von E-Fahrzeugen Nachdem sich die Förderung der Elektromobilität auf regionaler bzw. kommunaler Ebene bisher weitestgehend in einer Bezuschussung für den Kauf eines Elektrofahrzeugs durch Städte und Gemeinden oder dem kostenfreien Tanken bei diversen Stadtwerken erschöpft, geht die Stadt Leipzig einen anderen Weg. So können sich Leipziger Unternehmen seit 11.07.2016 die Anmietung eines Elektrofahrzeuges mit einem Höchstbetrag von EUR 350,00 € monatlich und für eine Dauer von drei Monaten bezuschussen lassen. Kleinen und mittelgroßen Unternehmen bietet sich so die Möglichkeit, die Tauglichkeit eines Elektrofahrzeugs für den eigenen Betrieb kostengünstig zu testen. Laut der Maßnahmenbeschreibung ist es schließlich erklärtes Ziel, „die Alltagstauglichkeit von Elektrofahrzeugen unter Beweis zu stellen und somit die Akzeptanz insbesondere bei kleinen Unternehmen zu steigern“. Den Zuschuss beantragen können Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und einer Jahresbilanz von weniger als 10 Mio € sowie Freiberufler.

Bild zu Beihilferechtliche Genehmigung des KWKG in Sicht: Bald auch KWK-Anlagen zur Ausschreibung verdammt?

Beihilferechtliche Genehmigung des KWKG in Sicht: Bald auch KWK-Anlagen zur Ausschreibung verdammt?

Das novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (nachfolgend: KWKG 2016) ist bereits Anfang dieses Jahres, zum 01.01.2016, in Kraft getreten. Allerdings steht die Anwendung des Gesetzes unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission, welche bisher nicht vorliegt. Daher hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) die Ausstellung der für den Erhalt der Förderung zwingend notwendigen Zulassungsbescheide bisher – bis die EU-Genehmigung offiziell vorliegt –, ausgesetzt (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 17.03.2016). Der für die Energiewende und die Erfüllung der nationalen Klimaziele so wichtige Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung geriet dadurch deutlich ins Stocken. Nach Mitteilungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) sollen die Verhandlungen mit der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG 2016 aber nun ihren Abschluss gefunden haben. Mit der förmlichen Genehmigung sei für Mitte September zu rechnen. Ein Aufatmen der KWK-Branche dürfte aber zu früh sein. So wird die Genehmigung wohl nur unter Auflagen erteilt werden.

Bild zu Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in Regionalplanung unzulässig

Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen in Regionalplanung unzulässig

Auch in den aktuellen Entwürfen ihrer Regionalpläne beabsichtigen die Regionalen Planungsverbände in Sachsen, bestimmte Höhenbegrenzungen für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen (kurz WEA) in Vorrang- und Eignungsgebieten für die Nutzung von Windenergie (kurz Vorranggebiete) festzulegen.So sieht der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen in seinem aktuellen Entwurf zum Regionalplan 2017 vor, dass WEA in Vorranggebieten mit einem Abstand unterhalb von 750 m zur Wohnbebauung nur bis zu einer Gesamthöhe von 100 m zulässig sein sollen und WEA innerhalb von Vorranggebieten mit einem Abstand von 750 m bis unter 1.000 m zur Wohnbebauung einen Abstand zur Wohnbebauung einzuhalten haben, der das 10-fache der Nabenhöhe nicht unterschreitet. Für zwei Vorranggebiete will der Planungsverband zudem eine WEA-Gesamthöhe von 100 m zur Sicherung des Luftverkehrs festsetzen.