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News zu Verwaltungsrecht

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Stopp der Windenergie in Schleswig-Holstein - Grundsätze für Ausnahmeerteilung von Unzulässigkeit von Windenergieanlagen determiniert

Nachdem die Schleswig-Holsteinische Regierung generell im gesamten Landesgebiet die Neuerrichtung von Windenergieanlagen mittels Änderung des Landesplanungsgesetzes durch das „Windenergieplanungssicherstellungsgesetz - WEPSG“ vom 22.05.2015 vorläufig bis 05. Juni 2017 untersagt hat, hat nun Ministerpräsident Albig mittels Runderlass vom 23.06.2015 „Grundsätze“ vorgegeben, wann die Landesplanungsbehörde – dies ist der Ministerpräsident selbst – eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen vorläufigen Unzulässigkeit von Windenergievorhaben annehmen kann. Eine solche Ausnahmeerteilung wird von § 18 a Abs. 2 WEPSG grundsätzlich dann ermöglicht, wenn durch das Windenergievorhaben die Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Nach dem Willen der Landesregierung darf aber nun die Landesplanungsbehörde für Windenergieanlagen, die

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Entwurf des Bürgerbeteiligungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen

Das mecklenburgische Kabinett hat sich von verfassungsrechtlichen Bedenken und kommunalwirtschaftsrechtlichen Problemen nicht beirren lassen und nunmehr dem Entwurf des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes aus der Feder des Energieministeriums zugestimmt. Das Gesetz befindet sich nun in der Verbandsanhörung. Mit diesem Bürgerbeteiligungsgesetz sollen künftig Investoren, die in Mecklenburg-Vorpommern eine Windenergieanlage bzw. einen Windpark errichten möchten, verpflichten, jedem Einwohner im Umkreis von fünf km rund um die geplante Windenergieanlage ein Angebot zur Beteiligung an insgesamt mindestens 20 % des Projektes zu unterbreiten. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr beschlossen werden.

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Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht

Nachdem das Verwaltungsgericht Trier nunmehr auch die Entscheidungsgründe für sein richtungsweisendes Urteil vom 07.04.2015 (Verweis auf unseren Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt“) vorgelegt hat, lässt sich feststellen, dass der DWD es künftig schwer haben wird, Windenergieprojekte mit seiner bisherigen Taktik zu blockieren. Denn dabei entsprach es einem Grundsatz des DWD, vor allem „mit dem Finger auf andere“ – nämlich die Windenergie – zu zeigen und zu fordern, dass diese sich jedweder Beeinflussung der Radaranlagen des DWD zu enthalten haben. Anderenfalls drohten extreme Gefahren im Bereich der Unwetterwarnung und auch im Bereich der die Wetterinformationen des DWD nutzenden Flugsicherungen sowie der angeblich ebenfalls diese Information maßgeblich nutzenden Bundeswehr.

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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beitragsbescheide für „Altanschließer“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 15.04.2015 zugunsten eines kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes in Mecklenburg-Vorpommern, indem es die Revision einiger Eigentümer bebauter Grundstücke über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden über Anschlussbeiträge zur Abwasserentsorgung zurückwies. Die grundlegende Problematik dieses Falles besteht darin, dass fraglich ist, wie lange die Behörde gegenüber Grundstückseigentümern, welche bereits zu DDR-Zeiten oder erst nach Wiedervereinigung an die Kanalisation angeschlossen wurden, Abgaben zum Vorteilsausgleich festsetzen kann. Hintergrund ist dabei unter anderem, dass die nach Wiedervereinigung beschlossenen Beitragssatzungen oftmals an durchgreifenden Rechtsfehlern litten und dadurch keine Grundlage für die Festsetzung von Beiträgen bestand.

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DWD bekommt Grenzen aufgezeigt

Am 07.04.2015 hat das VG Trier den neuerdings allerorten zu Tage tretenden Bestrebungen des Deutschen Wetterdienstes, im Umgebungsbereich ihrer Radaranlagen Windenergie zu verhindern, eine Grenze gesetzt. Vorausgegangen war eine jahrelange Auseinandersetzung zu der Frage, ob drei geplante Windenergieanlagen im Nahbereich des Radars Neuheilenbach störend wirken. Dabei vertrat der DWD den Standpunkt, es käme allein darauf an, ob er selbst der Auffassung sei, dass die geplanten Anlagen stören werden. Es bedürfte keiner näheren Erläuterungen, wie genau und weshalb der DWD eine Störung erwarte. Als sich hiervon weder die Genehmigungs- noch die Widerspruchsbehörde beeindrucken ließen und die Genehmigung für die geplanten WEA trotz massiver Gegenwehr des DWD genehmigte, erhob der DWD Klage zum VG Trier.

