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News zu Windenergie

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Normenkontrolle von Flächennutzungsplänen – Urteil des OVG Lüneburg v. 23.06.2016, Az.: 12 KN 64/14

Das OVG Lüneburg entschied mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: 12 KN 64/14) über den Umfang der Rügebefugnis von Flächennutzungsplänen (FNP) im Normenkontrollverfahren sowie über einzelne Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von Darstellungen im FNP, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfalten sollen. Trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit den Verfahrensfehlern, die der streitgegenständlichen Flächennutzungsplanänderung vorangegangen waren, entschied das OVG Lüneburg, dass diese als formelle Fehler nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gegen FNP gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog seien. Rechtlicher Hintergrund ist folgender:

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AKTUELL: EEG-Novelle vom Bundestag verabschiedet

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien Gesetzes (kurz: EEG) und die damit verbundene Umstellung der Förderung von Erneuerbaren Energien auf Ausschreibungen beschäftigt die Politik und die Branche schon seit Ende letzten Jahres. Nachdem der erste offizielle Referentenentwurf – entgegen der ursprünglichen Ankündigungen – nicht schon im Januar, sondern erst am 14. April 2016 vorlag, wurde das parlamentarische Verfahren ungeachtet erheblicher Bedenken und erforderlichen Diskussionsbedarfs erheblich beschleunigt, um den ursprünglichen Zeitplan – Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause – einhalten zu können. Nunmehr wurde das EEG heute (Freitag, den 08.07.2016) vom Bundestag beschlossen. Die Beschlussfassung des Bundesrates soll, nachdem die besondere Eilbedürftigkeit festgestellt worden war, ebenfalls noch heute in der letzten Sitzung von der Sommerpause erfolgen. Das Gesetz ist allerdings nicht zustimmungspflichtig, so dass der Bundesrat allenfalls den Vermittlungsausschuss anrufen könnte, womit derzeit allerdings nicht zu rechnen ist.

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Clearingstelle EEG veröffentlicht Hinweis zur Bestimmung der Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen an Land

Temporärer Leistungsreduzierungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen sind bei der Ermittlung des Referenzertrags zur Bestimmung der Anfangsvergütung zu berücksichtigen. Die Stromerzeugung mittels Windenergieanlagen an Land wird nach dem im Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) verankerten sog. Referenzertragsmodell gefördert. Dieses ermöglicht eine standortdifferenzierte Förderung. Mindestens für die ersten fünf Betriebsjahre erhalten die Anlagen die gegenüber der Grundvergütung erhöhte Anfangsförderung. Je nach Standortgüte verlängert sich dieser Zeitraum, wobei Anlagen an weniger windhöffigen Standorten die erhöhte Anfangsförderung über einen längeren Zeitraum und damit auch eine auf den 20-jährigen Förderzeitraum bezogen höhere durchschnittliche Vergütung erhalten. Die tatsächliche Standortgüte wird dabei anhand des Stromertrags der Anlage innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre im Vergleich zu dem fiktiven Ertrag der Anlage am sog. Referenzstandort, der einer Standortqualität von 100% entspricht, ermittelt.

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Neue LAI-Hinweise zum Schallschutz – die Rechtsprechung setzt Grenzen

Noch immer verunsichert die geplante Änderung der Hinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen die Fachwelt. Der erwartete der Beschluss der LAI über den Entwurf wurde auf den kommenden Herbst vertagt und nicht wie geplant im April verabschiedet. Die Änderung soll insbesondere die Methodik zur Berechnung der Schallausbreitung bei der Schallprognose von Windenergieanlagen betreffen. Bisher wurden diese entsprechend A.2.3.4 der TA Lärm nach dem Verfahren nach DIN ISO 9613-2 durchgeführt. Dieses soll in der geplanten Änderung durch das sog. Interimsverfahren ersetzt werden, das eine neue, verminderte Berücksichtigung der Bodendämpfung vorsieht (Neue LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Newsletter vom 15.04.2016). Grundlage dieser Veränderung soll die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros Uppenkamp & Partner vom 11.11.2014 darstellen.

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Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Flugsicherungseinrichtungen - (K)Ein Absturz für die Windenergie?

Am 07.04.2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits sein Urteil im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 03.12.2014 (12 LC 30/12) verkündet. Inhaltlich ging es um die Klage eines Windenergiebetreibers, dessen geplanter Windpark durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) abgelehnt worden war, weil - auf der Grundlage eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) - angenommen wurde, dass die Windenergieanlagen die Funknavigationsanlage VOR Leine im Sinne des § 18a LuftVG stören könnten. Hierauf hatte die Genehmigungsbehörde, den beantragten Vorbescheid abgelehnt. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Hannover erhobene Klage hatte (aus planungsrechtlichen Gründen „nur“) zunächst teilweise Erfolg, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm angenommenen vollständigen Überprüfbarkeit der Entscheidung des BAF zu der Überzeugung gelangte, dass aus den verfügbaren Quellen (insb. denen aus dem sog „ICAO-Abkommen“; siehe hierzu u.a. Newsletter vom 29.07.2015 „Protokoll zum Treffen der AWOG veröffentlicht - Neue Prüfbereiche für Doppler VOR”) sich ein zulässiger Winkelfehler von 3,5° für die VOR Leine entnehmen lasse anstelle der von DFS und BAF geltend gemachten 3,0° und dieser Fehler nicht überschritten werde.

