
BGH entscheidet zum KWKG – Belastungsausgleich in Objektnetzen
Der BGH hat mit Urteil vom 16.12.2014 (Az.: EnZR 81/13) zur Anwendbarkeit des KWKG – Belastungsausgleiches in Objektnetzen Stellung genommen und hier teilweise die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu einer vergleichbaren Fallgestaltung widersprochen. Gegenstand des Verfahrens war die Fragestellung, ob der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem Objektnetzbetreiber im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a. F. einen Anspruch aus dem KWKG – Belastungsausgleich für die aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogenen Strommengen hatte. Hierzu mussten der BGH zwei Fragestellungen umfassend prüfen. Zum einen war fraglich, ob der Objektnetzbetreiber als Letztverbraucher oder als Netzbetreiber im Sinne des KWKG zu betrachten ist. Zum anderen klärte der BGH, ob es für den Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 7 KWKG einer vertraglichen Vereinbarung bedarf oder ob sich der Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz herleitet. Zunächst beschäftigte sich der BGH mit der Qualifizierung des Objektnetzbetreibers als Letztverbraucher und mithin als Anspruchsgegner des Anspruches auf den KWKG Belastungsausgleich. Der in § 9 KWKG geregelte Belastungsausgleich, so führt das Gericht aus, findet auf mehreren Stufen statt, wobei auf der ersten Stufe der Netzbetreiber gegenüber dem KWK-Anlagenbetreiber zur Zahlung des KWK-Zuschlages verpflichtet ist und diese Strommengen gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber finanziell ausgleicht.