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News zu Bauordnungsrecht

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DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen

Am 23.03.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Trier die mündliche Verhandlung im Klageverfahren des Deutschen Wetterdienstes (DWD) gegen zwei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen im Umfeld des Wetterradaras Neuheilenbach statt. Der DWD ist der Auffassung, dass er durch die angegriffenen Genehmigungen verletzt werde, weil zu befürchten sei, dass die Wetterradaranlage durch die geplanten Windenergieanlagen gestört werde. Viele Fragen die bereits aus anderen Verfahren (Klageverfahren der Deutschen Flugsicherung GmbH, des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, der Bundeswehr) bekannt sind, werden auch in diesem Verfahren wieder strittig behandelt.

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Experten einig: 10fach-Abstand käme Ausbaustopp gleich

Landtagsanhörung brachte es erneut an den Tag: 10-H-Abstand wäre das Ende für Windenergieausbau „Wir bekennen uns zum weiteren Ausbau der Windenergie“, heißt es im Koalitionsvertrag von Sachsens schwarz-roter Regierung. Nach dem Willen der Koalitionspartner soll das bisherige faktische Ausbremsen beim Ausbau der Windenergie ein Ende haben. In diesem Zusammenhang soll der Windenergie, wie vom Gesetzgeber auch gefordert, „substantiell Raum geschaffen werden“. Erste Nagelprobe dieses Kurswechsels ist die Frage, ob Sachsen von der im Baugesetzbuch neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch macht und per Gesetz bis Ende dieses Jahres einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und bebauten Gebieten festlegt. In der Diskussion ist dabei meist die sogenannte 10-H-Regelung, wonach der Mindestabstand das Zehnfache der Höhe der jeweiligen Windenergieanlagen (Nabenhöhe plus Radius der Windradflügel) betragen soll. Bei einer Anhörung zu diesem Thema im Umweltausschuss des Landtags waren sich die geladenen Sachverständigen, darunter auch RA Prof. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz/TU Bergakademie Freiberg, mehrheitlich einig: Ein Mindestabstand über die bisherigen Abstände zwischen 650 und 1.000 Meter hinaus käme faktisch einem totalen Ausbaustopp für die Windenergie im Freistaat gleich.

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OVG Schleswig kippt Regionalplanung zur Steuerung der Windenergienutzung

OVG Schleswig, Urteil v. 20.01.2014 (Az. 1 KN 6/13 u.a.), Urteilsgründe noch ausstehend Regionalpläne sind kein Wunschkonzert der Gemeinden, so viel ist nach den Urteilen des OVG Schleswig in insgesamt neun Verfahren klar. Das OVG kippte zwei Regionalpläne und stellt damit das Land Schleswig-Holstein und Gemeinden in Sachen Energiewende vor neue Herausforderungen. Sachverhalt Das OVG hatte insgesamt 11 Verfahren vorliegen, welche sich gegen die Regionalpläne für die Planungsräume I und III wendeten. 2009 begann das Land Schleswig-Holstein mit den Vorbereitungen für die Teilfortschreibungen der Regionalpläne, in denen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollten. Im Zuge dieser Vorbereitungen beauftragte das Land die Kreise zur Erstellung von Kreiskonzepten zu geeigneten Flächen für die Windenergienutzung. Bei Erstellung dieser Konzepte wurden, unabhängig von der fachlichen Eignung, nur solche Flächen als Windenergienutzungsflächen ausgewiesen, bei denen die Gemeinden ihr Einverständnis erteilt hatten.

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Rechtsprechungsübersicht Energieversorgung

Nachfolgend stellen wir Ihnen zehn aktuelle und vor allem erläuterte Urteile aus den Bereichen Nutzungsentgelte, Windenergieanlagen, Rekommunalisierung, Konzessionsvergabe, Bebauungsplan, Biogasanlagen, kommunale Energiegesellschaften sowie zum Thema Hochspannungs-Freileitungen vor:   NETZNUTZUNGSENTGELTE Begrenzte KWK-Umlage Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.