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Neuerscheinung: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen – Rechtshandbuch

Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.

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DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen

Am 23.03.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Trier die mündliche Verhandlung im Klageverfahren des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Umfeld des Wetterradaras Neuheilenbach statt. Der DWD ist der Auffassung, dass er durch die angegriffenen Genehmigungen verletzt werde, weil zu befürchten sei, dass die Wetterradaranlage durch die geplanten Windenergieanlagen gestört werde. Viele Fragen die bereits aus anderen Verfahren (Klageverfahren der Deutschen Flugsicherung GmbH, des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, der Bundeswehr) bekannt sind, werden auch in diesem Verfahren wieder strittig behandelt.

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Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald und raumordnungsrechtliche Untersagungsverfügungen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 05.03.2015 inzident entschieden, dass der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald offensichtlich rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Regionalplanentwurfs schon aus der Tatsache, dass dieser aus dem rechtswidrigen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg entwickelt worden ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus schloss sich damit der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg an, welches im vergangenen Jahr die Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg wegen Verstoß gegen Art. 80 Satz 3 der Landesverfassung festgestellt hatte. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Regionalplanes ergebe sich weiterhin insbesondere aus der ungeprüften Übernahme des Freiraumverbundes als hartes Tabukriterium. Mit dieser Entscheidung ist zwar der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald nicht einfach aus der Welt, jedoch kann dieser Entwurf nicht als Grundlage und Rechtfertigung von raumordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung gem. § 14 Abs. 2 ROG herangezogen werden, wie es die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2013 getan hatte. Diese hatte dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mittels raumordnungsrechtlicher Verfügung untersagt, zwei Windparks zu genehmigen, da diese dem Regionalplanentwurf „Windenergienutzung“ Lausitz-Spreewald widersprächen. Hiergegen hatte sich die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Klage gerichtet.

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Regionalplan Ostthüringen: Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung - BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde ab

Am 09.02.2015 erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 20.14) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Ostthüringen. Mit Urteil vom 26. März 2014 (1 N 676/12) hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen die Teile des Regionalplans Ostthüringen, die explizite Festlegungen zur Windenergienutzung enthalten, für unwirksam erklärt (auf unserer Homepage wurde berichtet). Die zuständige Planungsgemeinschaft in Ostthüringen hatte eine Beschwerde beim BVerwG mit dem Ziel angestrebt, die vom OVG nicht zugelassene Revision doch noch einlegen zu können. Es war vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen der Planungsgemeinschaft bezüglich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO ableiten lässt.

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Experten einig: 10fach-Abstand käme Ausbaustopp gleich

Landtagsanhörung brachte es erneut an den Tag: 10-H-Abstand wäre das Ende für Windenergieausbau „Wir bekennen uns zum weiteren Ausbau der Windenergie“, heißt es im Koalitionsvertrag von Sachsens schwarz-roter Regierung. Nach dem Willen der Koalitionspartner soll das bisherige faktische Ausbremsen beim Ausbau der Windenergie ein Ende haben. In diesem Zusammenhang soll der Windenergie, wie vom Gesetzgeber auch gefordert, „substantiell Raum geschaffen werden“. Erste Nagelprobe dieses Kurswechsels ist die Frage, ob Sachsen von der im Baugesetzbuch neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch macht und per Gesetz bis Ende dieses Jahres einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und bebauten Gebieten festlegt. In der Diskussion ist dabei meist die sogenannte 10-H-Regelung, wonach der Mindestabstand das Zehnfache der Höhe der jeweiligen Windenergieanlagen (Nabenhöhe plus Radius der Windradflügel) betragen soll. Bei einer Anhörung zu diesem Thema im Umweltausschuss des Landtags waren sich die geladenen Sachverständigen, darunter auch RA Prof. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz/TU Bergakademie Freiberg, mehrheitlich einig: Ein Mindestabstand über die bisherigen Abstände zwischen 650 und 1.000 Meter hinaus käme faktisch einem totalen Ausbaustopp für die Windenergie im Freistaat gleich.