Alkoholerkrankung oder auch Zustand nach Alkoholmissbrauch begründen keine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit (AtPL)
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.08.2011 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, einem Flugzeugführer und einem Luftfahrtunternehmen, insbesondere nicht gemäß § 20 MTV Cockpit LCAG aufgelöst wird.