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Keine Verletzung der Abnahmepflicht bei Reparatur- und Wartungsarbeiten

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Netzbetreiber  Mit Urteil vom 11.05.2016 (Az. VIII ZR 123/15) hat der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) entschieden, dass der Netzbetreiber die ihm nach Erneuerbare-Energien Gesetz (kurz: EEG) obliegende Abnahmepflicht nicht verletzt, wenn er zur Durchführung notwendiger Reparatur- und Wartungsarbeiten die Anlage vorübergehend vom Netz trennt. Mithin stehen dem Anlagenbetreiber auch keine Schadensersatzansprüche zu.  Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Biogasanlage hatte die Netzbetreiberin auf Schadensersatz verklagt, da diese die Anlage für ca.25 Stunden vom Netz getrennt hatte, um eine Lastschaltanlage auszutauschen. Während dieser Zeit wurde die Biogasanlage weder mit Strom versorgt, noch konnte diese Strom ins Netz einspeisen.

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Neueste Entwicklungen der EEG-Novelle

Nach zähen Verhandlungen in Berlin zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder hat das BMWi am 02.06.2016 einen überarbeiteten Referentenentwurf vorgelegt, in den die wesentlichen Verhandlungsergebnisse bereits eingearbeitet wurden.  So konnte man sich nunmehr auf eine feste Ausschreibungsmenge für Wind an Land in Höhe von 2.800 MW brutto pro Jahr verständigen und die sog. „Weltformel“, nach der sich die Ausschreibungsmenge in Abhängigkeit der Zubaumenge der anderen erneuerbaren Energieträger bestimmen sollte, wurde gestrichen. Die zwischenzeitlich diskutierte einmalige Degression von 7,5 % im Jahr 2017 ist vom Tisch; an ihrer Stelle wurde eine einmalige Degression von 5 % zum 01.06.2017 im Referentenentwurf vorgesehen.

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Neuauflage der AbLaV

Die erste Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz: AbLaV) ist am 01.01.2013 in Kraft getreten, um im Hinblick auf eine Flexibilisierung industrieller Verbrauchslasten für Unternehmen finanzielle Anreize zu setzen, den Übertragungsnetzbetreibern freiwillig Abschaltkapazitäten für Maßnahmen der Netzstabilität und -sicherheit bereitzustellen. Die Verordnung war auf drei Jahre befristet und ist mithin zum 01.01.2016 außer Kraft getreten. Nunmehr ist jedoch eine Neuauflage der AbLaV geplant.  Hintergrund ist der weiterhin zunehmende Anteil fluktuierender erneuerbarer Energien im Stromversorgungssystem, welcher auch eine zunehmende Flexibilisierung von Erzeugung und Verbrauch erforderlich macht. Eine Möglichkeit der Verbrauchsflexibilisierung besteht in der gezielten Laststeuerung. Über die neu zu erlassende AbLaV sollen auch künftig zuverlässig zur Verfügung stehende abschaltbare Lasten generiert werden können, die insbesondere für Systemstabilitätszwecke, zur Netzengpassentlastung oder in akuten Gefahrensituationen der Unterfrequenz eingesetzt werden können.

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Bayerischer VerfGH bestätigt 10-H-Regelung weitgehend

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied am 09. Mai 2016 über die kontrovers diskutierte 10-H-Regelung in der Bayerischen Bauordnung. Bezüglich dieser berichteten wir bereits in den Newslettern vom 13.11.2014 und vom 05.03.2015. Windenergieanlagen gelten grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als im Außenbereich privilegiert zulässig. In diesem Zusammenhang wurde durch Bundesgesetz vom 15. Juli 2014 § 249 Abs. 3 in das Baugesetzbuches eingeführt, welcher die Länder ermächtigt, durch Landesgesetz zu bestimmen, dass eine Privilegierung im Außenbereich nur gilt, wenn die Windenergieanlage einen bestimmten Abstand zu Gebäuden einhält. (Newsletter vom 09.04.2014) Die CSU-Landesregierung des Freistaates Bayern hat von dieser „Länderöffnungsklausel“ gebraucht gemacht, indem Windenergievorhaben im Außenbereich nur privilegiert sein sollen, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten.