„KWEA sind nach § 69 Abs. 1 S. 1 NBauO nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt“1. SachverhaltDer Kläger plante auf seinem Seegrundstück, welches mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut ist und in einem reinen Wohngebiet liegt, die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwindenergieanlage (KWEA) mit einer Masthöhe von 10 m, einem Rotordurchmesser von 1,60 m. Hierzu stellte er eine Bauvoranfrage, um die Genehmigungspflichtigkeit und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vorab prüfen zu lassen. Die zuständige Genehmigungsbehörde lehnte den begehrten Bauvorbescheid mit der Begründung ab, das Vorhaben sei genehmigungspflichtig und nicht genehmigungsfähig. Die dagegen gewandten Rechtsmittel blieben erfolglos.