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Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Prioritätsprinzip

Das OVG Koblenz hatte sich in seinem Beschluss vom 21.03.2014 mit der Problematik konkurrierender Vorbescheids­ und Genehmigungsanträge auseinanderzusetzen. Dabei hat das Gericht zum Einen eindeutig entschieden, dass einem zeitlich früher eingereichten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrag gegenüber einem konkurrierenden, zeitlich späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag keine vorrangige, prioritäre Rechtswirkung zuzusprechen ist. Ein Vorbescheidsantrag könne – selbst wenn er positiv zu bescheiden ist ­ keine „Sperrwirkung“ entfalten, da ein Vorbescheid lediglich einzelne Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich feststellt und keine Baufreigabe beinhalte.

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OLG Stuttgart bestätigt Urteil des LG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus

Am heutigen Tage, 07.08.2014, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass auch ursprünglich lediglich nach Baurecht genehmigte, nachträglich jedoch BImSch-pflichtig gewordene Biogasanlagen den sogenannten Emissionsminderungsbonus nach dem EEG 2009 in Anspruch nehmen können. Das Gericht hat in seiner Entscheidung die grundsätzlichen Aussagen der ersten Instanz (LG Stuttgart) weitgehend bestätigt und überdies die erstinstanzlich vorgenommener Einschränkungen für rechtsfehlerhaft erklärt: Das Landgericht Stuttgart hatte im Ausgangsfall in erster Instanz entschieden, dass für ursprünglich nicht BImSch-pflichtige Anlagen zwar ein Anspruch auf den Bonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 bestehe könne, dies aber nur dann, wenn nach dem Eintritt der BImSch-Pflichtigkeit zur Verringerung der Formaldehydemissionen zielgerichtet in die Anlage investiert worden ist.

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Mindestabstand für Windenergieanlagen

„Gegner der Windenergie auf der Zielgeraden?“ „Der Schutz des Klimas bleibt ein vorrangiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung.“ Das betonte der bayerische Umweltminister Dr. Marcel Huber letzte Woche anlässlich der Behandlung des "Klimaschutzprogramms Bayern 2050" im Ministerrat. Da hatte er sich wohl nicht mit seinem Namensvetter und Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses des bayerischen Landtages Erwin Huber abgestimmt: Dieser peitschte trotz massiver Kritik und durchgängig ablehnender Stellungnahmen während der Expertenanhörung den Gesetzesentwurf zur Einführung eines gesetzlichen 10-H-Mindestabstand für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung in der Bayerischen Bauordnung durch und lehnte eine weitere Beratung des Entwurfes mit Verbänden und Wissenschaftlern ab.

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Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

„Regionale Planungsverbände lehnen Entwurf ab“ Derzeit liegt ein Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes vor: Demnach sollen nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes Windenergieanlagen grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand einhalten, Anlagen mit einer größeren Gesamthöhe als 150 m mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Gesamthöhe und Anlagen ohne Vorrichtung zum Schutz vor Eisabwurf sogar mindestens einen Abstand von 400 m (siehe unser Newsletter vom 28.06.2013).

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Freistaat im Kreuzzug gegen die Windenergie

„Änderung im Sächsischen Straßengesetz“ Nachdem Bayern bereits mit Plänen zur Erhöhung der Mindestabstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung vorpreschte (siehe unser Newsletter vom 28.06.2013, abrufbar unter: http://www.maslaton.de/news/2013), verschärft nun auch der Freistaat Sachsen abermals seine Gangart im Kreuzzug gegen die Windenergie. Unter dem Vorwand einer Verringerung von Gefahren im Zusammenhang mit Windenergieanlagen an Staats- und Kreisstraßen, sollen nach dem derzeit vorliegenden Entwurf zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes Windenergieanlagen grundsätzlich einen Abstand von 150 m zum Fahrbahnrand einhalten. Soweit die Anlagen eine größere Gesamthöhe als 150 m aufweisen, muss der Abstand mindestens der Gesamthöhe entsprechen.