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News zu Windenergie

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Strommarktgesetz in Kraft! - EEG-Förderung weg?

Doppelförderungsverbot rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten  Im Rahmen des Strommarktgesetzes, welches am 29.07.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am darauffolgenden Tag, mithin am 30.07.2016, in Kraft trat, ist nunmehr auch das Verhältnis von Stromsteuerbefreiung zur EEG-Förderung neu geregelt worden. Nach der neu ins Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2014) aufgenommenen Regelung des § 19 Abs. 1a EEG 2014 dürfen Anlagenbetreiber für den Strom, den sie nach dem EEG gefördert bekommen, nicht zeitgleich die Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz (kurz StromStG) in Anspruch nehmen, andernfalls entfällt der Anspruch auf die EEG-Förderung. Dieses sog. Doppelförderungsverbot gilt aufgrund der ebenfalls neu aufgenommenen Übergangsbestimmung des § 104 Abs. 5 EEG 2014 bereits rückwirkend zum 01.01.2016 – und zwar gleichermaßen für Neu- und Bestandsanlagen.

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Novellierungsflut im Energierecht vor der Sommerpause

Die aktuellen Rechtsänderungen und Gesetzesvorhaben im Überblick  Das Energierecht besteht aus einer Fülle von Gesetzen und Einzelnomen. Die Tatsache, dass die Normen zuletzt in relativ kurzen Zeitabständen geändert wurden und dabei stetig an Komplexität gewannen, erleichtert den Umgang mit der Rechtsmaterie nicht. Die aktuelle „Novellierungswelle“ begann bereits Ende 2015 mit dem KWKG und hat am 08.07.2016 ihren Höhepunkt erreicht, als der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause eine Vielzahl von Gesetzesvorhaben aus dem Bereich des Energierechts – darunter das EEG 2017, das Strommarktgesetz sowie das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende – billigte. Daher möchten wir Ihnen als kleine Hilfestellung im Folgenden einen kurzen Überblick über die wesentlichsten der aktuellen Gesetzesänderungen und -vorhaben geben.

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NRW überprüft pauschale Schutzradien um seismologische Messstationen

Nachdem das nordrhein-westfälische Umweltministerium zusammen mit dem Wirtschaftsministerium am 16.03.2016 einen gemeinsamen Erlass veröffentlicht hat, in welchem u.a. pauschale Prüfradien („sensibler Bereich“) von bis zu 10 km um seismologische Messstationen festgelegt hat, rudert nun die Landesregierung Nordrhein-Westfalens zurück und will den Einfluss von Windenergieanlagen auf Erdbeben-Messstationen wissenschaftlich untersuchen lassen. Sie reagiert damit wohl u.a. auf das Gutachten des Landesverbandes Erneuerbarer Energien NRW, in welcher insbesondere pauschale Prüfabstände von 10 km angezweifelt wurden.

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Am 06. - 07.09.2016 in Leipzig Seminar "Recht neue Windenergie"

Anmeldeformular herunterladen VeranstaltungsinhaltAuch 2016 wollen wir wieder aktuelle Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis aufgreifen und mit Ihnen diskutieren, unter anderem aus den Bereichen EEG 2017, Luftverkehr, Wetterradar, Regionalplanung und UVP. In diesem Jahr wird zudem aus aktuellem Anlass die Umsetzung der Ausschreibung für WEA im Fokus der Veranstaltung stehen. Ziel der Veranstaltung ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Weiterentwicklung des Fördersystems der erneuerbaren Energien in der Zukunft und natürlich über die aktuelle Rechtsprechung zu verschaffen. Dabei steht die praxis- und ergebnisorientierte Lösung von Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen und profi tieren Sie von der langjährigen Erfahrung Ihrer Referenten.

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Bürokratiekosten am Beispiel der Ausschreibungen

Die Bundesregierung sieht in den kommenden Ausschreibungen ein Allheilmittel für die Kosten der Energiewende. Völlig außen vor bleibt dabei, zu welchem enormen bürokratischen Aufwand die Ausschreibungen führen können. Die Regierung kalkuliert den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Wind an Land auf 4,7 Mio. Mio. Euro pro Jahr und den Verwaltungsaufwand auf 520.000 Euro pro Jahr. Für alle Erneuerbaren-Technologien zusammen rechnet die Regierung mit jährlich 24 Mio. Euro Mehrkosten. Der Gesetzgeber neigt jedoch dazu, Bürokratiekosten zu unterschätzen. Und im Rahmen der Ausschreibungsverfahren werden sich neue Rechtsschutzfragen ergeben. Bieter, deren Gebote keinen Zuschlag erhalten, können gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vorgehen und im Wege einer sogenannten Verpflichtungsbeschwerde für sich selbst einen zusätzlichen Zuschlag erwirken.

Bild zu Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen – Urteil des OVG Lüneburg v. 23.06.2016, Az.: 12 KN 64/14

Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen – Urteil des OVG Lüneburg v. 23.06.2016, Az.: 12 KN 64/14

Das OVG Lüneburg entschied mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 12 KN 64/14) über den Umfang der Rügebefugnis von Flächennutzungsplänen (FNP) im Normenkontrollverfahren sowie über einzelne Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Darstellungen im FNP, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfalten sollen. Trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit den Verfahrensfehlern, die der streitgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung vorangegangen waren, entschied das OVG Lüneburg, dass diese als formelle Fehler nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gegen FNP gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog seien. Rechtlicher Hintergrund ist folgender:

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AKTUELL: EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien Gesetzes (kurz: EEG) und die damit verbundene Umstellung der Förderung von Erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen beschäftigt die Politik und die Branche schon seit Ende letzten Jahres. Nachdem der erste offizielle Referentenentwurf – entgegen der ursprünglichen Ankündigungen – nicht schon im Januar, sondern erst am 14. April 2016 vorlag, wurde das parlamentarische Verfahren ungeachtet erheblicher Bedenken und erforderlichen Diskussionsbedarfs erheblich beschleunigt, um den ursprünglichen Zeitplan – Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause – einhalten zu können. Nunmehr wurde das EEG heute (Freitag, den 08.07.2016) vom Bundestag beschlossen. Die Beschlussfassung des Bundesrates soll, nachdem die besondere Eilbedürftigkeit festgestellt worden war, ebenfalls noch heute in der letzten Sitzung von der Sommerpause erfolgen. Das Gesetz ist allerdings nicht zustimmungspflichtig, so dass der Bundesrat allenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen könnte, womit derzeit allerdings nicht zu rechnen ist.

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Hinweis zur Bestimmung der Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen an Land

Temporärer Leistungsreduzierungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen sind bei der Ermittlung des Referenzertrags zur Bestimmung der Anfangsvergütung zu berücksichtigen. Die Stromerzeugung mittels Windenergieanlagen an Land wird nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) verankerten sog. Referenzertragsmodell gefördert. Dieses ermöglicht eine standortdifferenzierte Förderung. Mindestens für die ersten fünf Betriebsjahre erhalten die Anlagen die gegenüber der Grundvergütung erhöhte Anfangsförderung. Je nach Standortgüte verlängert sich dieser Zeitraum, wobei Anlagen an weniger windhöffigen Standorten die erhöhte Anfangsförderung über einen längeren Zeitraum und damit auch eine auf den 20-jährigen Förderzeitraum bezogen höhere durchschnittliche Vergütung erhalten. Die tatsächliche Standortgüte wird dabei anhand des Stromertrags der Anlage innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre im Vergleich zu dem fiktiven Ertrag der Anlage am sog. Referenzstandort, der einer Standortqualität von 100% entspricht, ermittelt.

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Neue LAI-Hinweise zum Schallschutz – die Rechtsprechung setzt Grenzen

Noch immer verunsichert die geplante Änderung der Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen die Fachwelt. Der erwartete der Beschluss der LAI über den Entwurf wurde auf den kommenden Herbst vertagt und nicht wie geplant im April verabschiedet. Die Änderung soll insbesondere die Methodik zur Berechnung der Schallausbreitung bei der Schallprognose von Windenergieanlagen betreffen. Bisher wurden diese entsprechend A.2.3.4 der TA Lärm nach dem Verfahren nach DIN ISO 9613-2 durchgeführt. Dieses soll in der geplanten Änderung durch das sog. Interimsverfahren ersetzt werden, das eine neue, verminderte Berücksichtigung der Bodendämpfung vorsieht (Neue LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Newsletter vom 15.04.2016). Grundlage dieser Veränderung soll die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp & Partner vom 11.11.2014 darstellen.