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News zu Photovoltaik

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Das Ziel lautet Eigenversorgung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat seit dem Jahr 2000 eine Vielzahl von Änderungen erfahren, zuletzt im Jahr 2014. Nunmehr steht eine neue Reform ins Haus. Diesmal vor allen Dingen mit dem Schwerpunkt der Ausschreibung. Diese aktuell anstehende Reform des EEG ist nicht zuletzt daraufhin zu hinterfragen, inwiefern sie Kommunen, Bürgern und regionale Unternehmen die Möglichkeit weiterhin einzuräumt, an der Energiewende mitzuwirken. Diese Mitwirkung setzt auf unternehmerischer Ebene regional und kommunal eine größtmögliche Akteursvielfalt voraus. Hinter diesem Begriff steht die Vorstellung, dass erneuerbare Energien vor allen Dingen dezentral erzeugt werden sollen. Der Aspekt der Akteursvielfalt setzt dabei sowohl auf eine Vielfalt in der Energieerzeugung wie auch in der Energievermarktung.

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Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern verbrauchten Strom

BFH entscheidet zur Steuerbefreiung des Stromverbrauchs in Wechselrichter einer PV-Anlage - Urt. v. 06.10.2015 – Az.: VII R 25/14 -  Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) ist Strom der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Stromsteuer befreit. Davon erfasst ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuerdurchführungsverordnung (kurz: StromStV) auch Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. In der Praxis stellte sich oftmals die Frage, wie vor diesem Hintergrund der für den Betrieb von Wechselrichtern verbrauchte Strom stromsteuerrechtlich zu behandeln ist, wenn die PV-Anlage selbst keine Versorgung der Wechselrichter mit Strom gewährleistet und der Strom deswegen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezogen wird. Die Stromsteuer beträgt derzeit 2,05 ct/kWh.

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BGH: Null heißt Null!

Auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Vergütung für Stromeinspeisungen aufgrund der Reduzierung auf Null bei Pflichtverstößen  Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2015 (Az. VIII ZR 304/14) entschieden, dass bei einer Verringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers wegen Pflichtverstoßes auf null, vom Netzbetreiber auch nach den Maßgaben der ungerechtfertigten Bereicherung kein Wertersetz für den eingespeisten Strom verlangt werden kann. Das Urteil bezieht sich dabei auf die Rechtslage nach dem EEG 2012.

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Böse Überraschung aus Karlsruhe: BGH erfindet PV-Anlagenbegriff neu

Der Bundesgerichtshof hat am 01.12.2015 die Begründung zu seinem Urteil vom 04.11.2015 (Az. VIII ZR 244/14) vorgelegt. Im Rahmen der gestern veröffentlichten Entscheidung hatte sich der BGH eigentlich mit der Frage der Inbetriebnahme von PV-Anlagen unter dem EEG 2009 zu befassen: Die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, hatte in einem Fall, in dem ein Solarpark über den Jahreswechsel 2011/2012 in Betrieb genommen worden war und in dem die Betreiberin für die noch im Jahr 2011 in Betrieb gesetzten Module den sog. „Glühbirnentest“ zum Beleg der Inbetriebnahme durchgeführt hatte, noch geurteilt, dass dieser Test allein für eine Inbetriebnahme von PV-Modulen auch im Geltungsbereich des EEG 2009 noch nicht hinreichend sei. Vielmehr sei es auch im Rahmen des EEG 2009 bereits notwendig gewesen, dass die maßgeblichen PV-Module grundsätzlich dauerhaft Strom zur Einspeisung in das öffentliche Netz erzeugen und anbieten können, was mehr oder minder erfordere, dass die Anlage – wie es eigentlich erst seit dem EEG 2012 ausdrücklich im Gesetz verankert ist – auch an ihrem angedachten Standort in Betrieb genommen wird.

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Wie wird es aussehen, das künftige EEG 2016?

BMWi veröffentlicht Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ Bereits Ende Juli hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit dem Eckpunktepapier „Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbare-Energien-Anlagen“ ein erstes Gesamtkonzept für die künftige Ausgestaltung der Ausschreibungen für Erneuerbare Energien vorgelegt (wir berichteten mit Newsletter vom 03.08.2015). Bis zum 01.10.2015 stand das Eckpunktepapier zur Konsultation. Nach Angaben des BMWi sind insgesamt 177 Stellungnahmen von Bundesländern, Verbänden und Unternehmen eingegangen. Diese hat das BMWi nunmehr ausgewertet und auf dessen Grundlage das Eckpunktepapier „EEG-Novelle 2016“ erstellt, welches einen ersten Ausblick auf die künftige Neufassung des EEG gibt. Gegenüber dem Eckpunktepapier vom Juli ergeben sich hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns folgende wesentliche Änderungen:

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Verjährung bei mangelhafter Montage einer PV-Anlage

OLG München, Urteil vom 09.07.2015 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Montage einer PV-Dachanlage gilt die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Sofern daneben Deliktsrecht zur Anwendung gelangt, gilt bezüglich deliktischer Schadensersatzansprüche die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. So entschied das OLG München mit Urteil vom 09.07.2015 (Az.: 14 U 91/15). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger machte Schadensersatzansprüche auf Grund der mangelhaften Montage der PV-Anlage auf den Dach seines bereits errichteten Rheinhauses geltend. Hiergegen erhob die Beklagte, die die PV-Anlage zu liefern und zu installieren hatte, die Einrede der Verjährung.

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ElektroG erfasst nunmehr auch PV-Module

Neues Elektro- und Elektronikgesetz am 24.10.2015 in Kraft getreten Am 24.10.2015 ist das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) in Kraft getreten. Wie der Gesetzestitel schon verrät, regelt das ElektroG die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebenszyklus der Geräte - vom Inverkehrbringen über die Rücknahme bis hin zur umweltgerechten Entsorgung. Zunächst einmal sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Anwendungsbereich des ElektroG verpflichtet sich mit der Geräteart und Marke bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Darüber hinaus muss kalenderjährlich eine Finanzierungsgarantie nachgewiesen werden, die die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte sicherstellen soll.

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Hinweis der Clearingstelle EEG zur Netzverträglichkeitsprüfung

Kein Entgeltanspruch des Netzbetreibers für Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung sowie die Erfüllung seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Informationspflichten Wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Stromnetz anschließen möchte, muss zunächst ein entsprechendes Anschlussbegehren an den jeweiligen Netzbetreiber richten. Dieser führt darauf hin in aller Regel zunächst eine Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts durch. Der von der Clearingstelle EEG veröffentlichte Hinweis 2013/20 befasst sich mit der Frage, wer die Kosten für die Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung und die Informationsübermittlung trägt. Das Hinweisverfahren bezieht sich noch auf die Vorschriften des EEG 2009 bzw. EEG 2012, dürfte im Ergebnis jedoch auch auf das EEG 2014 übertragbar sein, da sich die hier relevanten Vorschriften zum gesetzlichen Schuldverhältnis, zum Netzanschluss und zur Kostentragung gegenüber den Vorgängerregelungen des EEG 2009/2012 inhaltlich nicht geändert haben.

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Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zum Strommarktgesetz

Das Bundeskabinett hat am 04.11.2015 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) beschlossen. Dieser Gesetzesentwurf markiert vorerst den Schlussstein des öffentlichen Konsultationsverfahrens über die zukünftige Ausgestaltung des Strommarktes, das bereits mit der Veröffentlichung des Grünbuchs im Oktober 2014 angestoßen und später mithilfe des Weißbuchs „Ein Strommarkt für die Energiewende“ im Sommer 2015 konkretisiert wurde (Wir berichteten: http://www.maslaton.de/news/Gruenbuch-Ein-Strommarkt-fuer-die-Energiewende--n335, http://www.maslaton.de/news/Reform-des-Strommarkts-Erster-Referentenentwurf-fuer-Strommarktgesetz-liegt-vor--n384). Das Gesetz geht nun zur parlamentarischen Beratung in den Bundestag. Mit dem Strommarktgesetz sollen die Maßnahmen des Weißbuchs sowie des „Eckpunktepapiers für eine erfolgreiche Umsetzung der Energiewende“ vom 01.07.2015 umgesetzt werden.