Wie geht es nach der EEG-Reform mit der KWK weiter?
Hierzu ein Video der Henrich Publikationen GmbH aus der Reihe >expertengespräche
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Am gestrigen Tage (24.07.2014) ist die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger verkündet worden. Damit kann das EEG 2014 wie geplant zum 01.08.2014 in Kraft treten. Anfang dieser Woche hatten zunächst Bundespräsident Gauck durch seine Ausfertigung des Gesetzes und nachfolgend die EU-Kommission den Weg zum Inkrafttreten des Gesetzes freigemacht. Letztere hatte das EEG 2014 notifiziert und damit dem Grunde nach festgestellt, dass das Gesetz mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht. Damit treten nun zum 01.08.2014 gravierende Änderungen für die Betreiber von Erneuerbaren-Energie-Anlagen in Kraft. Der wohl wesentlichste Einschnitt wird
„Nach der DFS unterliegt nun auch das BAF“ Nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 05.02.2014 bereits für Furore sorge und den Eilantrag der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) sowohl als unzulässig als auch als unbegründet nach einer mehr als 8-stündigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Oldenburg zurückwies, hat das Verwaltungsgericht nunmehr auch – in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung – den nach dem Unterliegen der DFS nachgeschobenen Eilantrag des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) ebenfalls zurückgewiesen.
„Gegner der Windenergie auf der Zielgeraden?“ „Der Schutz des Klimas bleibt ein vorrangiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung.“ Das betonte der bayerische Umweltminister Dr. Marcel Huber letzte Woche anlässlich der Behandlung des "Klimaschutzprogramms Bayern 2050" im Ministerrat. Da hatte er sich wohl nicht mit seinem Namensvetter und Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses des bayerischen Landtages Erwin Huber abgestimmt: Dieser peitschte trotz massiver Kritik und durchgängig ablehnender Stellungnahmen während der Expertenanhörung den Gesetzesentwurf zur Einführung eines gesetzlichen 10-H-Mindestabstand für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung in der Bayerischen Bauordnung durch und lehnte eine weitere Beratung des Entwurfes mit Verbänden und Wissenschaftlern ab.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verpflichtet sind, die in anderen EU-Ländern erzeugte erneuerbare Energie finanziell zu fördern.Rechtliche Grundlage einer solchen Förderbeschränkung auf inländische Erzeugungsanlagen bildet die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL 2009/28/EG). Gemäß Art. 3 Abs. 3 der EE-RL steht es jedem Mitgliedstaat frei zu entscheiden, in welchem Umfang er Strom aus anderen Mitgliedstaaten fördert. Folglich ist hiernach eine Beschränkung des Fördersystems auf inländische Anlagen zulässig.
Im Rahmen der EEG-Novelle 2014 soll unter anderem die EEG-Umlagebefreiung stark eingeschränkt werden. Davon betroffen ist insbesondere der bisher von der EEG-Umlage gänzlich befreite Eigenverbrauch. Dem Gesetzesentwurf der großen Koalition zufolge soll die Eigenversorgung mit Strom aus Neuanlagen künftig grundsätzlich – abgesehen von einigen Ausnahmen – zu 100 % mit der EEG-Umlage belastet werden.
Wer Strom selbst produziert und verbraucht, muss bisher keine EEG-Umlage zahlen. Durch die Reform des EEG soll sich dies nun ändern. Hören Sie hierzu den Radiostream auf MDR-Info.
Im Zuge der EEG-Novelle 2014 sollen die Förderbedingungen für Strom aus Erneuerbaren Energien bekanntlich massiv geändert werden. Von der Änderung der Förderbedingungen werden insbesondere Biomasseanlagen betroffen sein. Neben der Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung wird der Förderanspruch für Neuanlagen dabei zum einen auf eine Bemessungsleistung, die maximal die Hälfte der installierten Leistung beträgt, und zum anderen auf die reine Grundvergütung eingekürzt.
Ende nächster Woche entscheidet der Deutsche Bundestag über die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, kurz EEG. Die Erwartungen aller Betroffenen sind groß. Aus dem VDI kommen konkrete Forderungen, was am bestehenden Entwurf noch zu ändern ist und wie die Zukunft des Gesetzes aussehen sollte. Hier die Weichen zu stellen, dafür dürfte die EEG-Neuauflage nur der Startschuss sein. Fortsetzung folgt.
AG Rheinberg erteilt WEA-Projektierer Genehmigung nach § 2 GrdstVG für Erwerb eines Grundstücks zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme Für die Realisierung eines WEA-Vorhabens werden Flächen benötigt. In der Regel schließt der Projektierer hierzu zeitlich befristete Grundstücksnutzungsverträge mit den betreffenden Eigentümern ab. Entscheidet sich der Projektierer hingegen zum käuflichen Erwerb der erforderlichen Flächen – z.B. weil der Flächenkauf auf lange Sicht i.d.R. finanziell wesentlich vorteilhafter ist als die Anmietung bzw. Anpachtung –, kann der Kaufvertrag unter die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) und ggfs. des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlG) fallen.